Kunden und Verbraucherschützer haben lange gekämpft, am 1. Dezember treten nun neue Regeln für Verbraucherverträge in Kraft. Automatische Vertragsverlängerung um ein ganzes Jahr sind auch bei Bestandskunden bald tabu.
Neue Verbraucherrechte ab Dezember
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Am 1. Dezember ist es endlich so weit: An diesem Tag wird nicht nur das erste Türchen beim Adventskalender geöffnet, sondern dann treten auch neue Regeln für Verbraucherverträge in Kraft, für die Kunden und Verbraucherschützer zum Teil schon mehrere Jahre gekämpft haben. Alle Regelungen gelten übrigens auch für Bestandskunden, also nicht nur für ab Dezember abgeschlossene Verträge.
Dabei gilt es festzuhalten: Nicht alle ursprünglichen Ideen haben es in das endgültige Gesetz geschafft. Die maximale Vertragslaufzeit wird nicht auf 12 Monate begrenzt. Das ist auch gar nicht zwingend notwendig, weil es zahlreiche Provider gibt, die zum Teil schon seit vielen Jahren ohne Aufpreis bei der Grundgebühr Handy-Verträge mit einmonatiger Mindestvertragslaufzeit anbieten. Das zeigt der teltarif.de-Handytarifvergleich bei Mobilfunkverträgen. Neben einem 24-Monats-Vertrag muss aber auch ein 12-Monats-Vertrag angeboten werden.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten ab 1. Dezember geltenden Regelungen in einer Übersicht zusammengefasst.
Vertragsverlängerung nur um einen Monat
Ist die Mindestvertragslaufzeit des 24-Monats-Vertrags abgelaufen, darf sich dieser nicht mehr automatisch und ungefragt um weitere 12 Monate verlängern, sondern nur noch um einen Monat. Hat der Kunde also die rechtzeitige Kündigung drei Monate vor Ablauf des Vertrags verpasst, bleibt er maximal noch einen weiteren Monat im Vertrag und nicht mehr ein weiteres Jahr. Wie gesagt: Insbesondere dieser Passus gilt auch für alle bereits bestehenden Verträge.
Kein Unterschieben von Verträgen am Telefon mehr
Bislang war es gang und gäbe, dass Verbraucher sich bei der Hotline ihres Providers ein Angebot einholen wollten - und der Kundenbetreuer schaltete sofort einen wirksamen Vertrag frei, ohne dass der Kunde dies beauftragt hatte. Bislang konnte ein Kunde einen derartigen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Gesetzgeber dreht den Spieß nun aber um: Nach dem neuen Gesetz müssen Provider nun immer vorab eine Vertragszusammenfassung in Textform aushändigen.
War das vor Vertragsschluss nicht möglich, wie etwa am Telefon, muss dies unverzüglich nachgeholt werden und der Kunde muss den Vertrag in Textform (zum Beispiel per E-Mail) genehmigen. Hat der Interessent diese schriftliche Einwilligung nicht gegeben, wurde auch der Vertrag niemals wirksam abgeschlossen. Der Provider hat in diesem Fall ab sofort auch keinen Anspruch auf Wertersatz mehr, falls er bereits Telekommunikationsleistungen erbracht hat, wie das bisher noch der Fall war.
Provider ändert Vertrag: Sofortige fristlose Kündigung
Anbieter können auch weiterhin unter bestimmten Bedingungen den Vertrag mit dem Kunden einseitig ändern. In einem solchen Fall kann der Kunde aber ab sofort fristlos kündigen. Die Provider müssen ihre Kunden mindestens einen und höchstens zwei Monate vor der Änderung darüber informieren. Kunden können ihre Kündigung dann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Information erklären, allerdings frühestens für den Zeitpunkt der Gültigkeit der Änderung. Falls die Änderungen ausschließlich zum Vorteil oder rein administrativer Art und ohne negative Auswirkungen sind, beziehungsweise wenn der Anbieter zu den Vertragsänderungen rechtlich verpflichtet ist, gilt das Recht zur sofortigen fristlosen Kündigung nicht.
