Kanzlei Waldorf Frommer informiert auf ihrer Blogseite erneut über einen aktuellen Fall, in dem der Anschlussinhaber vom Amtsgericht Charlottenburg (Az 206 C 386/17) verurteilt wurde, weil er das illegale Angebot einer P2P-Tauschbörse nutzte, um einen urheberrechtlich geschützten Spielfilm zu laden und gleichzeitig anzubieten. Es wurde dabei die konkrete IP-Adresse des Beschuldigten ermittelt.
Die Klägerin beauftrage zur Wahrung ihrer Rechte eigens die Firma Digital Forensics GmBH mit der Überwachung von Internettauschbörsen zum Zwecke der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Währenddessen die Klägerin vom Beschuldigten einen schuld- und tatangemessen Schadensersatz fordert und die Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu tragen, beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet zum Ersten die Aktivlegitimation (streitgegenständliche Rechte) der Klägerin. Ferner gab er an, sich zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause, sondern auf einer auswärtigen Geburtstagsfeier befunden zu haben. Zudem habe er einen Fritzbox-Router der Firma AVM benutzt, vor dem das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) drei Monate nach der Rechtsverletzung wegen einer bestehenden Sicherheitslücke gewarnt hätte. Nicht auszuschließen wäre somit, dass sich über diese Sicherheitslücke unbekannte Dritte Zugang auf den Internetzugang verschafft hätten oder auch, dass Dritte die IP-Adresse möglicherweise „verschleiert“ hätten.
Des Weiteren hätten seine Ehefrau, Nachbarn und die zur Tatzeit anwesenden Gäste aus Norwegen auf den Internetanschluss zugreifen können. Konkrete Nachforschungen waren ihm nicht möglich wegen eines Auslandaufenthaltes (Vereinigte Arabische Emirate) zur Zeit der Abmahnung. Auch stellte er in Abrede, den Spielfilm Dritten zum Download zu Verfügung gestellt zu haben. Eine Überwachung des Internets wäre ohnehin illegal.
Daraufhin hat die Klägerin eine Originalvollmacht eingereicht, die sie als rechtsmäßige Inhaberin der Urheberrechte ausweist. Das Gericht ist der Meinung, dass der Beklagte sich hinsichtlich der Rechteinhaberschaft hätte informieren müssen: „Nachdem der Beklagte die Aktivlegitimation zunächst mangels Vortrags der Klägerin zur Rechtekette bestritten hatte, hat er den ergänzenden Vortrag der Klägerin nur zum Anlass genommen, die Rechteinhaberschaft weiterhin einfach zu bestreiten. Dies reicht jedoch nicht aus. Der Beklagte hätte sich mit dem Vortrag auseinandersetzen und vortragen müssen, wer sonst – wenn nicht die Klägerin – Rechteinhaber der deutschen Fassung ist, was sich im Internet ohne Weiteres recherchieren lässt.“
Das Gericht konterte auf die Behauptung des Beschuldigten, Überwachung des Internets sei illegal, dass sie dem Argument nicht folgen könnten. Es sei schon „nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt es illegal sein sollte, in Tauschbörsen Rechtsverletzungen zu ermitteln.“
Im Urteil gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass der Beschuldigte vollumfänglich für die Rechtsverletzung als Täter haftet, denn auch das, was der Beklagte im Rahmen seiner sekundäre Darlegungslast vorbrachte, wäre lückenhaft. Ihm sei es nicht gelungen, eine tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zu widerlegen. So habe er nicht ausreichend dargelegt, wer sonst als Täter der Rechtsverletzung noch ernsthaft in Betracht käme.
Im Resultat hat sich der Beklagten lediglich dazu geäußert, die generelle Zugriffsmöglichkeit weiterer Personen zu erwähnen, was das Amtsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als unzureichend wertet: „Dies geht über die vom BGH nicht als ausreichend erachtete pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht hinaus.
Der Beklagte benennt lediglich eine Vielzahl von Personen, und zwar – mit Ausnahme der Gäste aus Norwegen – noch nicht einmal namentlich. Nicht vorgetragen wird, wer genau sich am 27.12.2013 (dem hier einzige relevanten Zeitpunkt) in seinem Haushalt aufgehalten hat, über welche Geräte diese Personen Zugriff auf das Internet hatten, wie sich ihr Nutzungsverhalten im Einzelnen darstellt usw..“
Des Weiteren sei Behauptung des Beklagten, zur maßgeblichen Zeit nicht zu Hause gewesen zu sein, unrelevant, denn zur Nutzung einer Tauschbörse wäre die ständige Anwesenheit des Users nicht erforderlich. Somit ist auch bei Abwesenheit eine eigene Verantwortung nicht auszuschließen.
