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PC & Internet Verbraucherverträge: Die neuen Regeln ab 1. Dezember

Kunden und Verbraucherschützer haben lange gekämpft, am 1. Dezember treten nun neue Regeln für Verbraucherverträge in Kraft. Automatische Vertragsverlängerung um ein ganzes Jahr sind auch bei Bestandskunden bald tabu.

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Neue Verbraucherrechte ab Dezember
Foto: Image licensed by Ingram Image, Montage: teltarif.de

Am 1. Dezember ist es endlich so weit: An diesem Tag wird nicht nur das erste Türchen beim Adventskalender geöffnet, sondern dann treten auch neue Regeln für Verbraucherverträge in Kraft, für die Kunden und Verbraucherschützer zum Teil schon mehrere Jahre gekämpft haben. Alle Regelungen gelten übrigens auch für Bestandskunden, also nicht nur für ab Dezember abgeschlossene Verträge.

Dabei gilt es festzuhalten: Nicht alle ursprünglichen Ideen haben es in das endgültige Gesetz geschafft. Die maximale Vertragslaufzeit wird nicht auf 12 Monate begrenzt. Das ist auch gar nicht zwingend notwendig, weil es zahlreiche Provider gibt, die zum Teil schon seit vielen Jahren ohne Aufpreis bei der Grundgebühr Handy-Verträge mit einmonatiger Mindestvertragslaufzeit anbieten. Das zeigt der teltarif.de-Handytarifvergleich bei Mobilfunkverträgen. Neben einem 24-Monats-Vertrag muss aber auch ein 12-Monats-Vertrag angeboten werden.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten ab 1. Dezember geltenden Regelungen in einer Übersicht zusammengefasst.

Vertragsverlängerung nur um einen Monat

Ist die Mindestvertragslaufzeit des 24-Monats-Vertrags abgelaufen, darf sich dieser nicht mehr automatisch und ungefragt um weitere 12 Monate verlängern, sondern nur noch um einen Monat. Hat der Kunde also die rechtzeitige Kündigung drei Monate vor Ablauf des Vertrags verpasst, bleibt er maximal noch einen weiteren Monat im Vertrag und nicht mehr ein weiteres Jahr. Wie gesagt: Insbesondere dieser Passus gilt auch für alle bereits bestehenden Verträge.

Kein Unterschieben von Verträgen am Telefon mehr

Bislang war es gang und gäbe, dass Verbraucher sich bei der Hotline ihres Providers ein Angebot einholen wollten - und der Kundenbetreuer schaltete sofort einen wirksamen Vertrag frei, ohne dass der Kunde dies beauftragt hatte. Bislang konnte ein Kunde einen derartigen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Gesetzgeber dreht den Spieß nun aber um: Nach dem neuen Gesetz müssen Provider nun immer vorab eine Vertragszusammenfassung in Textform aushändigen.

War das vor Vertragsschluss nicht möglich, wie etwa am Telefon, muss dies unverzüglich nachgeholt werden und der Kunde muss den Vertrag in Textform (zum Beispiel per E-Mail) genehmigen. Hat der Interessent diese schriftliche Einwilligung nicht gegeben, wurde auch der Vertrag niemals wirksam abgeschlossen. Der Provider hat in diesem Fall ab sofort auch keinen Anspruch auf Wertersatz mehr, falls er bereits Telekommunikationsleistungen erbracht hat, wie das bisher noch der Fall war.

Provider ändert Vertrag: Sofortige fristlose Kündigung

Anbieter können auch weiterhin unter bestimmten Bedingungen den Vertrag mit dem Kunden einseitig ändern. In einem solchen Fall kann der Kunde aber ab sofort fristlos kündigen. Die Provider müssen ihre Kunden mindestens einen und höchstens zwei Monate vor der Änderung darüber informieren. Kunden können ihre Kündigung dann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Information erklären, allerdings frühestens für den Zeitpunkt der Gültigkeit der Änderung. Falls die Änderungen ausschließlich zum Vorteil oder rein administrativer Art und ohne negative Auswirkungen sind, beziehungsweise wenn der Anbieter zu den Vertragsänderungen rechtlich verpflichtet ist, gilt das Recht zur sofortigen fristlosen Kündigung nicht.

