Der Rechtsstreit um die Wortmarke "Black Friday" ist entschieden, sie muss aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht werden. Das wird fällig, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision eines Urteils des Kammergerichts Berlin in dem Verfahren Ende Juni dieses Jahres zurückgewiesen hat. Wie in diesen Fällen üblich ohne weitere Begründung.
Gegen die Eintragung der Wortmarke "Black Friday" war der Betreiber des Portals blackfriday.de nach eigenen Angaben in mehreren Verfahren vorgegangen. Im Oktober vorigen Jahres entschied das Kammergericht Berlin die Marke "Black Friday" für verfallen (Az. 5 U 46/21). Es handele sich um ein Schlagwort für Rabattaktionen, weise aber nicht auf eine betriebliche Herkunft hin, hieß es zur Begründung. Die Marke ist für über 900 Waren und Dienstleistungen angemeldet.
Darunter ist Simon Gall, Betreiber des Portals blackfriday.de. Dieser werde auf den Kosten des Verfahrens sitzen bleiben, befürchtet er laut Mitteilung. Alle Ansprüche auf Kostenerstattung müssten in Hongkong durchgesetzt werden, hier sieht Gall kaum Chancen.
"An anderer Stelle geht der Kampf aber noch weiter", schreibt Gall. Das Oberlandesgericht Düsseldorf habe im Januar 2023 festgestellt (Az. l-20 U 143/21), dass die Markeninhaberin und ihre ausschließliche Lizenznehmerin allen Schaden zu erstatten haben, der Gall aus den Abmahnungen seiner Kunden und weiteren Schritten gegen sein Portal entstanden ist und künftig entstehen wird. In der Revision befasse sich aktuell der Bundesgerichtshof mit diesem Verfahren.
Der "Black Friday" ist in den USA üblicherweise der Tag nach dem Thanksgiving, dem vierten Donnerstag im November. Der Tag gilt als Beginn der Weihnachtseinkaufssaison. Im Zuge der Globalisierung soll er auch in Deutschland den Auftakt für die Geschenkekauferei darstellen, deshalb werden allerhand Rabatte und Werbeaktionen geboten.
Quelle: heise
Gegen die Eintragung der Wortmarke "Black Friday" war der Betreiber des Portals blackfriday.de nach eigenen Angaben in mehreren Verfahren vorgegangen. Im Oktober vorigen Jahres entschied das Kammergericht Berlin die Marke "Black Friday" für verfallen (Az. 5 U 46/21). Es handele sich um ein Schlagwort für Rabattaktionen, weise aber nicht auf eine betriebliche Herkunft hin, hieß es zur Begründung. Die Marke ist für über 900 Waren und Dienstleistungen angemeldet.
Seit 2013 geschützt
Der Begriff "Black Friday" ist seit 2013 in Deutschland als Wortmarke geschützt. Inhaber ist eine Firma namens "Super Union Holding" mit Sitz in Hong Kong. Diese hatte das Nutzungsrecht an die "Black Friday GmbH" aus Wien abgetreten. 2016 begann die Markeninhaberin, Unternehmen abzumahnen, die die Begriffe "Black Friday" in ihrer Werbung benutzten. Daraufhin gingen mehrere Unternehmen gegen den Eintrag der Marke beim Patent- und Markenamt (DPMA) vor.Darunter ist Simon Gall, Betreiber des Portals blackfriday.de. Dieser werde auf den Kosten des Verfahrens sitzen bleiben, befürchtet er laut Mitteilung. Alle Ansprüche auf Kostenerstattung müssten in Hongkong durchgesetzt werden, hier sieht Gall kaum Chancen.
"An anderer Stelle geht der Kampf aber noch weiter", schreibt Gall. Das Oberlandesgericht Düsseldorf habe im Januar 2023 festgestellt (Az. l-20 U 143/21), dass die Markeninhaberin und ihre ausschließliche Lizenznehmerin allen Schaden zu erstatten haben, der Gall aus den Abmahnungen seiner Kunden und weiteren Schritten gegen sein Portal entstanden ist und künftig entstehen wird. In der Revision befasse sich aktuell der Bundesgerichtshof mit diesem Verfahren.
Der "Black Friday" ist in den USA üblicherweise der Tag nach dem Thanksgiving, dem vierten Donnerstag im November. Der Tag gilt als Beginn der Weihnachtseinkaufssaison. Im Zuge der Globalisierung soll er auch in Deutschland den Auftakt für die Geschenkekauferei darstellen, deshalb werden allerhand Rabatte und Werbeaktionen geboten.
Quelle: heise