Verwaltungsgericht Köln: Verkauf von Mobilfunk-Repeatern unzulässig
Der Verkauf sogenannter Mobilfunk-Repeater ist unzulässig, wenn Hinweise auf die eingeschränkte Verwendbarkeit des Gerätes fehlen. Diese Anordnung der Bundesnetzagentur wurde vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt. Die Behörde reagierte darauf, dass ein Unternehmen seine Kunden nicht darauf hinweist, dass die Produkte nur mit Einverständnis der Mobilfunkanbieter in Betrieb genommen werden dürfen.
Mobilfunk-Verstärker kommen vor allem in Tiefgaragen, U-Bahn-Stationen oder anderen Orten ohne ausreichenden Netzempfang zum Einsatz. Allerdings ist die Inbetriebnahme eines solchen Gerätes nur dann erlaubt, wenn die jeweiligen Mobilfunkbetreiber der Verwendung zustimmen. Der Hinweis auf diesen Umstand fehlte bei einem Verkäufer entsprechender Geräte, weswegen die Bundesnetzagentur den Verkauf untersagte.
Das betroffene Unternehmen scheiterte nun vor dem Verwaltungsgericht Köln mit dem Versuch, das Verbot für rechtswidrig erklären zu lassen. Laut Justiz seien die Geräte als Funkanlagen einzustufen, da diese sich dadurch definieren, dass sie den Empfang und das Senden von Funkwellen ermöglichen. Da Mobilfunkbetreiber wie O2 oder Vodafone jedoch die exklusiven Nutzungsrechte an den dabei verwendeten Frequenzen besitzen, muss der Betreiber eines solchen Repeater vor Inbetriebnahme Genehmigungen bei allen betroffenen Providern einholen und die Bundesnetzagentur informieren. Andernfalls ist die Benutzung nach § 55 Telekommunikationsgesetz da kein Recht auf Frequenznutzung besteht illegal.
Infolgedessen ist der Verkäufer laut Gericht dazu verpflichtet, seine Kunden über diese Einschränkung aufzuklären. Wenn ein entsprechender Hinweis fehlt, ist das Verkaufsverbot der Bundesnetzagentur absolut rechtskonform.
Bislang ist das Urteil noch nichts rechtskräftig. Dem Kläger bleibt 30 Tage Zeit, die Entscheidung der Richter vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht Münster anzuzweifeln.
Wie Golem bei nicht näher genannten Mobilfunkbetreibern in Erfahrung bringen konnte, sei das Problem bei der Repeater-Installation nicht, dass die Firmen etwas gegen die Nutzung ihrer Frequenzen einzuwenden hätten. Allerdings gebe es Probleme bei der Lokalisierung von Notrufen, falls Anrufer im weitergeleitenden Netz eines Verstärkers eingewählt sind. Folglich sei selbst die kurzzeitige Inbetriebnahme derartige Geräte bei der Bundesnetzagentur meldepflichtig, was jedoch einiges an Zeit koste. Bei den Verwendungsbeschränkungen ginge es nicht um den Willen der Provider, da durch derartige Geräte schließlich die Netzabdeckung erweitert werde.
Quelle: gulli
Der Verkauf sogenannter Mobilfunk-Repeater ist unzulässig, wenn Hinweise auf die eingeschränkte Verwendbarkeit des Gerätes fehlen. Diese Anordnung der Bundesnetzagentur wurde vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt. Die Behörde reagierte darauf, dass ein Unternehmen seine Kunden nicht darauf hinweist, dass die Produkte nur mit Einverständnis der Mobilfunkanbieter in Betrieb genommen werden dürfen.
Mobilfunk-Verstärker kommen vor allem in Tiefgaragen, U-Bahn-Stationen oder anderen Orten ohne ausreichenden Netzempfang zum Einsatz. Allerdings ist die Inbetriebnahme eines solchen Gerätes nur dann erlaubt, wenn die jeweiligen Mobilfunkbetreiber der Verwendung zustimmen. Der Hinweis auf diesen Umstand fehlte bei einem Verkäufer entsprechender Geräte, weswegen die Bundesnetzagentur den Verkauf untersagte.
Das betroffene Unternehmen scheiterte nun vor dem Verwaltungsgericht Köln mit dem Versuch, das Verbot für rechtswidrig erklären zu lassen. Laut Justiz seien die Geräte als Funkanlagen einzustufen, da diese sich dadurch definieren, dass sie den Empfang und das Senden von Funkwellen ermöglichen. Da Mobilfunkbetreiber wie O2 oder Vodafone jedoch die exklusiven Nutzungsrechte an den dabei verwendeten Frequenzen besitzen, muss der Betreiber eines solchen Repeater vor Inbetriebnahme Genehmigungen bei allen betroffenen Providern einholen und die Bundesnetzagentur informieren. Andernfalls ist die Benutzung nach § 55 Telekommunikationsgesetz da kein Recht auf Frequenznutzung besteht illegal.
Infolgedessen ist der Verkäufer laut Gericht dazu verpflichtet, seine Kunden über diese Einschränkung aufzuklären. Wenn ein entsprechender Hinweis fehlt, ist das Verkaufsverbot der Bundesnetzagentur absolut rechtskonform.
Bislang ist das Urteil noch nichts rechtskräftig. Dem Kläger bleibt 30 Tage Zeit, die Entscheidung der Richter vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht Münster anzuzweifeln.
Wie Golem bei nicht näher genannten Mobilfunkbetreibern in Erfahrung bringen konnte, sei das Problem bei der Repeater-Installation nicht, dass die Firmen etwas gegen die Nutzung ihrer Frequenzen einzuwenden hätten. Allerdings gebe es Probleme bei der Lokalisierung von Notrufen, falls Anrufer im weitergeleitenden Netz eines Verstärkers eingewählt sind. Folglich sei selbst die kurzzeitige Inbetriebnahme derartige Geräte bei der Bundesnetzagentur meldepflichtig, was jedoch einiges an Zeit koste. Bei den Verwendungsbeschränkungen ginge es nicht um den Willen der Provider, da durch derartige Geräte schließlich die Netzabdeckung erweitert werde.
Quelle: gulli