Jährliche Information zu besserem Tarif

Bislang haben es Provider oft schamlos ausgenutzt, wenn ihre Kunden lange in alten und teuren Bestandsverträgen geblieben sind, obwohl es beim selben Anbieter mittlerweile Tarife mit deutlich mehr Leistung fürs Geld gibt. Das soll sich ändern: Den Anbietern wird nun vorgeschrieben, ihre Bestandskunden einmal jährlich über den, anhand des aktuellen Tarifes, optimalen Tarif zu informieren. Das darf der Anbieter übrigens nicht ausschließlich am Telefon tun.

Pakete aus Tarif und Smartphone komplett kündigen

Bei Bündelpaketen, beispielsweise aus Handy-Tarif und Smartphone, war es bislang so: Konnte der Anbieter einen Teil des Vertrags nicht erfüllen, konnte auch nur dieser Vertragsbestandteil gekündigt werden, der andere lief weiter. Konnte der Anbieter also beispielsweise das versprochene Smartphone nicht liefern, lief der Mobilfunk-Vertrag trotzdem weiter. In vielen Fällen können Verbraucher nach der neuen Regelung nun aber gleichzeitig das gesamte Paket kündigen.

Kündigungsbutton auf der Webseite

Einen Vertrag online zu schließen, war bislang schon einfach, die Online-Kündigung wurde Kunden aber oft erschwert oder unmöglich gemacht mit unsäglichen Maschen wie der "Online-Kündigungsvormerkung", bei der die Kündigung anschließend telefonisch bestätigt werden musste (was aber überwiegend dazu diente, den Kunden am Telefon zum Bleiben zu überreden). Davon haben sich viele Kunden einschüchtern lassen und auch ihr bisheriges Recht zur einfachen Kündigung in Textform möglicherweise nicht wahrgenommen.

Damit ist jetzt Schluss: Wer online Verträge anbietet, muss auch online spätestens ab dem 1. Juli 2022 einen leicht auffindbaren Kündigungsbutton anbieten (zum Beispiel im Kundencenter), über den der Vertrag wirksam ohne weitere Nachfrage gekündigt wird. Die Kündigung muss in Textform vom Provider bestätigt werden.

Drittanbieter-Leistungen auf der Rechnung

Zum wiederholten Mal versucht der Gesetzgeber, das Ärgernis von nicht bestellten, aber auf der Handy-Rechnung abgerechneten Leistungen dubioser Drittanbieter zu beenden. Hat der Kunde Einwände gegen Drittanbieter-Forderungen auf der Rechnung, kann er sich anstatt an den Drittanbieter auch an den Handy-Provider wenden. Für Beschwerden beim Drittanbieter müssen auf Rechnungen nun die ladungsfähige Adresse, eine nationale Ortsfestnetznummer oder kostenfreie Hotline-Nummer sowie ein Hinweis auf eine Internetseite des Drittanbieters angegeben werden.

Entschädigung bei Internet-Ausfall oder zu langsamer Geschwindigkeit

Wenn der Internetanschluss doch nicht so schnell ist wie versprochen, können Verbraucher nach dem neuen Telekommunikationsgesetz die Grundgebühr mindern oder auch den Vertrag fristlos kündigen. Ist das Internet erheblich, ständig oder regelmäßig zu langsam, kann der Kunde dies über die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nachweisen. Gemindert werden kann die Grundgebühr um den Faktor der schlechteren Leistung (z. B. um 50 Prozent, wenn die Geschwindigkeit statt 250 MBit/s nur 125 MBit/s beträgt).

Möchte der Kunde darum den Vertrag außerordentlich kündigen, muss er dem Anbieter allerdings vorher die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Funktioniert der Anschluss überhaupt nicht mehr, haben Verbraucher ab dem dritten Kalendertag nach Eingang ihrer Störungsmeldung einen Anspruch auf Entschädigung. Wie hoch diese ausfällt, bemisst sich an der monatlichen Grundgebühr, das Gesetz legt aber auch Mindestsätze fest.

Für den 3. und 4. Ausfalltag muss der Provider mindestens 10 Prozent der vertraglich vereinbarten Grundgebühr ersetzen, aber mindestens 5 Euro. Ab dem 5. Tag sind 20 Prozent der Grundgebühr zu erstatten, aber mindestens 10 Euro. Versäumt der Provider Techniker- oder Installationstermine, stehen dem Kunden 20 Prozent der Grundgebühr zu, aber mindestens 10 Euro.

