Anlässlich eines Streites zwischen dem Streamingdienst FilmOn (früher bekannt als „Aereokiller“) und den großen TV-Sendern, urteilte ein US-Gericht, der 9. U.S. Circuit Court of Appeals, dass der Online-Video-Service nicht die gleichen urheberrechtlichen Pflichtlizenzen wie herkömmliche Kabelfernsehdienste nutzen kann, berichtet Public Knowledge.
Zwar haben die US-Kabelnetze seit 1976 Anspruch auf eine Copyright-Lizenz zu festgelegten Preisen, die ihnen die Weiterleitung terrestrisch frei empfangbarer TV-Programme erlaubt, jedoch gilt diese Regelung nicht, wenn statt klassischer Kabel-Technologie das Internet für die Weiterübertragung genutzt wird. Das Gericht schließt sich mit diesem Urteil der Meinung des US Copyright Office an.
Kabelnetze werden vom Paragraph 111 des US-Copyright-Gesetzes definiert als Einrichtungen, die TV-Signale unverändert über „Drähte, Kabel, Richtfunk oder andere Kommunikationskanäle“ an zahlende Kunden weiterleiten. Was definitionsgemäß für Internetübertragungen zutreffen würde, wird jedoch juristisch bisher anders ausgelegt. So ist das Copyright Office der Meinung, dass der Gesetzgeber damit 1976 nur lokale Kabelnetze legalisieren wollte, nicht aber die überregionale Online-Übertragung.
John Bergmayer, Senior Counsel bei Public Knowledge, meint zu dieser Entscheidung: „Ein rechtliches Resultat, bei dem Online-Videodienste die selben Urheberrechtsverpflichtungen wie traditionelle Kabelbetreiber haben, aber nicht die selben Urheberrechtsvorteile, ist kein gutes Ergebnis für Verbraucher oder den Wettbewerb.“
Die Hoffnungen der US-Verbraucherschützer beruhen nun auf dem Bundesberufungsgericht der Hauptstadt. Falls das Urteil des Berufungsgerichts in Washington zugunsten von FilmOn ausfällt, könnte durch den US Supreme Court dann endgültig geklärt werden, ob Internetübertragungen über „wires, cables, microwave, or other communications channels“ laufen oder nicht.
Fazit:
Das Urteil ist eine schlechte Nachricht für die Endverbraucher, denn es schützt die klassischen Kabelnetze vor neuer Konkurrenz, infolgedessen dürften die Kabel-TV-Tarife demnach hoch bleiben.
Quelle; tarnkappe
Zwar haben die US-Kabelnetze seit 1976 Anspruch auf eine Copyright-Lizenz zu festgelegten Preisen, die ihnen die Weiterleitung terrestrisch frei empfangbarer TV-Programme erlaubt, jedoch gilt diese Regelung nicht, wenn statt klassischer Kabel-Technologie das Internet für die Weiterübertragung genutzt wird. Das Gericht schließt sich mit diesem Urteil der Meinung des US Copyright Office an.
Kabelnetze werden vom Paragraph 111 des US-Copyright-Gesetzes definiert als Einrichtungen, die TV-Signale unverändert über „Drähte, Kabel, Richtfunk oder andere Kommunikationskanäle“ an zahlende Kunden weiterleiten. Was definitionsgemäß für Internetübertragungen zutreffen würde, wird jedoch juristisch bisher anders ausgelegt. So ist das Copyright Office der Meinung, dass der Gesetzgeber damit 1976 nur lokale Kabelnetze legalisieren wollte, nicht aber die überregionale Online-Übertragung.
John Bergmayer, Senior Counsel bei Public Knowledge, meint zu dieser Entscheidung: „Ein rechtliches Resultat, bei dem Online-Videodienste die selben Urheberrechtsverpflichtungen wie traditionelle Kabelbetreiber haben, aber nicht die selben Urheberrechtsvorteile, ist kein gutes Ergebnis für Verbraucher oder den Wettbewerb.“
Die Hoffnungen der US-Verbraucherschützer beruhen nun auf dem Bundesberufungsgericht der Hauptstadt. Falls das Urteil des Berufungsgerichts in Washington zugunsten von FilmOn ausfällt, könnte durch den US Supreme Court dann endgültig geklärt werden, ob Internetübertragungen über „wires, cables, microwave, or other communications channels“ laufen oder nicht.
Fazit:
Das Urteil ist eine schlechte Nachricht für die Endverbraucher, denn es schützt die klassischen Kabelnetze vor neuer Konkurrenz, infolgedessen dürften die Kabel-TV-Tarife demnach hoch bleiben.
Quelle; tarnkappe