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PC & Internet Dash Buttons: Amazons Einkaufsknopf ist rechtswidrig

Amazon hat vor Gericht verloren: Der Einkaufsknopf Dash verstößt nach Ansicht des Landgerichts München gegen geltende Gesetze. Die klagenden Verbraucherschützer haben damit Recht bekommen. Amazon will in Berufung gehen.

Im Rechtsstreit um Amazons Dash-Buttons hat die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nach eigenen Angaben einen Sieg errungen. In dem Verfahren ging es darum, ob die Dash-Buttons mit geltenden Gesetzen vereinbar sind. Das Landgericht München I sieht das nicht so und hält sie für rechtswidrig (Az.: 12 O 730/17). Die Richter verlangen von Amazon, dass Dash-Button-Kunden vor der Bestellung über die tatsächlich bestellte Ware und den Preis informiert werden müssen.

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Gericht hält Amazons Dash-Button für rechtswidrig. (Bild: Ingo Pakalski/Golem.de)

Kunde erfährt den Preis erst nach der Bestellung
Bisher ist es bei allen Bestellungen über einen Dash-Button so, dass der Kunde von Amazon erst nach der Bestellung informiert wird, zu welchem Preis er eine Ware bestellt, und welches Produkt tatsächlich bestellt wurde. Nach dem Kauf eines Dash-Buttons legt der Kunde zwar fest, welches Produkt bestellt werden soll, wenn der Knopf betätigt wird. In Amazons Nutzunsbedingungen erklärt er sich aber damit einverstanden, dass sich das mit dem Knopf verbundene Produkt ändern und auch ein anderer Preis verlangt werden kann als zum Zeitpunkt der Einrichtung des Dash-Buttons. Diese Klausel bewertete das Landgericht als unzulässig, wie Verbraucherschützer mitteilten. Die Urteilsbegründung des Landgerichts München I liegt noch nicht vor.

Die Richter bemängelten zudem, dass auf den Dash-Buttons ein Hinweis fehle, dass eine zahlungspflichtige Bestellung durchgeführt werde. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist in Paragraf 312j Absatz 3 festgelegt, wie ein Bestellknopf für Internetbestellungen eindeutig beschriftet sein muss. "Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern 'zahlungspflichtig bestellen' oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."

Dash-Buttons haben nur ein Logo
Amazons Dash-Buttons haben eine solche Beschriftung nicht. Auf den Buttons ist nur ein Logo oder Schriftzug eines bestimmten Herstellers oder einer Produktgruppe angegeben. Amazon kündigte an, gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Berufung einzulegen.

Nach Ansicht von Amazon schätzen Kunden die Möglichkeit, mittels Dash-Button Waren bestellen zu können. "Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber", sagte Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski: "Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir - wie in diesem Fall - mit allen Mitteln dagegen vor."

In Deutschland brachte Amazon den Dash-Button Ende August 2016 auf den Markt. Amazon verkauft ihn für 4,99 Euro pro Knopf. Bei der ersten Bestellung gibt es eine Gutschrift von 4,99 Euro. Eine Woche nach der Markteinführung machten Verbraucherschützer ihre Kritik an dem Einkaufsknopf öffentlich. Mitte September 2016 wurde Amazon von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verklagt. Amazon verkauft die Dash-Buttons trotz des Urteilsspruchs weiterhin. Das Unternehmen ließ die Frage unbeantwortet, ob es Änderungen an den Dash-Buttons vornehmen wolle.

Quelle; golem
 
Das ist doch genau der Sinn, dass ich per simplen Knopfdruck Waren nachbestellen kann, ohne mich mit irgendwelcher Bürokratie oder sonstigen Umständlichkeiten beschäftigen zu müssen. Und der zitierte Paragraph 312j aus dem BGB ist doch eigentlich primär für Bestellknöpfe auf Webseiten gedacht, damit eben keine dubiosen Webshop-Betreiber die Leute in die Pfanne hauen können.