Neue Regelung beim Umzug des Internet-Anschlusses


Wenn Internet-Kunden an einen neuen Wohnort umziehen und der bisherige Provider die Leistung dort nicht anbietet, konnte bisher schon der Vertrag gekündigt werden, allerdings mussten als Abgeltung dafür noch drei Grundgebühren an den Provider bezahlt werden. Ab sofort ist in diesem Fall die Kündigung mit einmonatiger Frist möglich. Die Kündigung kann der Kunde nun also auch rechtzeitig vorab erklären, damit diese zum Zeitpunkt des Auszugs wirksam wird.

Anbieterwechsel: Weiterversorgung und Entschädigung

Wechselt ein Breitband-Kunde seinen Provider, ist der alte Anbieter wie bisher auch schon dazu verpflichtet, den Kunden bis zur endgültigen Umschaltung weiter zu versorgen. Dazu stehen ihm auch wie bisher maximal 50 Prozent der Grundgebühr zu. Wird die Leitung bei der Umschaltung dann länger als einen Arbeitstag unterbrochen, steht dem Kunden für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung zu, und zwar 20 Prozent der Grundgebühr, aber mindestens 10 Euro. Bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernportierung steht dem Kunden ab dem zweiten Arbeitstag nach dem vereinbarten Portierungstermin eine Entschädigung von 10 Euro für jeden weiteren Tag zu.

Sperre des Anschlusses bei Zahlungsverzug

Gab es aus Sicht des Providers bislang einen Zahlungsverzug beim Kunden, sperrten manche Anbieter oft rigoros den Anschluss. Das ist nun nicht mehr so einfach möglich: Erst wenn der Kunde mit mindestens 100 Euro in Verzug ist, darf der Provider den Anschluss sperren. Außerdem muss der Anbieter die Sperre zwei Wochen vorher schriftlich androhen. Eine Sperre darf außerdem nur die Leistung betreffen, bei der der Kunde im Verzug ist. Wurde beispielsweise die Rechnung des Festnetz-Vertrags nicht bezahlt, darf dem Kunden nicht auch noch der bezahlte Handy-Vertrag bei selben Provider gesperrt werden.

Mail-Postfach muss bestehen bleiben

Angesichts zahlreicher Freemail-Dienste gibt es heutzutage kaum noch eine Veranlassung dazu, das vom Internet-Provider bereitgestellte Mail-Postfach als Haupt-E-Mail-Adresse zu verwenden. Hat man das allerdings gemacht und kündigt den Internet-Vertrag, darf der Provider den Kunden in Zukunft nicht mehr einfach aus dem Postfach ausschließen. Auch nach Vertragsende muss der Kunde weiterhin Zugriff auf die E-Mails haben. Eine Frist gibt es dafür allerdings noch nicht, diese muss die BNetzA noch festlegen.

"Recht auf schnelles Internet": Noch ein zahnloser Tiger

Noch ein zahnloser Tiger ist das im Gesetz formulierte "Recht auf schnelles Internet": Dieses ist zwar vom Prinzip her zu begrüßen, allerdings wurde dafür bislang noch keine Mindestbandbreite festgelegt, mit der Kunden ihren Anspruch untermauern könnten. Diese muss von der BNetzA erst noch festgelegt werden, und zwar bis Anfang Juni 2022.

Glasfaseranschluss muss mitbezahlt werden

Das Gesetz sieht auch eine neue Regelung für Glasfaseranschlüsse vor: Danach müssen im Zweifel alle Mieter für einen Glasfaseranschluss des Hauses bezahlen, auch wenn sie ihn nicht selbst nutzen möchten. Das ist eine der wenigen Verschlechterungen für Verbraucher im neuen Gesetz. Die Regelung gilt sogar rückwirkend für alle ab dem 1. Januar 2015 (!) verlegten Glasfaseranschlüsse und für alle bis zum 31. Dezember 2027 verlegte Glasfaseranschlüsse. Die Umlage ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt (eine Verlängerung auf neun Jahre ist möglich). Es können maximal 60 Euro pro Wohneinheit und pro Jahr umgelegt werden, was 5 Euro monatlich entspricht. Ab Juli 2024 dürfen die jetzigen Kosten für einen TV-Kabelanschluss dann nicht mehr auf die Mietnebenkosten umgelegt werden.