Jährliche Information zu besserem Tarif
Bislang haben es Provider oft schamlos ausgenutzt, wenn ihre Kunden lange in alten und teuren Bestandsverträgen geblieben sind, obwohl es beim selben Anbieter mittlerweile Tarife mit deutlich mehr Leistung fürs Geld gibt. Das soll sich ändern: Den Anbietern wird nun vorgeschrieben, ihre Bestandskunden einmal jährlich über den, anhand des aktuellen Tarifes, optimalen Tarif zu informieren. Das darf der Anbieter übrigens nicht ausschließlich am Telefon tun.
Pakete aus Tarif und Smartphone komplett kündigen
Bei Bündelpaketen, beispielsweise aus Handy-Tarif und Smartphone, war es bislang so: Konnte der Anbieter einen Teil des Vertrags nicht erfüllen, konnte auch nur dieser Vertragsbestandteil gekündigt werden, der andere lief weiter. Konnte der Anbieter also beispielsweise das versprochene Smartphone nicht liefern, lief der Mobilfunk-Vertrag trotzdem weiter. In vielen Fällen können Verbraucher nach der neuen Regelung nun aber gleichzeitig das gesamte Paket kündigen.
Kündigungsbutton auf der Webseite
Einen Vertrag online zu schließen, war bislang schon einfach, die Online-Kündigung wurde Kunden aber oft erschwert oder unmöglich gemacht mit unsäglichen Maschen wie der "Online-Kündigungsvormerkung", bei der die Kündigung anschließend telefonisch bestätigt werden musste (was aber überwiegend dazu diente, den Kunden am Telefon zum Bleiben zu überreden). Davon haben sich viele Kunden einschüchtern lassen und auch ihr bisheriges Recht zur einfachen Kündigung in Textform möglicherweise nicht wahrgenommen.
Damit ist jetzt Schluss: Wer online Verträge anbietet, muss auch online spätestens ab dem 1. Juli 2022 einen leicht auffindbaren Kündigungsbutton anbieten (zum Beispiel im Kundencenter), über den der Vertrag wirksam ohne weitere Nachfrage gekündigt wird. Die Kündigung muss in Textform vom Provider bestätigt werden.
Drittanbieter-Leistungen auf der Rechnung
Zum wiederholten Mal versucht der Gesetzgeber, das Ärgernis von nicht bestellten, aber auf der Handy-Rechnung abgerechneten Leistungen dubioser Drittanbieter zu beenden. Hat der Kunde Einwände gegen Drittanbieter-Forderungen auf der Rechnung, kann er sich anstatt an den Drittanbieter auch an den Handy-Provider wenden. Für Beschwerden beim Drittanbieter müssen auf Rechnungen nun die ladungsfähige Adresse, eine nationale Ortsfestnetznummer oder kostenfreie Hotline-Nummer sowie ein Hinweis auf eine Internetseite des Drittanbieters angegeben werden.
Entschädigung bei Internet-Ausfall oder zu langsamer Geschwindigkeit
Wenn der Internetanschluss doch nicht so schnell ist wie versprochen, können Verbraucher nach dem neuen Telekommunikationsgesetz die Grundgebühr mindern oder auch den Vertrag fristlos kündigen. Ist das Internet erheblich, ständig oder regelmäßig zu langsam, kann der Kunde dies über die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nachweisen. Gemindert werden kann die Grundgebühr um den Faktor der schlechteren Leistung (z. B. um 50 Prozent, wenn die Geschwindigkeit statt 250 MBit/s nur 125 MBit/s beträgt).
Möchte der Kunde darum den Vertrag außerordentlich kündigen, muss er dem Anbieter allerdings vorher die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Funktioniert der Anschluss überhaupt nicht mehr, haben Verbraucher ab dem dritten Kalendertag nach Eingang ihrer Störungsmeldung einen Anspruch auf Entschädigung. Wie hoch diese ausfällt, bemisst sich an der monatlichen Grundgebühr, das Gesetz legt aber auch Mindestsätze fest.
Für den 3. und 4. Ausfalltag muss der Provider mindestens 10 Prozent der vertraglich vereinbarten Grundgebühr ersetzen, aber mindestens 5 Euro. Ab dem 5. Tag sind 20 Prozent der Grundgebühr zu erstatten, aber mindestens 10 Euro. Versäumt der Provider Techniker- oder Installationstermine, stehen dem Kunden 20 Prozent der Grundgebühr zu, aber mindestens 10 Euro.
