Wer Wohnungen mit Internetzugang vermietet, gilt als Provider und haftet nicht für illegales Filesharing. Das Amtsgericht Hamburg stellte in seinem Urteil sogar infrage, ob eine Belehrung der Mieter überhaupt notwendig sei.
Ein Vermieter haftet nicht für illegales Filesharing seiner Mieter. Das hat das Amtsgericht Hamburg in einer Klage der Rechtsanwaltskanzlei Sasse & Partner entschieden (25b C 924/13), berichtet Rechtsanwalt Christian Solmecke im Blog der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, sagte Solmecke Golem.de.
Sasse und Partner hatten für Splendid Film den Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing des Films The Last Stand auf Schadensersatz verklagt. Der Film sei in einer Tauschbörse veröffentlicht worden. Zusammen mit den Rechtsanwaltskosten wurden 1.255 Euro gefordert.
Auf den Anschluss hätten ausschließlich die jeweiligen Mieter der Ferienwohnungen Zugriff gehabt, die der Mandant von Solmecke gewerblich vermiete, berichtet der Anwalt. Jeder Mieter werde auf die Einhaltung des deutschen Rechts im Zusammenhang mit der Internetnutzung hingewiesen. Ein Mieter habe zudem den Tausch des Films zugegeben.
Das Gericht musste klären, ob der Vermieter als Störer in Haftung genommen werden könne. Die Richter entschieden, dass Vermieter von Ferienwohnungen, die sämtlichen Mietern die Nutzung des WLAN-Netzwerkes anböten und so einen Internetzugang vermittelten, als Provider gälten, und dadurch die Störerhaftung ausgeschlossen sei. Gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen sei Prüfung und Kontrolle ebenso wenig möglich wie anderen Providern.
Der WLAN-Anschluss sei ausreichend gesichert gewesen und auch die Belehrung hätte den Anforderungen genügt. Nach Ansicht der Richter sei zudem fraglich, ob Vermieter von Ferienwohnungen grundsätzlich verpflichtet seien, Belehrungen zu erteilen. Die Frage wurde jedoch in dem Urteil nicht beantwortet.
Solmecke: "Das Amtsgericht Hamburg folgt hier ganz klar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu Morpheus und Bearshare, die die Anforderungen für die Haftung der Anschlussinhaber bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte generell nicht überspannt.
Quelle: golem
Ein Vermieter haftet nicht für illegales Filesharing seiner Mieter. Das hat das Amtsgericht Hamburg in einer Klage der Rechtsanwaltskanzlei Sasse & Partner entschieden (25b C 924/13), berichtet Rechtsanwalt Christian Solmecke im Blog der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, sagte Solmecke Golem.de.
Sasse und Partner hatten für Splendid Film den Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing des Films The Last Stand auf Schadensersatz verklagt. Der Film sei in einer Tauschbörse veröffentlicht worden. Zusammen mit den Rechtsanwaltskosten wurden 1.255 Euro gefordert.
Auf den Anschluss hätten ausschließlich die jeweiligen Mieter der Ferienwohnungen Zugriff gehabt, die der Mandant von Solmecke gewerblich vermiete, berichtet der Anwalt. Jeder Mieter werde auf die Einhaltung des deutschen Rechts im Zusammenhang mit der Internetnutzung hingewiesen. Ein Mieter habe zudem den Tausch des Films zugegeben.
Das Gericht musste klären, ob der Vermieter als Störer in Haftung genommen werden könne. Die Richter entschieden, dass Vermieter von Ferienwohnungen, die sämtlichen Mietern die Nutzung des WLAN-Netzwerkes anböten und so einen Internetzugang vermittelten, als Provider gälten, und dadurch die Störerhaftung ausgeschlossen sei. Gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen sei Prüfung und Kontrolle ebenso wenig möglich wie anderen Providern.
Der WLAN-Anschluss sei ausreichend gesichert gewesen und auch die Belehrung hätte den Anforderungen genügt. Nach Ansicht der Richter sei zudem fraglich, ob Vermieter von Ferienwohnungen grundsätzlich verpflichtet seien, Belehrungen zu erteilen. Die Frage wurde jedoch in dem Urteil nicht beantwortet.
Solmecke: "Das Amtsgericht Hamburg folgt hier ganz klar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu Morpheus und Bearshare, die die Anforderungen für die Haftung der Anschlussinhaber bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte generell nicht überspannt.
Quelle: golem