Beim Handykauf und beim Abschluss von Festnetz-, Mobilfunk- oder DSL-Verträgen gibt es allerhand zu beachten. In Meldungen und Ratgebern finden Sie bei teltarif.de Tipps und Hintergrund-Infos, um als Verbraucher gut informiert zu sein.

Quelle; teltarif
 
Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt gestärkt

Bundesnetzagentur muss nachschärfen

Am 1. Dezember 2021 tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Verbraucher haben dadurch mehr Rechte. So dürfen sie künftig kündigen oder mindern, wenn die vertraglich vereinbarte von der tatsächlichen Geschwindigkeit des Internetanschlusses erheblich abweicht.

Werden Störungen des Telefon- und Internetanschlusses nicht innerhalb von zwei Kalendertagen behoben, erhalten Verbraucher zukünftig Entschädigungen. Wermutstropfen ist das versprochene Recht auf schnelles Internet. Hier muss die Bundesnetzagentur jetzt nachschärfen und eine angemessene Mindestbandbreite festlegen, fordert die Verbraucherzentrale Bundesverband.

„Die TKG-Novelle macht das digitale Verbraucherleben an vielen Stellen besser. Der deutsche Gesetzgeber hat viele Verbraucherärgernisse aufgegriffen, die der vzbv seit Jahren beanstandet hat. Ein Gewinn sind vor allem die neuen Rechte rund um die Internetversorgung“, sagt Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). „Damit das Recht auf schnelles Internet kein leeres Versprechen bleibt, muss die Bundesnetzagentur dringend in der geplanten Rechtsverordnung eine ehrgeizige Mindestbandbreite festlegen.“

Mehr Verbraucherschutz rund um Telekommunikationsverträge

Die Novelle kommt besonders dem Kundenschutz zugute. Zu begrüßen ist, dass das Minderungs- und Kündigungsrecht von Verbraucher eingeführt wird, wenn die tatsächliche Geschwindigkeit des Internetzugangs von der vertraglich vereinbarten erheblich abweicht. Mit der Novelle liegt die Beweislast über Abweichungen der Geschwindigkeit nicht wie bisher bei den Verbrauchern, sondern beim Anbieter. Fällt das Telefon und Internet immer wieder aus, müssen Anbieter die Störung zukünftig innerhalb von zwei Kalendertagen beheben. Ansonsten bekommen Verbraucher eine Entschädigung. Zudem müssen Verträge, die früher am Telefon abgeschlossen wurden, ab sofort in Textform durch die Verbraucher bestätigt werden.

Das neue TKG stärkt nicht nur unmittelbar den Verbraucherschutz, sondern schafft auch Anreize für den Wettbewerb. Das kann zu einem stetig verbessertem Preis-Leistungsverhältnis für Verbraucher führen.

Recht auf schnelles Internet verbraucherfreundlich konkretisieren

Wermutstropfen des Gesetzes ist das versprochene Recht auf schnelles Internet. Hier muss die Bundesnetzagentur jetzt in der konkretisierenden Rechtsverordnung aus Verbrauchersicht unbedingt eine ehrgeizige Mindestbandbreite festlegen.

Die Marktbeobachtung des vzbv wird die Umsetzung der neuen Regeln durch die Anbieter genau verfolgen.

Die angepasste Version der Desktop-App (Machen Sie jetzt Ihre Breitbandmessung!) zur Feststellung von Abweichungen zwischen vertraglich zugesicherter und tatsächlicher Bandbreite wird für Verbraucher voraussichtlich ab dem 13. Dezember 2021 zugänglich sein.

Quelle; INFOSAT
 
Neue Regel: Wer vergisst seinen Vertrag zu kündigen, hat jetzt dieses Recht

Ob Handyvertrag bei O2 oder Internet via 1&1: Wer einen Vertrag abschließt, ist meist an eine Mindestvertragslaufzeit gebunden. Vergisst man zu kündigen, explodieren die Kosten oft und die Vertragslaufzeit verlängert sich um ein Jahr. Doch damit ist jetzt Schluss.

Wer kennt es nicht: Man schließt einen günstigen Handyvertrag ab, vergisst ihn aber drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit zu kündigen. Ob bei O2, Drillich, oder Mobilcom Debitel: Wer nicht kündigt, bei dem explodieren die Kosten im Anschluss an die Vertragslaufzeit. Zu allem Übel kommt hinzu, dass sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. So ist man dazu gezwungen, ein Jahr lang den teils doppelt so hohen Preis zu zahlen wie davor. Doch damit ist ab jetzt Schluss.