Neue Regelung beim Umzug des Internet-Anschlusses
Wenn Internet-Kunden an einen neuen Wohnort umziehen und der bisherige Provider die Leistung dort nicht anbietet, konnte bisher schon der Vertrag gekündigt werden, allerdings mussten als Abgeltung dafür noch drei Grundgebühren an den Provider bezahlt werden. Ab sofort ist in diesem Fall die Kündigung mit einmonatiger Frist möglich. Die Kündigung kann der Kunde nun also auch rechtzeitig vorab erklären, damit diese zum Zeitpunkt des Auszugs wirksam wird.
Anbieterwechsel: Weiterversorgung und Entschädigung
Wechselt ein Breitband-Kunde seinen Provider, ist der alte Anbieter wie bisher auch schon dazu verpflichtet, den Kunden bis zur endgültigen Umschaltung weiter zu versorgen. Dazu stehen ihm auch wie bisher maximal 50 Prozent der Grundgebühr zu. Wird die Leitung bei der Umschaltung dann länger als einen Arbeitstag unterbrochen, steht dem Kunden für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung zu, und zwar 20 Prozent der Grundgebühr, aber mindestens 10 Euro. Bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernportierung steht dem Kunden ab dem zweiten Arbeitstag nach dem vereinbarten Portierungstermin eine Entschädigung von 10 Euro für jeden weiteren Tag zu.
Sperre des Anschlusses bei Zahlungsverzug
Gab es aus Sicht des Providers bislang einen Zahlungsverzug beim Kunden, sperrten manche Anbieter oft rigoros den Anschluss. Das ist nun nicht mehr so einfach möglich: Erst wenn der Kunde mit mindestens 100 Euro in Verzug ist, darf der Provider den Anschluss sperren. Außerdem muss der Anbieter die Sperre zwei Wochen vorher schriftlich androhen. Eine Sperre darf außerdem nur die Leistung betreffen, bei der der Kunde im Verzug ist. Wurde beispielsweise die Rechnung des Festnetz-Vertrags nicht bezahlt, darf dem Kunden nicht auch noch der bezahlte Handy-Vertrag bei selben Provider gesperrt werden.
Mail-Postfach muss bestehen bleiben
Angesichts zahlreicher Freemail-Dienste gibt es heutzutage kaum noch eine Veranlassung dazu, das vom Internet-Provider bereitgestellte Mail-Postfach als Haupt-E-Mail-Adresse zu verwenden. Hat man das allerdings gemacht und kündigt den Internet-Vertrag, darf der Provider den Kunden in Zukunft nicht mehr einfach aus dem Postfach ausschließen. Auch nach Vertragsende muss der Kunde weiterhin Zugriff auf die E-Mails haben. Eine Frist gibt es dafür allerdings noch nicht, diese muss die BNetzA noch festlegen.
"Recht auf schnelles Internet": Noch ein zahnloser Tiger
Noch ein zahnloser Tiger ist das im Gesetz formulierte "Recht auf schnelles Internet": Dieses ist zwar vom Prinzip her zu begrüßen, allerdings wurde dafür bislang noch keine Mindestbandbreite festgelegt, mit der Kunden ihren Anspruch untermauern könnten. Diese muss von der BNetzA erst noch festgelegt werden, und zwar bis Anfang Juni 2022.
Glasfaseranschluss muss mitbezahlt werden
Das Gesetz sieht auch eine neue Regelung für Glasfaseranschlüsse vor: Danach müssen im Zweifel alle Mieter für einen Glasfaseranschluss des Hauses bezahlen, auch wenn sie ihn nicht selbst nutzen möchten. Das ist eine der wenigen Verschlechterungen für Verbraucher im neuen Gesetz. Die Regelung gilt sogar rückwirkend für alle ab dem 1. Januar 2015 (!) verlegten Glasfaseranschlüsse und für alle bis zum 31. Dezember 2027 verlegte Glasfaseranschlüsse. Die Umlage ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt (eine Verlängerung auf neun Jahre ist möglich). Es können maximal 60 Euro pro Wohneinheit und pro Jahr umgelegt werden, was 5 Euro monatlich entspricht. Ab Juli 2024 dürfen die jetzigen Kosten für einen TV-Kabelanschluss dann nicht mehr auf die Mietnebenkosten umgelegt werden.
Beim Handykauf und beim Abschluss von Festnetz-, Mobilfunk- oder DSL-Verträgen gibt es allerhand zu beachten. In Meldungen und Ratgebern finden Sie bei teltarif.de Tipps und Hintergrund-Infos, um als Verbraucher gut informiert zu sein.
