Quantcast
Aktuelles
Digital Eliteboard - Das Digitale Technik Forum

Registriere dich noch heute kostenlos, um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereichen, welche für Gäste verwehrt bleiben

Registriere dich noch heute kostenlos, um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereichen, welche für Gäste verwehrt bleiben

PC & Internet Verbraucherschützer: Gesetz gegen Abmahn-Abzocke ist unwirksam

Verbraucher müssen bei Urheberrechtsverstößen immer noch tief in die Tasche greifen, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nachweist. Er kritisiert Lücken im Gesetz zur Begrenzung der Abmahnkosten.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Bundesregierung aufgefordert, das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" nachzubessern. Die im Oktober 2013 in Kraft getretene Regelung sollte eigentlich Verbraucher vor hohen Abmahnkosten bei Urheberrechtsverstößen schützen. Dies leiste sie derzeit gar nicht, kritisierte der vzbv und belegte seine harte Kritik mit den Ergebnissen einer eigenen Untersuchung.

Der Verband hatte zur Evaluierung im Zeitraum von Juni 2014 bis Juni 2015 mehrere seiner urheberrechtlichen Verbraucherberatungsstellen Fragebögen zur Erfassung von Tauschbörsen-Abmahnungen ausfüllen lassen. Insgesamt 2563 Urheberrechts-Abmahnungen seien so analysiert worden. Außerdem zog der vzbv eine Stichprobe von 301 Altfällen aus dem Aktenbestand der Verbraucherzentralen heran, um Bezüge zum Zeitraum herstellen zu können, bevor das Gesetz in Kraft trat. Der Vergleich zeige, dass es dem Gesetzgeber nicht gelungen sei, "unberechtigten und überhöhten Anwaltsgebühren einen Riegel vorzuschieben".

Unklare Ausnahmeregelung
Das Gesetz beschränkt den Streitwert für Tauschbörsen-Abmahnungen eigentlich auf 1000 Euro, sodass die Anwaltsgebühren nicht mehr als 124 Euro betragen dürften. Doch es enthält eine Ausnahme, die der vzbv und andere Verbraucherverbände schon während der Gesetzgebung kritisiert hatten: Wenn der Streitwert "nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig" ist, gilt die Deckelung nicht. "Darüber, was 'unbillig' bedeutet, fehlt jedoch eine gesetzliche Klarstellung", ärgert sich Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien beim vzbv. Abmahnanwälte nutzen diese Lücke: In 35 Prozent der untersuchten 2563 Fälle wurde auf die Unbilligkeitsregelung Bezug genommen und mehr als 1000 Euro Streitwert angesetzt.

Du musst angemeldet sein, um Bilder zu sehen.

vzbv-Untersuchung: Vergleich der Durchschnittswerte von Altfällen (n1=301) und Neufällen (n2=2563) im Überblick.
Du musst angemeldet sein, um Bilder zu sehen.

Bild: vzbv​

Wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnte Verbraucher einigen sich meist außergerichtlich mit Abmahnkanzleien. "Diese außergerichtlichen Vergleichsforderungen der Abmahnkanzleien sind weiterhin sehr hoch und gemäß unserer Auswertung seit 2012 sogar um 15 Prozent gestiegen, von 757 Euro auf 872 Euro", sagt Ehrig. Außerdem beschränke sich die gesetzliche Streitwertdeckelung nur auf die Anwaltskosten. Parallel geltend gemachte Schadensersatzansprüche würden nicht begrenzt. Dieses Einfallstor machten sich die Abmahnanwälte ebenfalls zu nutze.

Klare Regelung gefordert
"Die Ausnahmeregelung der Unbilligkeit muss gestrichen werden. Der Streitwert muss insgesamt, also für die Anwaltsgebühren und die Schadensersatzforderung, gedeckelt werden. Wir brauchen eine klare und rechtssichere Regelung zur Eindämmung von Abmahnungen mit unverhältnismäßig hohen Abmahngebühren", fordert Ehrig. Die Bundesregierung plant eine Evaluation des Gesetzes bis Anfang des Jahres 2017. Dies war in den Koalitionsverhandlungen 2013 so vereinbart worden.

Quelle: heise
 
Zuletzt bearbeitet:
Und....Provider spielen mit.
Bei mir angebliche zur Verfügung Stellung eines Film in der Zeit 03:08 bis 03:17 Uhr
Um 03:18 wurde aber ein Automatisches System-Update vom Provider vorgenommen, die vom Anwalt ermittelte IP somit erst ab 03:21 Uhr unserem Router zugeteilt.
Und nun, die Logdatei wo das im Router steht habe ich per Screen gesichert.
An die durch den Anwalt per Richterlichen Beschluss gesicherten Logdateien beim Provider komme ich nicht ran.
Der Provider soll angeblich dem Anwalt mitgeteilt haben das die besagte IP schon um 03:17 Uhr uns zugeteilt war (Ehemals KD) nur, nach jeden Update ein Neustart des Routers = Neue IP und genau diese besagte und Ermittelte IP hatten wir erst um 03:21 Uhr also außerhalb der besagte Upload Zeit auf die sich der (Bekannte Anwalt) bezieht.

Nun Beweis das mal......außerdem ist bei uns keiner Nachts um diese Zeit Online vorm PC !!

Nun Versucht der Anwalt per Post (mehrmals ) mich zu einem Vergleich zu drängen, erstmal besteht ER auf 900,00 Euro aber bietet Ratenzahlung an.
Was meint ihr, habe ich eine Chance sollte es Hart auf Hart kommen ?
 
Sicherheitslücke im Router. Ich habe das so geregelt: hinter dem Modem von unitymedia habe ich einen lumpigen TPlink router, mit offenen Einstellungen. Dahinter hängt die Fritzbox als reiner Router, mit max. Security. Ich kann dann sagen mangels IT-Kenntnissen habe ich den Router nicht sichern können.
 
Zurück
Oben