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Handy - Navigation Vodafone: Rücklastschrift- und Mahnpauschale unzulässig

Für Kunden sind Rücklastschriften eine ärgerliche Sache. Ist das Konto nicht ausreichend gedeckt, müssen sie eine Gebühr bezahlen. Vodafone ist bei der Gebühr allerdings etwas über das Ziel hinaus geschossen.

Vodafone hat Kunden Rücklastschriftgebühren in Höhe von 5 Euro in Rechnung gestellt. Dazu noch einmal eine Mahnpauschale in Höhe von 3 Euro. Diese waren aber weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in den Preislisten des Unternehmens zu finden und deshalb unzulässig. In der Vergangenheit wurden schon andere Anbieter wegen überhöhter Gebühren verklagt.

Änderung der AGBs mitten im Verfahren
Seit April 2015 stellte Vodafone ihren Kunden die nicht aufgeführte Pauschale in Rechnung, wogegen der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. das Unternehmen zunächst erfolglos abmahnte, dann aber gerichtlich Antrag auf Unterlassung stellte. Denn der Verbraucherschutzverein vertrat die Auffassung, dass Vodafone nicht berechtigt sei, ihren Kunden Pauschalen in der Höhe in Rechnung zu stellen, da die Höhe der Rücklastschriftpauschale von 5 Euro über dem gewöhnlichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift liege. Und diese Gebühr dürfe Vodafone allenfalls zurückverlangen. Laut AGB-Recht dürfen die Beträge nur erhoben werden, wenn sie auch in selbigen enthalten sind.

Im Laufe des Verfügungsverfahrens änderte Vodafone ihre Preislisten und AGBs und nahm die Gebühren in Höhe von fünf beziehungsweise drei Euro auf, woraufhin der Verbraucherschutzbund seinen Antrag auf Unterlassung auch auf Verwendung der neuen Klauseln ausweitete. Daraufhin untersagte das Landgericht Düsseldorf Vodafone, die Verwendung der Pauschalierungsklauseln, worauf das Unternehmen in Berufung ging.

Hier finden Betroffene Unterstützung
Nach einem dreijährigen Rechtsstreit hat nun das OLG Düsseldorf entschieden, dass Vodafone mit der systematischen Inrechnungstellung der beiden Pauschalbeträge gegen geltendes Recht verstößt, und auch die Verwendung der entsprechenden Klauseln sei unzulässig, weil sie gemäß dem BGB unwirksam sind. Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Kunden, die von Vodafone ebenfalls zur Zahlung einer Rücklastschrift- oder Mahnpauschale aufgefordert wurden und diese gezahlt haben, finden im
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des Verbraucherschutzvereines Unterstützung. Dort findet sich auch ein
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, mit dem Betroffene bei Vodafone überhöhte Gebühren zurückfordern können.

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Das OLG-Düsseldorf hat Vodafone verurteilt.

Quelle; teltarif
 
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