Ebenso rettet die angegebene Sicherheitslücke seines Routers den Beschuldigten nicht, vom Verdacht freizukommen, denn das Gericht meint dazu: „Soweit der Beklagte auf eine Sicherheitslücke seines damals verwendeten Routers verweist, ist sein Vortrag nicht plausibel. Unterstellt, er nutzte damals eine Fritzbox mit Fernwartungsmöglichkeit, gibt es dennoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich unbekannte Dritte unberechtigt Zugriff auf den Router verschafft haben.“
Laut Gericht wäre der der Beklagte in der Pflicht gewesen, die Umstände der Rechtsverletzung nachzuforschen. Auch der von ihm angegebene Grund, sich zum Zeitpunkt der Abmahnung im Ausland befunden zu haben, stünde dem nicht entgegen. Entsprechende Nachforschungen wären auch nach seiner Rückkehr noch möglich gewesen: „Auch hätten entsprechende Nachforschungen ohne Weiteres auch noch nach Rückkehr des Beklagten aus den Vereinigten Arabischen Emiraten angestellt werden können. Wen er genau mit welchem Ergebnis zu der Rechtsverletzung befragt hat, bleibt ebenfalls offen. Lediglich in Bezug auf die Familie X hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung – ohne dass dies protokolliert wurde – erklärt, diese hätten die Rechtsverletzung verneint und mitgeteilt, dass sie ferngesehen hätten.“
Eine „Verschleierung“ der IP-Adresse durch einen Dritten schloss das Amtsgericht in dem Fall auch aus: „Ein Verschleiern der IP-Adresse ist zwar in der Tat möglich, jedoch nur für Daten, die von einem Anschluss aus versandt werden. Bei der Ermittlung von Rechtsverletzungen in Tauschbörsen wird jedoch die IP-Adresse ermittelt, an welche die Datenpakete übermittelt wurden; insoweit ist eine Verschleierung nicht möglich. Andernfalls würde die heruntergeladene Datei nicht auf dem PC des Nutzers ankommen.“
Die Höhe der geltend gemachten Forderungen erachtete das Gericht für angemessen. Im Endergebnis der Verhandlung verurteilte das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 1.000,00, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der vollen Kosten des Rechtsstreits.
Quelle; tarnkappe.
Die Klägerin beauftrage zur Wahrung ihrer Rechte eigens die Firma Digital Forensics GmBH mit der Überwachung von Internettauschbörsen zum Zwecke der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Währenddessen die Klägerin vom Beschuldigten einen schuld- und tatangemessen Schadensersatz fordert und die Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu tragen, beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet zum Ersten die Aktivlegitimation (streitgegenständliche Rechte) der Klägerin. Ferner gab er an, sich zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause, sondern auf einer auswärtigen Geburtstagsfeier befunden zu haben. Zudem habe er einen Fritzbox-Router der Firma AVM benutzt, vor dem das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) drei Monate nach der Rechtsverletzung wegen einer bestehenden Sicherheitslücke gewarnt hätte. Nicht auszuschließen wäre somit, dass sich über diese Sicherheitslücke unbekannte Dritte Zugang auf den Internetzugang verschafft hätten oder auch, dass Dritte die IP-Adresse möglicherweise „verschleiert“ hätten.
Des Weiteren hätten seine Ehefrau, Nachbarn und die zur Tatzeit anwesenden Gäste aus Norwegen auf den Internetanschluss zugreifen können. Konkrete Nachforschungen waren ihm nicht möglich wegen eines Auslandaufenthaltes (Vereinigte Arabische Emirate) zur Zeit der Abmahnung. Auch stellte er in Abrede, den Spielfilm Dritten zum Download zu Verfügung gestellt zu haben. Eine Überwachung des Internets wäre ohnehin illegal.
