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Off Topic Gerichtsurteil: Mieter dürfen Wallbox und Installateur frei wählen

Der Anspruch von Mietern auf die Installation einer Wallbox in einer Tiefgarage geht weit. Das hat das Landgericht München entschieden.

Der Vermieter darf einem Mieter die Installation einer Wallbox nicht untersagen, wenn die Kapazität des Tiefgaragenanschlusses noch dafür ausreicht. Das hat das Landgericht München I in einem Urteil vom 23. Juni 2022 entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts München vom November 2021 aufgehoben. Nur wenn der Einbau eines Elektroanschlusses dem Vermieter unzumutbar sei, könne der Wunsch des Mieters zurückgewiesen werden, hieß es zur Begründung. Dabei dürfe der Mieter auch die Art der Wallbox und den Installateur frei wählen, sofern er die Kosten übernehme (Az.: 31 S 12015/21).

Im konkreten Fall handelt es sich um eine Tiefgarage mit knapp 200 Stellplätzen. Darin sind bereits drei Ladestellen installiert. Allerdings sollen die beiden verfügbaren Hausanschlüsse lediglich in der Lage sein, jeweils fünf bis zehn Ladestellen mit Strom zu versorgen. Es hatten dem Vermieter zufolge jedoch schon 27 Mietparteien Interesse an einer privaten Wallbox bekundet.

Lastmanagement geplant

Daher plante der Vermieter den Einbau eines Lastmanagements, das er über die Stadtwerke München umsetzen wollte. Deshalb untersagte er dem Kläger die Installation einer eigenen Wallbox, weil dadurch anderen Mietern später die Möglichkeit genommen werden könnte, ebenfalls eine Ladestelle zu erhalten.

Im Gegensatz zum Amtsgericht ließ das Landgericht diese Argumentation jedoch nicht gelten. Der Mieter müsse nicht auf die Pläne des Vermieters Rücksicht nehmen und künftig die "nicht unwesentlich teurere" Infrastruktur der Stadtwerke München nutzen. "Dass möglicherweise noch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und die hierfür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur seitens der Stadtwerke München installiert werden kann, ändert nichts daran, dass jedenfalls derzeit die begehrte Station für die Klagepartei ohne Weiteres eingerichtet werden kann", hieß es zur Begründung. Denn aufgrund "einer unbestimmten künftigen Entwicklung, deren Eintritt überhaupt noch nicht sicher ist, kann der gegenwärtige Anspruch der Klagepartei nicht eingeschränkt werden".

Nach Einschätzung des Gerichts dient der Anspruch auf eine private Lademöglichkeit "vorwiegend dem Interesse des Mieters". Daher dürfe der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen mittels eines geeigneten Fachunternehmens durchführen. Daher sei er befugt, "dieses auch auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen".

Dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mieter misst das Gericht dabei keine große Bedeutung zu. Es sei "nicht als willkürlich anzusehen, wenn der Vermieter nach dem Prioritätsprinzip vorgeht und nachfolgenden Mietern ein Elektroanschluss möglicherweise nur gewährt werden kann, wenn dieser durch die Stadtwerke München eingerichtet wird".

Auch das Argument des Vermieters, dass durch die einheitliche Installation der Stadtwerke eine "Zerstückelung von Anbietern" vermieden werde, ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich gebe es in der Tiefgarage bereits drei Wallboxen, die nicht von den Stadtwerken betrieben würden.

Gesetzlicher Anspruch seit Dezember 2020

Seit dem 1. Dezember 2020 haben Wohnungseigentümer oder Mieter einen Anspruch darauf, eine Lademöglichkeit in einer privat genutzten Garage oder auf einem Parkplatz zu installieren.

Dem Gesetz zufolge kann jeder Wohnungseigentümer "angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die [...] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge [...] dienen". Über die Durchführung des Einbaus ist "im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen". Auch Mieter können demnach vom Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache verlangen, die dem Laden von Elektroautos dienen.

Dabei gelten jedoch besondere Regelungen. Hierzu heißt es in Paragraf 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): "Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten."

Handelt es sich bei der Mietsache um ein Einfamilien- oder kleineres Mehrfamilienhaus, dürfte die Zustimmung des Vermieters vermutlich kein großes Problem darstellen. Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich um einen Stellplatz in einer größeren Tiefgarage handelt und der Vermieter als Eigentümer Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist. Laut Gesetzesbegründung muss sich der Vermieter zumindest darum bemühen, einen entsprechenden WEG-Beschluss herbeizuführen. Eine Erlaubnis ohne WEG-Beschluss ist ihm "nicht zumutbar".

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Quelle; golem
 
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