Vertrag kündigen: Das gilt ab Dezember 2021

Zwar können neue Verträge, wie auch bisher, eine Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten haben. Allerdings dürfen Anbieter Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträge nicht mehr automatisch um weitere 12 Monate verlängern. Für dich als Kunden bedeutet das: Hast du vergessen deinen Vertrag zum Ende der Laufzeit zu kündigen, kommst du im Anschluss jederzeit aus dem Vertrag heraus. Die Kündigungsfrist beträgt dann nur noch einen Monat.

Die neue Regelung gilt aber nicht nur für neu abgeschlossene Verträge. Auch Kunden, die es in den vergangenen Monaten verpasst haben, ihren Vertrag zu kündigen und nun mit einer Verlängerung der Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr konfrontiert werden, kommen frühzeitig aus dem Vertrag heraus. Hier gilt ebenfalls eine Kündigungsfrist von einem Monat.

Vertrag am Telefon verlängert? Keine Bange


Nun könnten einige Anbieter auf die Idee kommen, zum Ende der Vertragslaufzeit ihre Kunden anzurufen und den Vertrag vorab mit vermeintlichen Sonderkonditionen um ein weiteres Jahr zu verlängern. Solltest du am Telefon unter Druck geraten und Produkten zugestimmt haben, die du eigentlich nicht haben wolltest, musst du dir in Zukunft keine Sorgen mehr machen. Denn: Vor einer Vertragsumstellung müssen Anbieter dir eine Vertragszusammenfassung zusenden. Bestätigst du diese schriftlich innerhalb von zwei Wochen nicht, erfolgt keine Buchung des Produktes.

Quelle; inside-digital.
 
Laufzeitverträge: Verlängerung um ein Jahr nicht mehr rechtens

Telekommunikations-Kunden müssen sich nicht mehr davor fürchten, den Kündigungs-Termin für ihre Mobilfunk- und Festnetz-Veträge zu verpassen und dann mindestens ein weiteres Jahr an den jeweiligen Anbieter gefesselt zu sein - ab sofort gibt es eine Gesetzesänderung.

Die unbeliebte Mindestvertragslaufzeit von meist zwei Jahren darf es zwar auch weiter geben, doch wird zumindest die darauf folgende Zeit durch eine Änderung im Telekommunikationsgesetz (TKG) angepasst. Verpasst man den Kündigungstermin drei Monate vor Ende der Mindestvertragslaufzeit, soll der Provider zukünftig nicht mehr einfach ein weiteres Jahr draufschlagen können, in dem der Nutzer keine Chance zu einem Wechsel hat.

Mit dem 1. Dezember ist die neue Überarbeitung des TKG in Kraft getreten. Nach dieser können Verbraucher ihre Verträge, bei denen die Mindestvertragslaufzeit abgegolten ist, fortan monatlich kündigen. Laut der Bundesregierung gilt das auch für bereits laufende Verträge, da aber mit einer Übergangsfrist bis März 2022.

Wer also den kritischen Termin verpasst, muss sich keine Sorgen mehr machen, sondern kann sich sicher sein, später von einem Monat auf den anderen zu einem neuen, meist günstigeren Angebot wechseln zu können. Das gilt sowohl für die dann abgeschlossenen als auch die aktuell bereits laufenden Verträge.

Umziehen wird leichter

Eine wesentliche Erleichterung gibt es auch im Falle eines Umzugs. Wenn am neuen Wohnort der bisher angebotene Leistungsumfang nicht bereitgestellt werden kann, ist nun auch eine Kündigung zum folgenden Monat möglich. Das betrifft beispielsweise Festnetzanschlüsse, bei denen der Provider die am bisherigen Wohnort zugesagte Bandbreite nicht bereitstellen kann.

Hier dürfte es allerdings spätestens bei Mobilfunk-Angeboten zu Streitigkeiten kommen. Denn es gibt insbesondere im ländlichen Raum eine ganze Reihe von Gebieten, in denen laut den Netzkarten der Anbieter 4G oder gar 5G zur Verfügung steht, in denen man vor Ort aber nur mit sehr viel Glück eine Stelle findet, an der schnelle Datenverbindungen zumindest kurzfristig funktionieren.

Quelle; winfuture
 
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