Das Urteil wird kippen, ganz bestimmt!
 
unfassbar, das solche unqualifizierten rechtsverdreher ohne jegliches fachwissen überhaupt solche urteile fällen dürfen. gibts wohl nur noch in bananen-staaten und im neuland/deutschland.
wird hoffentlich bald wieder kassiert. leider werden die "verbraucherschützer" und der richter keine konsequenzen spüren müsssen.
 
Was ist daran unfassbar? Ich möchte euch sehen, wenn euch Amazon dann irgendein x-beliebiges Produkt zu einem völlig überhöhten Mondpreis andrehen würde. Und genau das wäre nach den Spielregeln von Amazon jederzeit möglich:
"In Amazons Nutzunsbedingungen erklärt er sich aber damit einverstanden, dass sich das mit dem Knopf verbundene Produkt ändern und auch ein anderer Preis verlangt werden kann als zum Zeitpunkt der Einrichtung des Dash-Buttons."
Um Kundenabzocke dieser Art gar nicht erst möglich zu machen, gehören solche Geschäftspraktiken einfach verboten. Das kann Amazon in den Staaten abziehen, aber nicht hierzulande. Hier besteht nun einmal eine Preisauszeichnungspflicht, sowohl im Einzelhandel als auch im Netz.
 
@Alfred_ML
Das würde Amazon genau einmal machen und ihnen würde dann der Scheiß um die Ohren fliegen. Sind ja immer noch Fernabsatzverträge mit entsprechenden Widerrufsrecht. Außerdem habe ich als Kunde immer die Möglichkeit mir vorher online den Preis anzugucken bevor ich den Dash-Button drücke. Da man aber Amazon vertrauen kann, ist dieser scheinheilige "Preisvergleich" einfach überflüssig.

Aber dass man es nicht jedem Aluhutträger Recht machen kann, ist auch klar. Aber das "Risiko" ist für normal denkende Menschen einfach überschau- und kalkulierbar. Da braucht man keine Juristen oder Verbraucherschützer, die vor lauter Langeweile nicht wissen wen sie als nächstes ans Bein pissen könnten.
 
Auch Amazon muss sich an geltendes Recht halten.
 
Solange die Rücksendung "kostenlos" ist (und bleibt!), mag das ja zutreffen, von dem vermeidbaren Mehraufwand abgesehen. Und gerade den werden einige scheuen, so dass die Masche sich zumindest teilweise lohnt. Aber das "kostenlose Zurücksenden" bezahlen letztendlich auch alle die Kunden mit, welche beim Kauf vorher mal kurz ihre grauen Zellen benutzen und nicht gutgläubig auf irgendeinen Wundertüten-Knopf drücken, um im Zweifel dann alles zurückschicken zu dürfen. Ist ja auch so bequem, ich bestelle erst mal 10 und behalte dann vielleicht 1 oder wenn ich keinen Bock habe, behalte ich gar nichts. Kostet ja nix. Auch hier kann man nur wünschen, dass dieser Unsitte mal ein Riegel vorgeschoben wird. Defekte Ware ausgenommen. Es muß endlich mal bei den Leuten ankommen: Auch im Netz ist nichts umsonst!

P.S. Die vorherige Preisinfo bei dem Dash-Dingen nutzt übrigens gar nichts. Denn Amazon darf ja bei dieser Art der Bestellung bestimmen, was letztendlich nach dem Klick geliefert wird. Ob sie es machen werden, steht erst mal auf einem ganz anderen Blatt. Grundlos haben die diesen Passus jedenfalls nicht in ihren Nutzungsbedingungen versenkt.
Sicherlich gibt es anno 2018 auch wichtigere Dinge, welche dringend einer gerichtlichen Klärung bedürfen. Desswegen muß so etwas aber nicht zwangläufig bei Gericht hinten runter fallen.
 
Fast keine Steuern zahlen in DE
Gesetze in DE umgehen wollen
Zustimmung der USER

Und dann hoffen das 20% der Käufer zu faul sind das hinterher zu reklamieren (bei Kleinigkeiten zumindest)

Drum ist es bei uns so wie es ist!

Armes Land!
 
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