Daraufhin hat die Klägerin eine Originalvollmacht eingereicht, die sie als rechtsmäßige Inhaberin der Urheberrechte ausweist. Das Gericht ist der Meinung, dass der Beklagte sich hinsichtlich der Rechteinhaberschaft hätte informieren müssen: „Nachdem der Beklagte die Aktivlegitimation zunächst mangels Vortrags der Klägerin zur Rechtekette bestritten hatte, hat er den ergänzenden Vortrag der Klägerin nur zum Anlass genommen, die Rechteinhaberschaft weiterhin einfach zu bestreiten. Dies reicht jedoch nicht aus. Der Beklagte hätte sich mit dem Vortrag auseinandersetzen und vortragen müssen, wer sonst – wenn nicht die Klägerin – Rechteinhaber der deutschen Fassung ist, was sich im Internet ohne Weiteres recherchieren lässt.“
Das Gericht konterte auf die Behauptung des Beschuldigten, Überwachung des Internets sei illegal, dass sie dem Argument nicht folgen könnten. Es sei schon „nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt es illegal sein sollte, in Tauschbörsen Rechtsverletzungen zu ermitteln.“
Im Urteil gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass der Beschuldigte vollumfänglich für die Rechtsverletzung als Täter haftet, denn auch das, was der Beklagte im Rahmen seiner sekundäre Darlegungslast vorbrachte, wäre lückenhaft. Ihm sei es nicht gelungen, eine tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zu widerlegen. So habe er nicht ausreichend dargelegt, wer sonst als Täter der Rechtsverletzung noch ernsthaft in Betracht käme.
Im Resultat hat sich der Beklagten lediglich dazu geäußert, die generelle Zugriffsmöglichkeit weiterer Personen zu erwähnen, was das Amtsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als unzureichend wertet: „Dies geht über die vom BGH nicht als ausreichend erachtete pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht hinaus.
Der Beklagte benennt lediglich eine Vielzahl von Personen, und zwar – mit Ausnahme der Gäste aus Norwegen – noch nicht einmal namentlich. Nicht vorgetragen wird, wer genau sich am 27.12.2013 (dem hier einzige relevanten Zeitpunkt) in seinem Haushalt aufgehalten hat, über welche Geräte diese Personen Zugriff auf das Internet hatten, wie sich ihr Nutzungsverhalten im Einzelnen darstellt usw..“
Des Weiteren sei Behauptung des Beklagten, zur maßgeblichen Zeit nicht zu Hause gewesen zu sein, unrelevant, denn zur Nutzung einer Tauschbörse wäre die ständige Anwesenheit des Users nicht erforderlich. Somit ist auch bei Abwesenheit eine eigene Verantwortung nicht auszuschließen.
Ebenso rettet die angegebene Sicherheitslücke seines Routers den Beschuldigten nicht, vom Verdacht freizukommen, denn das Gericht meint dazu: „Soweit der Beklagte auf eine Sicherheitslücke seines damals verwendeten Routers verweist, ist sein Vortrag nicht plausibel. Unterstellt, er nutzte damals eine Fritzbox mit Fernwartungsmöglichkeit, gibt es dennoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich unbekannte Dritte unberechtigt Zugriff auf den Router verschafft haben.“
Laut Gericht wäre der der Beklagte in der Pflicht gewesen, die Umstände der Rechtsverletzung nachzuforschen. Auch der von ihm angegebene Grund, sich zum Zeitpunkt der Abmahnung im Ausland befunden zu haben, stünde dem nicht entgegen. Entsprechende Nachforschungen wären auch nach seiner Rückkehr noch möglich gewesen: „Auch hätten entsprechende Nachforschungen ohne Weiteres auch noch nach Rückkehr des Beklagten aus den Vereinigten Arabischen Emiraten angestellt werden können. Wen er genau mit welchem Ergebnis zu der Rechtsverletzung befragt hat, bleibt ebenfalls offen. Lediglich in Bezug auf die Familie X hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung – ohne dass dies protokolliert wurde – erklärt, diese hätten die Rechtsverletzung verneint und mitgeteilt, dass sie ferngesehen hätten.“
Eine „Verschleierung“ der IP-Adresse durch einen Dritten schloss das Amtsgericht in dem Fall auch aus: „Ein Verschleiern der IP-Adresse ist zwar in der Tat möglich, jedoch nur für Daten, die von einem Anschluss aus versandt werden. Bei der Ermittlung von Rechtsverletzungen in Tauschbörsen wird jedoch die IP-Adresse ermittelt, an welche die Datenpakete übermittelt wurden; insoweit ist eine Verschleierung nicht möglich. Andernfalls würde die heruntergeladene Datei nicht auf dem PC des Nutzers ankommen.“
Die Höhe der geltend gemachten Forderungen erachtete das Gericht für angemessen. Im Endergebnis der Verhandlung verurteilte das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 1.000,00, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der vollen Kosten des Rechtsstreits.
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Quelle; tarnkappe.
Anhänge
Du musst angemeldet sein, um die Anhangsliste zu sehen.