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PC & Internet Verwaltungsgericht Köln: StreamOn der Deutschen Telekom ist rechtswidrig

Die Bundesnetzagentur hat letztes Jahr schon bemängelt, dass Teile des StreamOn Angebotes der Telekom rechtswidrig sind. Die Telekom wollte das daraufhin gerichtlich klären lassen. Dabei geht es nicht um das Angebot an sich, sondern um die Ausgestaltung einzelner Punkte. Einen Antrag der Telekom, der gegen die Auflagen der Bundesnetzagentur vorging, wurde jetzt vom Verwaltungsgericht Köln abgelehnt. Heißt: StreamOn in seiner jetzigen Form ist rechtswidrig.

Zwei Punkte sind es, an denen sich das Verwaltungsgericht stört. Zum einen die Beschränkung von Streamingsdiensten auf 1,7 MBit/s, zum anderen, dass StreamOn nicht im europäischen Ausland greift. Bei der Reduzierung der Geschwindigkeit sie kein Streaming in HD möglich, das verstößt gegen den Netzneutralitätsgrundsatz. Die Nichtbereitstellung des Dienstes im Ausland verstößt hingegen gegen europarechtliche Regeln zum Roaming, wie die Bundesnetzagentur anführt. Das Verwaltungsgericht Köln begründet seine Entscheidung natürlich auch:

Zur Begründung führte das Gericht aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom einer sei, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung stehe auch nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss „freiwillig“ die Drosselung hinnehme. Schließlich stehe die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen. Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht.​
Die Telekom kann gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen, über den dann wiederum das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden wird. Ein Ende ist also noch nicht in Sicht. Ganz verschwinden wird das StreamOn-Angebot bestimmt auch nicht so schnell vom Markt.

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Quelle; Caschy
 
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