Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat einen ersten Erfolg in einem Rechtsstreit mit Netflix erzielt. Es geht dabei um eine Klausel, welche die Erhöhung der Abopreise für Kunden an Änderungen der Gesamtkosten für den Streaming-Anbieter koppelt. Allerdings seien die Regeln für Kunden nicht transparent genug und seien laut den Verbraucherschützern eine einseitige, unangemessene Benachteiligung. Das Landgericht Berlin stimmte der Argumentation zu.
Netflix will sich damit aber wenig überraschend nicht abfinden und hat bereits Berufung angekündigt. Daher ist das Urteil dann auch nicht rechtskräftig. Konkret geht es eben darum, dass einseitige Preisänderungen bei laufenden Verträgen nur erlaubt sind, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen. Bei Netflix sei dies nicht der Fall, weil die Regeln für Preisanpassungen viel zu diffus gehalten seien und Netflix somit Spielraum für komplette Willkür böten.
Auch das Landgericht Berlin vertrat dann neben dem vzbv die Ansicht, dass Netflix Bedingungen für Preisanpassungen zu unklar seien. Der Streaming-Anbieter müsse klare und verständliche Kriterien angeben, damit für Kunden nachvollziehbar sei, ob eine Preiserhöhung wirklich plausibel sei. Die gelte erst recht, da die Beklagte, die für Deutschland mitverantwortliche niederländische Netflix International B.V., zu einem weltweit agierenden Konzern gehöre. Hier müsse klarer erkennbar sein, welche Kosten denn nun den deutschen Markt und damit hiesige Nutzer beträfen.
Das Gericht beanstandete auch, dass Netflix sich nur das Recht herausnehme, Preise nach oben anzupassen, nicht aber berücksichtige, dass bei Kostensenkungen auch ermäßigte Preise greifen müssten. Fun Fact: Es ist nicht das erste Mal, dass vzbv und Netflix vor Gericht über die Preisanpassungsklausel streiten. Eine vorherige Version enthielt gar keine Kriterien für Preisänderungen und wurde daher bereits 2019 für unzulässig erklärt. Mittlerweile nennt Netflix als mögliche Ursachen für Preissteigerungen vage Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme. Auch das sei aber nicht ausreichend, so der vzbv.
Quelle; Caschy
Netflix will sich damit aber wenig überraschend nicht abfinden und hat bereits Berufung angekündigt. Daher ist das Urteil dann auch nicht rechtskräftig. Konkret geht es eben darum, dass einseitige Preisänderungen bei laufenden Verträgen nur erlaubt sind, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen. Bei Netflix sei dies nicht der Fall, weil die Regeln für Preisanpassungen viel zu diffus gehalten seien und Netflix somit Spielraum für komplette Willkür böten.
Auch das Landgericht Berlin vertrat dann neben dem vzbv die Ansicht, dass Netflix Bedingungen für Preisanpassungen zu unklar seien. Der Streaming-Anbieter müsse klare und verständliche Kriterien angeben, damit für Kunden nachvollziehbar sei, ob eine Preiserhöhung wirklich plausibel sei. Die gelte erst recht, da die Beklagte, die für Deutschland mitverantwortliche niederländische Netflix International B.V., zu einem weltweit agierenden Konzern gehöre. Hier müsse klarer erkennbar sein, welche Kosten denn nun den deutschen Markt und damit hiesige Nutzer beträfen.
Das Gericht beanstandete auch, dass Netflix sich nur das Recht herausnehme, Preise nach oben anzupassen, nicht aber berücksichtige, dass bei Kostensenkungen auch ermäßigte Preise greifen müssten. Fun Fact: Es ist nicht das erste Mal, dass vzbv und Netflix vor Gericht über die Preisanpassungsklausel streiten. Eine vorherige Version enthielt gar keine Kriterien für Preisänderungen und wurde daher bereits 2019 für unzulässig erklärt. Mittlerweile nennt Netflix als mögliche Ursachen für Preissteigerungen vage Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme. Auch das sei aber nicht ausreichend, so der vzbv.
Quelle; Caschy