Quelle; teltarif
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Neue Verbraucherrechte ab Dezember
Foto: Image licensed by Ingram Image, Montage: teltarif.de
Am 1. Dezember ist es endlich so weit: An diesem Tag wird nicht nur das erste Türchen beim Adventskalender geöffnet, sondern dann treten auch neue Regeln für Verbraucherverträge in Kraft, für die Kunden und Verbraucherschützer zum Teil schon mehrere Jahre gekämpft haben. Alle Regelungen gelten übrigens auch für Bestandskunden, also nicht nur für ab Dezember abgeschlossene Verträge.
Dabei gilt es festzuhalten: Nicht alle ursprünglichen Ideen haben es in das endgültige Gesetz geschafft. Die maximale Vertragslaufzeit wird nicht auf 12 Monate begrenzt. Das ist auch gar nicht zwingend notwendig, weil es zahlreiche Provider gibt, die zum Teil schon seit vielen Jahren ohne Aufpreis bei der Grundgebühr Handy-Verträge mit einmonatiger Mindestvertragslaufzeit anbieten. Das zeigt der teltarif.de-Handytarifvergleich bei Mobilfunkverträgen. Neben einem 24-Monats-Vertrag muss aber auch ein 12-Monats-Vertrag angeboten werden.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten ab 1. Dezember geltenden Regelungen in einer Übersicht zusammengefasst.
Vertragsverlängerung nur um einen Monat
Ist die Mindestvertragslaufzeit des 24-Monats-Vertrags abgelaufen, darf sich dieser nicht mehr automatisch und ungefragt um weitere 12 Monate verlängern, sondern nur noch um einen Monat. Hat der Kunde also die rechtzeitige Kündigung drei Monate vor Ablauf des Vertrags verpasst, bleibt er maximal noch einen weiteren Monat im Vertrag und nicht mehr ein weiteres Jahr. Wie gesagt: Insbesondere dieser Passus gilt auch für alle bereits bestehenden Verträge.
Kein Unterschieben von Verträgen am Telefon mehr
Bislang war es gang und gäbe, dass Verbraucher sich bei der Hotline ihres Providers ein Angebot einholen wollten - und der Kundenbetreuer schaltete sofort einen wirksamen Vertrag frei, ohne dass der Kunde dies beauftragt hatte. Bislang konnte ein Kunde einen derartigen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Gesetzgeber dreht den Spieß nun aber um: Nach dem neuen Gesetz müssen Provider nun immer vorab eine Vertragszusammenfassung in Textform aushändigen.
War das vor Vertragsschluss nicht möglich, wie etwa am Telefon, muss dies unverzüglich nachgeholt werden und der Kunde muss den Vertrag in Textform (zum Beispiel per E-Mail) genehmigen. Hat der Interessent diese schriftliche Einwilligung nicht gegeben, wurde auch der Vertrag niemals wirksam abgeschlossen. Der Provider hat in diesem Fall ab sofort auch keinen Anspruch auf Wertersatz mehr, falls er bereits Telekommunikationsleistungen erbracht hat, wie das bisher noch der Fall war.
Provider ändert Vertrag: Sofortige fristlose Kündigung
Anbieter können auch weiterhin unter bestimmten Bedingungen den Vertrag mit dem Kunden einseitig ändern. In einem solchen Fall kann der Kunde aber ab sofort fristlos kündigen. Die Provider müssen ihre Kunden mindestens einen und höchstens zwei Monate vor der Änderung darüber informieren. Kunden können ihre Kündigung dann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Information erklären, allerdings frühestens für den Zeitpunkt der Gültigkeit der Änderung. Falls die Änderungen ausschließlich zum Vorteil oder rein administrativer Art und ohne negative Auswirkungen sind, beziehungsweise wenn der Anbieter zu den Vertragsänderungen rechtlich verpflichtet ist, gilt das Recht zur sofortigen fristlosen Kündigung nicht.
Jährliche Information zu besserem Tarif
Bislang haben es Provider oft schamlos ausgenutzt, wenn ihre Kunden lange in alten und teuren Bestandsverträgen geblieben sind, obwohl es beim selben Anbieter mittlerweile Tarife mit deutlich mehr Leistung fürs Geld gibt. Das soll sich ändern: Den Anbietern wird nun vorgeschrieben, ihre Bestandskunden einmal jährlich über den, anhand des aktuellen Tarifes, optimalen Tarif zu informieren. Das darf der Anbieter übrigens nicht ausschließlich am Telefon tun.
