Die Einspeisung ins Kabelnetz und die damit verbundenen Gebühren beschäftigen Sender und Kabelprovider bereits länger. Wie die ZAK am Donnerstag entschied, dürfen private Sender dabei von den Anbietern nicht unterschiedlich behandelt werden.
Um die Entrichtung von Einspeisegebühren ins Kabelnetz ist seit der Vertragskündigung von ARD und ZDF bei Vodafone und Unitymedia 2012 ein Streit entbrannt, der immer noch
Wie die Medienwächter am Donnerstag mitteilten, darf der Plattformbetreiber Privatsender nicht ungleich behandeln. Grund für das Vorgehen war die Umstellung des Geschäftsmodells und damit der Verträge durch Netcologne ab 2015. Zwar stellte die ZAK klar, das Kabelanbieter neue Verträge einführen können, jedoch dürfe es keine Übergangsphase geben, in der einige Rundfunkanbieter schon für die Verbreitung ihrer Programme durch den Plattformbetreiber bezahlen müssen und andere nicht.
Dies verbiete der Rundfunkstaatsvetrag, das Argument von Netcologne, aufgrund der Marktstellung einiger Sendergruppen das neue Modell nicht bei allen Rundfunkveranstalter gleichzeitig durchsetzen zu können, sah die ZAK als nicht geeignet an. "Eine solche Praxis der Vertragsumstellung widerspricht dem Verbot der Diskriminierung. Gleichartige Programmanbieter müssen auch gleich behandelt werden", stellte Siegfried Schneider, Vorsitzender der ZAK, klar. Die Untersuchung wurde durch Beschwerden von unter anderem Sport1 bei der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) eingeleitet.
Quelle; Digitalfernsehen
Um die Entrichtung von Einspeisegebühren ins Kabelnetz ist seit der Vertragskündigung von ARD und ZDF bei Vodafone und Unitymedia 2012 ein Streit entbrannt, der immer noch
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die Gerichte beschäftigt. Doch nicht nur die öffentlich-rechtlichen sondern auch die privaten Sender haben um die Zahlung der Gebühr Beschwerde eingelegt. Zumindest gegen die Praxis des Anbieters Netcologne, bestimmte Sender gegen Bezahlung, andere dagegen ohne auszustrahlen. Dem schob die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) nun einen Riegel vor.Wie die Medienwächter am Donnerstag mitteilten, darf der Plattformbetreiber Privatsender nicht ungleich behandeln. Grund für das Vorgehen war die Umstellung des Geschäftsmodells und damit der Verträge durch Netcologne ab 2015. Zwar stellte die ZAK klar, das Kabelanbieter neue Verträge einführen können, jedoch dürfe es keine Übergangsphase geben, in der einige Rundfunkanbieter schon für die Verbreitung ihrer Programme durch den Plattformbetreiber bezahlen müssen und andere nicht.
Dies verbiete der Rundfunkstaatsvetrag, das Argument von Netcologne, aufgrund der Marktstellung einiger Sendergruppen das neue Modell nicht bei allen Rundfunkveranstalter gleichzeitig durchsetzen zu können, sah die ZAK als nicht geeignet an. "Eine solche Praxis der Vertragsumstellung widerspricht dem Verbot der Diskriminierung. Gleichartige Programmanbieter müssen auch gleich behandelt werden", stellte Siegfried Schneider, Vorsitzender der ZAK, klar. Die Untersuchung wurde durch Beschwerden von unter anderem Sport1 bei der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) eingeleitet.
Quelle; Digitalfernsehen