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Befreiungsantrag von Pflichten für Hartz4

testratten

Newbie
Registriert
9. April 2015
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Folgende Zusätze habe ich bereits 2 Mal bei meinen Hartz4 Anträgen gemacht. Zuvor hatte ich immer mehrere Einladungen, wurde genötigt eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben und sobald sich irgendeine Möglihkeit bot Sanktionen.

Jetzt würde mich interessieren ob das nur in meinem Einzelfall anerkannt wird oder bei jedem Anragsteller.

Der Hintergrund ist daß das SGB als Gesetzbuch ausschließlich durch Staatsbeamten bearbeiet werden darf. Die Jobcenter werden aber durch eine GMBH geführt, beschäftigen also keine Beamten. Die Arbeitsämter müßen somit ihren Teil der Leistungen erbringen weil laut SGB ausnahmelos jeder Arbeitsfähige ein Recht auf Hartz4 hat. mangels Staatsbeamten können aber keine Forderungen gestellt werden. Die genauere Rechtslage würde in diesem Forum vermutlich in die rechte Ecke gestellt und kann von jedem gegoogelt werden. Es gibt aber nur 2 Möglichkeiten: Es funktioniert, dann ist es nicht rechts oder es funktioniert nicht, dann ist es nicht rechts, sondern nachgewiesen falsch. Probiert es einfach aus und berichtet hier eure Erfhrungen.

Wichtig ist daß ihr die Eingliederungsurkunde in keinem Fall unterschreibt, auch wenn sie euch zugesendet wird. Damit würdet ihr die Sanktionen freiwillig anerkennen.

- Persönliche Daten: -
"Natürliche Person"

- Deckblatt: -
"Bei nichtverfügbaren Staatsbeamten unverzüglich an Bundespräsident oder zuständigen Staatsministerbeamten weiterleiten."
"Staatsbeamtlich unterschriebene Rechtswirksamkeitsprüfung nach BGB auf Existenz von GG Gültigkeitsraum, Gerichtsordnungseinführungsgesetze bei Klagerecht nach BGB sowie Zueigenmachungsstraffreiheit der Entscheidung des Staatsbeamten in künftiger Verfassung."
"Der Antragssteller ist natürliche Person und hat bei der Finanzagentur GMBH gekündigt. Bearbeitung ausschließlich durch einen Staatsbeamten nach alleingeltendem Recht auf deutschem Boden mit Gültigkeit und Zueigenmachungsstraffreiheit in die nach GG gewählte Verfassung."

- Weitere Änderungen -
Name der Person (Vorname Nachname), Änderung: "Natürliche Person Vorname aus dem Hause Nachname"
"Zeitpunkt der Änderung: Spätestens heute"
"Nachweis: Hiermit erklärt und offenkundig. Bei Zweifel staatspolizeiliche Ermittlungen einleiten."

- Belehrung Datenabgleiche aller Arten: -
"Keine Zustimmung, da Jobcenter keine Staatsbehörde. Es wird stellvertretend der staatspolizeilichen Ermittlung im Rahmen des SGB zugestimmt, die zur wahrung meines informellen Selbstbestimmungsrechtes technisch möglich und somit zumutbar ist."

- Zur Unterschrift: -
"Für Belästigungen aller Arten wird nach GG 20,4 wegen Beamtenanmaßung eine Bearbeitungsgebühr von je 50 haftenden Erstwählern völkerrechtlich verbindlich anerkannt. Gilt auch für nochmals zu prüfende laufende Kürzungen der Vergangenheit."

- Auf dem zugeklebten Brief: -
Vorderseite: "TERMINSACHE Ausschließlichst an die Staatsarbeitsamtbehörde nach alleingeltendem Recht auf deutschem Boden mit Gültigkeit und Zueigenmachungsstraffreiheit in nach GG gewählter Verfassung. Keine sonstige Befugten. Nur durch Staatsbeamten zu öffnen, zuvor Rechtswirksamkeitsprüfung von GG Gültigkeitsraum und Gerichtsordnungseinführungsgesetze. Bei Unsicherheiten an den Bundespräsidenten oder dem zuständigen Staatsministerbeamten weiterleiten."
"Rückseite vor Öffnung lesen"
Rückseite: "Dieser Umschlag ist Teil der innenliegenden Urkunde und aufzubewahren"
"Vorderseite vor Öffnung lesen"

 
AW: Befreiungsantrag von Pflichten für Hartz4

...selten so einen Blödsinn gelesen!