Pakete aus Tarif und Smartphone komplett kündigen
Bei Bündelpaketen, beispielsweise aus Handy-Tarif und Smartphone, war es bislang so: Konnte der Anbieter einen Teil des Vertrags nicht erfüllen, konnte auch nur dieser Vertragsbestandteil gekündigt werden, der andere lief weiter. Konnte der Anbieter also beispielsweise das versprochene Smartphone nicht liefern, lief der Mobilfunk-Vertrag trotzdem weiter. In vielen Fällen können Verbraucher nach der neuen Regelung nun aber gleichzeitig das gesamte Paket kündigen.
Kündigungsbutton auf der Webseite
Einen Vertrag online zu schließen, war bislang schon einfach, die Online-Kündigung wurde Kunden aber oft erschwert oder unmöglich gemacht mit unsäglichen Maschen wie der "Online-Kündigungsvormerkung", bei der die Kündigung anschließend telefonisch bestätigt werden musste (was aber überwiegend dazu diente, den Kunden am Telefon zum Bleiben zu überreden). Davon haben sich viele Kunden einschüchtern lassen und auch ihr bisheriges Recht zur einfachen Kündigung in Textform möglicherweise nicht wahrgenommen.
Damit ist jetzt Schluss: Wer online Verträge anbietet, muss auch online spätestens ab dem 1. Juli 2022 einen leicht auffindbaren Kündigungsbutton anbieten (zum Beispiel im Kundencenter), über den der Vertrag wirksam ohne weitere Nachfrage gekündigt wird. Die Kündigung muss in Textform vom Provider bestätigt werden.
Drittanbieter-Leistungen auf der Rechnung
Zum wiederholten Mal versucht der Gesetzgeber, das Ärgernis von nicht bestellten, aber auf der Handy-Rechnung abgerechneten Leistungen dubioser Drittanbieter zu beenden. Hat der Kunde Einwände gegen Drittanbieter-Forderungen auf der Rechnung, kann er sich anstatt an den Drittanbieter auch an den Handy-Provider wenden. Für Beschwerden beim Drittanbieter müssen auf Rechnungen nun die ladungsfähige Adresse, eine nationale Ortsfestnetznummer oder kostenfreie Hotline-Nummer sowie ein Hinweis auf eine Internetseite des Drittanbieters angegeben werden.
Entschädigung bei Internet-Ausfall oder zu langsamer Geschwindigkeit
Wenn der Internetanschluss doch nicht so schnell ist wie versprochen, können Verbraucher nach dem neuen Telekommunikationsgesetz die Grundgebühr mindern oder auch den Vertrag fristlos kündigen. Ist das Internet erheblich, ständig oder regelmäßig zu langsam, kann der Kunde dies über die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nachweisen. Gemindert werden kann die Grundgebühr um den Faktor der schlechteren Leistung (z. B. um 50 Prozent, wenn die Geschwindigkeit statt 250 MBit/s nur 125 MBit/s beträgt).
Möchte der Kunde darum den Vertrag außerordentlich kündigen, muss er dem Anbieter allerdings vorher die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Funktioniert der Anschluss überhaupt nicht mehr, haben Verbraucher ab dem dritten Kalendertag nach Eingang ihrer Störungsmeldung einen Anspruch auf Entschädigung. Wie hoch diese ausfällt, bemisst sich an der monatlichen Grundgebühr, das Gesetz legt aber auch Mindestsätze fest.
Für den 3. und 4. Ausfalltag muss der Provider mindestens 10 Prozent der vertraglich vereinbarten Grundgebühr ersetzen, aber mindestens 5 Euro. Ab dem 5. Tag sind 20 Prozent der Grundgebühr zu erstatten, aber mindestens 10 Euro. Versäumt der Provider Techniker- oder Installationstermine, stehen dem Kunden 20 Prozent der Grundgebühr zu, aber mindestens 10 Euro.
