Der Vermieter einer Wohnung muss einen defekten Telefonanschluss reparieren lassen, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein funktionierender Telefonanschluss gehöre zum Mindeststandard einer Wohnung.
Beim Abschluss des Mietvertrages müssen Telefonanschluss und Telefonleitung in Ordnung sein. Wenn der Telefonanschluss nicht funktioniert, ist der Vermieter dazu verpflichtet ihn auf eigene Kosten reparieren zu lassen. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az.: VIII ZR 17/18), über das der Deutschen Mieterbund berichtet.
Landgericht gab zunächst dem Vermieter Recht
In dem Fall war die Mietwohnung mit einem Telefonanschluss ausgestattet. Die Telefonleitung verlief vom Hausanschluss durch einen Kriechkeller zur Mietwohnung. Als die Telefonleitung nicht mehr funktionierte, weil es einen Defekt zwischen Hausanschluss und Telefondose in der Wohnung gab, weigerte sich der Vermieter, die Leitung erneuern oder reparieren zu lassen. Zunächst bekam der Vermieter vor dem Landgericht Oldenburg Recht. Die Richter verneinten eine Reparaturpflicht. Der Vermieter müsse lediglich entsprechende Arbeiten dulden.
BGH: Leitung in der Wohnung ist Vermieter-Sache
Doch der Bundesgerichtshof stellte klar: Der Telefonanschluss oder die Leitung zwischen dem Hausanschluss und der Anschlussdose in der Wohnung seien Sache des Vermieters. Ein funktionierender Telefonanschluss gehöre zum Mindeststandard für zeitgemäßes Wohnen. Befindet sich ein Anschluss in der Wohnung, schulde der Vermieter dem Mieter einen funktionierenden Anschluss im vertragsgemäßen Zustand.
Quelle: onlinekosten
Beim Abschluss des Mietvertrages müssen Telefonanschluss und Telefonleitung in Ordnung sein. Wenn der Telefonanschluss nicht funktioniert, ist der Vermieter dazu verpflichtet ihn auf eigene Kosten reparieren zu lassen. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az.: VIII ZR 17/18), über das der Deutschen Mieterbund berichtet.
Landgericht gab zunächst dem Vermieter Recht
In dem Fall war die Mietwohnung mit einem Telefonanschluss ausgestattet. Die Telefonleitung verlief vom Hausanschluss durch einen Kriechkeller zur Mietwohnung. Als die Telefonleitung nicht mehr funktionierte, weil es einen Defekt zwischen Hausanschluss und Telefondose in der Wohnung gab, weigerte sich der Vermieter, die Leitung erneuern oder reparieren zu lassen. Zunächst bekam der Vermieter vor dem Landgericht Oldenburg Recht. Die Richter verneinten eine Reparaturpflicht. Der Vermieter müsse lediglich entsprechende Arbeiten dulden.
BGH: Leitung in der Wohnung ist Vermieter-Sache
Doch der Bundesgerichtshof stellte klar: Der Telefonanschluss oder die Leitung zwischen dem Hausanschluss und der Anschlussdose in der Wohnung seien Sache des Vermieters. Ein funktionierender Telefonanschluss gehöre zum Mindeststandard für zeitgemäßes Wohnen. Befindet sich ein Anschluss in der Wohnung, schulde der Vermieter dem Mieter einen funktionierenden Anschluss im vertragsgemäßen Zustand.
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