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PC & Internet BGH: Grundsatzurteil zum Filesharing erwartet

Der Bundesgerichtshof wird am 11. Juni über drei Filesharing Verfahren verhandeln, wobei ein neues Grundsatzurteil erwartet wird. Es soll geklärt werden, wie viel Schadensersatz die Medienindustrie von Internetnutzern grundsätzlich verlangen kann, wenn diese illegal Musik oder Filme im Internet verbreitet haben.

Filesharing ist ein brisantes und relevantes Thema, da es in den Weiten des Netzes unzählige Tauschbörsen gibt. Wer auf solchen Tauschbörsen-Seiten - wissentlich oder unwissentlich - Musik, Filme oder Ähnliches hochgeladen hat, der muss mit einer Abmahnung rechnen. In eben diesen wird dem Anschlussinhaber dann vorgeworfen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Daten illegal per Filesharing angeboten zu haben. Innerhalb einer oft sehr engen Frist wird der Abgemahnte aufgefordert, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und zusätzlich Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen anzuerkennen und zu bezahlen. Die Höhe eines solchen Schadensersatzes wird bisher allerdings völlig unterschiedlich beurteilt.

Christian Solmecke, Kölner Medienanwalt in der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, macht deutlich: "Gerade die Höhe des entstandenen Lizenzschadens beurteilen die Gerichte in Deutschland noch völlig unterschiedlich. Die angesetzten Schadenssummen schwanken – je nach Gericht – zwischen 10 und 200 Euro pro getauschtem Musikstück.

Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke wird am 11. Juni am BGH einen Abgemahnten in einem der drei stattfindenden Filesharing-Verfahren vertreten. Laut Solmecke geht es in diesem Verfahren um viel: "Unter anderem soll die grundsätzliche Frage geklärt werden, wieviel Schadensersatz und Abmahnkosten die Medienindustrie von Nutzern verlangen kann, die illegal Musik oder Filme über Tauschbörsen im Internet verbreitet haben." Darüber hinaus soll das Urteil Klarheit darüber bringen, wer letztlich in der Beweispflicht dafür ist, dass über einen ans Internet angeschlossenen Rechner tatsächlich Musik getauscht worden ist.

Im konkreten Fall beim Prozess am 11. Juni verlangt die Musikindustrie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3454,60 Euro sowie einen Lizenzschaden von 3000 Euro für 15 getauschte Lieder. Während das Landgericht Köln den Beklagten vollumfänglich verurteilt hat, hat das Oberlandesgericht Köln in der Berufung Abmahnkosten in Höhe von lediglich 878,65 Euro anerkannt, den Lizenzschaden aber in voller Höhe bestätigt. Der Beklagte bestreitet indes, jemals Musik über das Internet getauscht zu haben und machte deutlich, dass es schon in der Vergangenheit zu Ungereimtheiten bezüglich seines Internetanschlusses gekommen sei.

Rechtsanwalt Solmecke verdeutlicht: "Das Thema Tauschbörsen-Abmahnung ist nach wie vor sehr relevant. Allein bei uns in der Kanzlei rufen täglich 30-40 Abgemahnte an." Solmecke führt das insbesondere auf neue Tauschplattformen wie Popcorn Time zurück, die von den Internetnutzern nach wie vor sehr stark genutzt werden.

Quelle: Digitalfernsehen
 
AW: BGH: Grundsatzurteil zum Filesharing erwartet

Derzeit überarbeitet man auch noch das Gesetzt für öffentliche Wlan Hotspots und an der Regelung für die Freifunker die ggf. auch von der Störerhaftung befreit werden zur Verbesserung der Netzt unterwegs.

Dazu gibt es noch neue Regelungen in der Planung der Vorratsdatenspeicherung die ein VPN in der Form nicht als zulässig betrachten.

Wenn das Gesetz vom BGH auf 150,- pro Lied als angemessen betrachtet wird, bei der Top 100 sind das immerhin 15.000 Euro.
Das kann ich so nicht nachvollziehen, ein Nummer 10 Hit verkauft sich nicht häufig und ein Top 50 -100 Hit ist eigentlich schon weiter drücken auf Anfang. Praktisch ein nicht erfolgreicher Titel.
 
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Sieg für Musikindustrie BGH bestätigt Strafen gegen Filesharer wegen illegaler Musik-

Sieg für Musikindustrie BGH bestätigt Strafen gegen Filesharer wegen illegaler Musik-Downloads
Der Bundesgerichtshof hat wie angekündigt in drei Verfahren wegen illegalen Filesharings entschieden. Und zwar in allen drei Fällen gegen die Beklagten: Diese müssen also Schadensersatz und die Abmahnkosten bezahlen. Ein klarer Sieg für die Musikindustrie.

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
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drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, mit denen Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind (BGH-Urteile vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14). Im Folgenden geben wir die Urteilsbegründung des BGH wieder.

Die drei Verfahren, deren Revision der BGH heute verhandelte

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen.
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1. Fall: Verurteilter war angeblich in Urlaub
In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er hat behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.

2. Fall: Herunterladen geleugnet

Auch in dem Rechtsstreit I ZR 19/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.

3. Eltern wollen Tochter ausreichend belehrt haben
In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.

Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Ziel der heute behandelten Revisionsverfahren
Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.

Die heutige Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten in allen drei Fällen zurückgewiesen.

Begründung des BGH für die Ablehnung der Revision

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, die diese Indizwirkung für die jeweils streitbefangenen Musiktitel entkräften.

Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest, dass die Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden sind. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht – wie in dem zum Geschäftszeichen I ZR 19/14 geführten Rechtsstreit eingewandt - insoweit nicht.

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte ist für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.

In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich.

Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).

Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.

Quelle: pc-welt
 
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