Neue Regelung beim Umzug des Internet-Anschlusses
Wenn Internet-Kunden an einen neuen Wohnort umziehen und der bisherige Provider die Leistung dort nicht anbietet, konnte bisher schon der Vertrag gekündigt werden, allerdings mussten als Abgeltung dafür noch drei Grundgebühren an den Provider bezahlt werden. Ab sofort ist in diesem Fall die Kündigung mit einmonatiger Frist möglich. Die Kündigung kann der Kunde nun also auch rechtzeitig vorab erklären, damit diese zum Zeitpunkt des Auszugs wirksam wird.
Anbieterwechsel: Weiterversorgung und Entschädigung
Wechselt ein Breitband-Kunde seinen Provider, ist der alte Anbieter wie bisher auch schon dazu verpflichtet, den Kunden bis zur endgültigen Umschaltung weiter zu versorgen. Dazu stehen ihm auch wie bisher maximal 50 Prozent der Grundgebühr zu. Wird die Leitung bei der Umschaltung dann länger als einen Arbeitstag unterbrochen, steht dem Kunden für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung zu, und zwar 20 Prozent der Grundgebühr, aber mindestens 10 Euro. Bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernportierung steht dem Kunden ab dem zweiten Arbeitstag nach dem vereinbarten Portierungstermin eine Entschädigung von 10 Euro für jeden weiteren Tag zu.
Sperre des Anschlusses bei Zahlungsverzug
Gab es aus Sicht des Providers bislang einen Zahlungsverzug beim Kunden, sperrten manche Anbieter oft rigoros den Anschluss. Das ist nun nicht mehr so einfach möglich: Erst wenn der Kunde mit mindestens 100 Euro in Verzug ist, darf der Provider den Anschluss sperren. Außerdem muss der Anbieter die Sperre zwei Wochen vorher schriftlich androhen. Eine Sperre darf außerdem nur die Leistung betreffen, bei der der Kunde im Verzug ist. Wurde beispielsweise die Rechnung des Festnetz-Vertrags nicht bezahlt, darf dem Kunden nicht auch noch der bezahlte Handy-Vertrag bei selben Provider gesperrt werden.
Mail-Postfach muss bestehen bleiben
Angesichts zahlreicher Freemail-Dienste gibt es heutzutage kaum noch eine Veranlassung dazu, das vom Internet-Provider bereitgestellte Mail-Postfach als Haupt-E-Mail-Adresse zu verwenden. Hat man das allerdings gemacht und kündigt den Internet-Vertrag, darf der Provider den Kunden in Zukunft nicht mehr einfach aus dem Postfach ausschließen. Auch nach Vertragsende muss der Kunde weiterhin Zugriff auf die E-Mails haben. Eine Frist gibt es dafür allerdings noch nicht, diese muss die BNetzA noch festlegen.
"Recht auf schnelles Internet": Noch ein zahnloser Tiger
Noch ein zahnloser Tiger ist das im Gesetz formulierte "Recht auf schnelles Internet": Dieses ist zwar vom Prinzip her zu begrüßen, allerdings wurde dafür bislang noch keine Mindestbandbreite festgelegt, mit der Kunden ihren Anspruch untermauern könnten. Diese muss von der BNetzA erst noch festgelegt werden, und zwar bis Anfang Juni 2022.
Glasfaseranschluss muss mitbezahlt werden
Das Gesetz sieht auch eine neue Regelung für Glasfaseranschlüsse vor: Danach müssen im Zweifel alle Mieter für einen Glasfaseranschluss des Hauses bezahlen, auch wenn sie ihn nicht selbst nutzen möchten. Das ist eine der wenigen Verschlechterungen für Verbraucher im neuen Gesetz. Die Regelung gilt sogar rückwirkend für alle ab dem 1. Januar 2015 (!) verlegten Glasfaseranschlüsse und für alle bis zum 31. Dezember 2027 verlegte Glasfaseranschlüsse. Die Umlage ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt (eine Verlängerung auf neun Jahre ist möglich). Es können maximal 60 Euro pro Wohneinheit und pro Jahr umgelegt werden, was 5 Euro monatlich entspricht. Ab Juli 2024 dürfen die jetzigen Kosten für einen TV-Kabelanschluss dann nicht mehr auf die Mietnebenkosten umgelegt werden.
Beim Handykauf und beim Abschluss von Festnetz-, Mobilfunk- oder DSL-Verträgen gibt es allerhand zu beachten. In Meldungen und Ratgebern finden Sie bei teltarif.de Tipps und Hintergrund-Infos, um als Verbraucher gut informiert zu sein.
Quelle; teltarif