"""Die Jobcenter werden aber durch eine GMBH geführt"""

Woher hast du denn diese Weisheit?
Hast du im Handelsregister nachgesehen?
Jede GmbH steht im Handelsregister!


Im JobCenter arbeiten der Bund und die jeweilige Kommune gemeinsam. Bund und Kommune sind beides Gebietskörperschaften. Also ist das JobCenter eine Gemeinschaftseinrichtung von zwei Gebietskörperschaften.
Es ist eine öffentlich-rechtliche Gesellschaft.

Das ist die Rechtsform, und nichts anderes.
Mit deinem Quatsch bringst du nur Leute in Schwierigkeiten!
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Befreiungsantrag von Pflichten für Hartz4

Hi

Jeder der einen Job hat, "muss" pünktlich zur Arbeit erscheinen und den Anweisungen des Häüptlings Folge leisten. Wenn er das nicht macht, dann muss er mit Sanktionen vom Arbeitgeber leben.


Er kann auch keinen Befreiungsantrag von Pflichten stellen...... nur mal so in den Raum geworfen.....
[h=2][/h]
 
AW: Befreiungsantrag von Pflichten für Hartz4

Sorry, aber der Text ist grober Unfug.

Alleine das Wort: "Beamtenanmaßung" genügt, um dies zu erkennen.

Ebensowenig wie es in Deutschland den Straftatbestand der Beamtenbeleidigung gibt, exisitiert etwas ähnliches wie "Beamtenanmaßung".

Beamte sind keine besonders schützenswerte Volksgruppe.

Ebensowenig besitzen Jobcenter die Rechtsform einer GmbH:

Die Träger der Leistungen nach dem SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Kreise (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 1 SGB II).

Nach § 44B Absatz 1 Satz 1 SGB II a. F. war es den Trägern der Leistungen zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II möglich, durch privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften zu errichten.

Welche Rechstform diese Arbeitsgemeinschaften hatten, hing vom jeweiligen Vertrag ab. Eine GmbH war ebenso möglich, wie eine GbR oder jede andere gesellschaftsrechtliche Rechtsform. Am häufigsten war wohl die Ausgestaltung als Gesellschaft öffentlichen Rechts in Form eines kommunalen Eigenbetriebes.

Mit der Grundgesetzänderung und der Einführung des Art. 91e GG fiel diese Gestaltungsmöglichkeit weg.

Entsprechend diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, bilden die Träger gemäß dem neugefassten § 44B Absatz 1 Satz 1 SGB II zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II eine gemeinsame Einrichtung. Alternativ besteht gemäß § 6 a SGB II für eine begrenzte Zahl an Kommunen die Möglichkeit der alleinigen kommunalen Trägerschaft (sog. Optionskommunen). Sowohl die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b SGB II als auch die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6 a SGB II führen die Bezeichnung „Jobcenter” ( § 6 d SGB II).

Durch diese Neufassung enstand eine bis dahin nicht vorhandene Rechtsform. Das BSG geht daher in seiner Rspr. entsprechend von einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft sui generis aus.


Bezüglich der Eingliederungsvereinbarung ist Folgendes zu beachten:

Im Rahmen dieser können neben Zielvereinbarungen mit dem Antragsteller auch Pflichten der Jobcenter augenommen werden, was einen durchaus positivern Charakter darstellen kann.

Bei Nichtunterschrift verbaut man sich also vorerst die Chance, eigene Ideen wie oben beschrieben in das Vertragswerk einbauen zu lassen. Wenn nämlich ein Langzeitarbeitsloser ohne wichtigen Grund seine Unterschrift verweigert, erlässt das Jobcenter dann einen entsprechenden Verwaltungsakt mit der Folge, dass eigene Forderungen zumeist dort nicht enthalten sind. Während die EinV ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist, ist der Verwaltungsbescheid im Prinzip eine Art von Erlass, dem ich erstmal Folge zu leisten habe Naturgemäß ist in einem Erlass jedoch kaum Raum für individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, wie wir sie weiter oben beschrieben haben.

Dies nur zur Klarstellung

Gruß

Fisher
 
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