Eine zu geringe DSL-Geschwindigkeit führt zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Kunden, hat ein weiteres Amtsgericht entschieden.
Kunden, die mit ihrem DSL-Anschluss nur 5,4 MBit/s an Geschwindigkeit erreichen können, obwohl bei Vertragsschluss von 18 MBit/s die Rede war, haben das Recht zur außerordentlichen Kündigung. So hat es das Amtsgericht München entschieden (Az. 223 20C/20760/14). Die Richter bleiben damit der bisherigen Linie der Gerichte treu.
Der Kunde hatte mit seinem Internet-Anbieter einen DSL-Vertrag geschlossen. Die DSL-Verbindung sollte dabei eine Geschwindigkeit von 18 MBit/s erreichen. Die tatsächlich erreichbare Geschwindigkeit, die der Kunde mittels eines Speedtests ermittelte, lag jedoch tatsächlich nur zwischen 30 und 40 Prozent der versprochenen Geschwindigkeit. Der Kunde erreichte damit lediglich 5,4 bis 7,2 MBit/s.
Der erboste Kunde kündigte den DSL-Vertrag außerordentlich, also ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen. Der Anbieter akzeptierte diese Kündigung jedoch nicht. Er verwies den Kunden auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort fand sich eine Klausel, wonach der Anbieter dem Kunden an dessen Wohnort lediglich eine maximal mögliche Bandbreite von "bis zu" 18 MBit/s zur Verfügung stellen müsse.
"Kündigungsrecht aus wichtigem Grund"
Die Richter gaben dem Kunden Recht. In der Entscheidung verwies das Gericht auf Paragraf 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welches dem Kunden ein "Kündigungsrecht aus wichtigem Grund" einräumt. Der Anbieter könne sich nicht auf die "bis zu"-Klausel berufen. Diese sei in diesem Fall unwirksam. Zwar seien die 18 MBit/s nicht die generell geschuldete vertragliche Leistung, doch müsse zumindest zeitweise ein zweistelliger Wert erreicht werden können.
In der Vergangenheit hatten bereits im Jahre 2011 das Amtsgericht Kiel, 2009 das Amtsgericht Fürth und im Jahre 2008 das Amtsgericht Montabaur ähnlich argumentiert. Zwar waren dies alles Entscheidungen der ersten Instanz, sodass es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung und somit keine endgültige Rechtssicherheit für Verbraucher gibt, jedoch scheint sich die Rechtsprechung auf diesem Gebiet zu festigen. Ein ungefährer Richtwert liegt anscheinend bei unter 50 Prozent der versprochenen Geschwindigkeit.
Auch eine Studie der Bundesnetzagentur aus dem Jahr 2013 (PDF) zeigte auf, dass nur jeder fünfte Nutzer die eingekaufte Leistung tatsächlich abrufen konnte. Eine Überprüfung der eigenen DSL-Geschwindigkeit könnte sich also lohnen, wenn man den Vertrag gerne vorzeitig beenden möchte.
Quelle: heise
Kunden, die mit ihrem DSL-Anschluss nur 5,4 MBit/s an Geschwindigkeit erreichen können, obwohl bei Vertragsschluss von 18 MBit/s die Rede war, haben das Recht zur außerordentlichen Kündigung. So hat es das Amtsgericht München entschieden (Az. 223 20C/20760/14). Die Richter bleiben damit der bisherigen Linie der Gerichte treu.
Der Kunde hatte mit seinem Internet-Anbieter einen DSL-Vertrag geschlossen. Die DSL-Verbindung sollte dabei eine Geschwindigkeit von 18 MBit/s erreichen. Die tatsächlich erreichbare Geschwindigkeit, die der Kunde mittels eines Speedtests ermittelte, lag jedoch tatsächlich nur zwischen 30 und 40 Prozent der versprochenen Geschwindigkeit. Der Kunde erreichte damit lediglich 5,4 bis 7,2 MBit/s.
Der erboste Kunde kündigte den DSL-Vertrag außerordentlich, also ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen. Der Anbieter akzeptierte diese Kündigung jedoch nicht. Er verwies den Kunden auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort fand sich eine Klausel, wonach der Anbieter dem Kunden an dessen Wohnort lediglich eine maximal mögliche Bandbreite von "bis zu" 18 MBit/s zur Verfügung stellen müsse.
"Kündigungsrecht aus wichtigem Grund"
Die Richter gaben dem Kunden Recht. In der Entscheidung verwies das Gericht auf Paragraf 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welches dem Kunden ein "Kündigungsrecht aus wichtigem Grund" einräumt. Der Anbieter könne sich nicht auf die "bis zu"-Klausel berufen. Diese sei in diesem Fall unwirksam. Zwar seien die 18 MBit/s nicht die generell geschuldete vertragliche Leistung, doch müsse zumindest zeitweise ein zweistelliger Wert erreicht werden können.
In der Vergangenheit hatten bereits im Jahre 2011 das Amtsgericht Kiel, 2009 das Amtsgericht Fürth und im Jahre 2008 das Amtsgericht Montabaur ähnlich argumentiert. Zwar waren dies alles Entscheidungen der ersten Instanz, sodass es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung und somit keine endgültige Rechtssicherheit für Verbraucher gibt, jedoch scheint sich die Rechtsprechung auf diesem Gebiet zu festigen. Ein ungefährer Richtwert liegt anscheinend bei unter 50 Prozent der versprochenen Geschwindigkeit.
Auch eine Studie der Bundesnetzagentur aus dem Jahr 2013 (PDF) zeigte auf, dass nur jeder fünfte Nutzer die eingekaufte Leistung tatsächlich abrufen konnte. Eine Überprüfung der eigenen DSL-Geschwindigkeit könnte sich also lohnen, wenn man den Vertrag gerne vorzeitig beenden möchte.
Quelle: heise