Erneut muss die Content-Industrie vor einem amerikanischen Gericht eine herbe Pleite einstecken. Wie eine Richterin des US-Bundesstaates Florida in einem aktuellen Urteil feststellt, ist eine IP-Adresse allein kein Beweis, der einem Internetnutzer wegen Urheberrechtsverletzung zur Last gelegt werden kann. Nach Ansicht der Justiz könne man auch nach Ermittlung des Anschlussinhabers keinen Schuldigen benennen.
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen kommen in den meisten Ländern auf dem selben Weg zustande. Zumeist überwachen Rechteinhaber das BitTorrent-Netzwerk und ermitteln IP-Adressen, von denen aus ein geschütztes Werk verbreitet wird. Auf dem Gerichtsweg wird daraufhin der zuständige Internet Service Provider (ISP) dazu verpflichtet, die Identität des zugehörigen Anschlussinhabers preiszugeben. Oftmals bleibt dabei ungeachtet, dass der Besitzer des Internetzugangs die fragliche Copyright-Verletzung nicht notwendigerweise begangen haben muss.
Auf dem gleichen Wege wollte auch das Unternehmen Malibu Media dem Anschlussinhaber der IP-Adresse "174.61.81.171" an den Kragen, wie TorrentFreak berichtet. Bundesrichterin Ursula Ungar hat dem Unternehmen vor dem US-Bezirksgericht Florida nun allerdings eine deutliche Absage erteilt. Nach Feststellung der Richterin sei der Kläger nicht in der Lage, auf Basis der IP-Adresse einen eindeutig Schuldigen zu benennen.
Auch die Tatsache, dass Malibu Media mittels einer Geo Location Software belegen konnte, dass der verwendete Anschluss nicht zu einem öffentlichen Wi-Fi Netzwerk gehört, ändere nichts an dieser Tatsache. "Nichts verbindet die [Location der] IP-Adresse mit der Identität der Person, die die Videos des Klägers tatsächlich heruntergeladen hat […]", erklärt die Richterin und nimmt damit vor allen Dingen den Anschlussinhaber in Schutz. Der Antrag auf Ermittlung des Besitzers des Internetzugangs über eine gerichtliche Zwangsverpflichtung des ISP wurde folglich abgelehnt. Als juristische Begründung für die Abweisung ist im offiziellen Beschluss lediglich "unzulässiger Gerichtsstand" vermerkt.
Zum aktuellen Zeitpunkt kommen zwar noch lange nicht alle Richter in Urheberrechtsverfahren zu vergleichbaren Ergebnissen. Allerdings dürfte das Urteil zumindest die Lage von Angeklagten im US-Bundesstaat Florida verbessern. Zumal amerikanische Gerichte, Klagen allein auf Grundlage einer IP-Adresse immer häufiger abweisen. Für Malibu Media ist das Urteil bereits die zweite größere Pleite innerhalb eines Jahres. Im Juni 2013 erkannte das Landesgericht München einen Erotikfilm der Firma nicht als schutzfähig an, da er nur "sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" zeige.
Quelle: gulli
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen kommen in den meisten Ländern auf dem selben Weg zustande. Zumeist überwachen Rechteinhaber das BitTorrent-Netzwerk und ermitteln IP-Adressen, von denen aus ein geschütztes Werk verbreitet wird. Auf dem Gerichtsweg wird daraufhin der zuständige Internet Service Provider (ISP) dazu verpflichtet, die Identität des zugehörigen Anschlussinhabers preiszugeben. Oftmals bleibt dabei ungeachtet, dass der Besitzer des Internetzugangs die fragliche Copyright-Verletzung nicht notwendigerweise begangen haben muss.
Auf dem gleichen Wege wollte auch das Unternehmen Malibu Media dem Anschlussinhaber der IP-Adresse "174.61.81.171" an den Kragen, wie TorrentFreak berichtet. Bundesrichterin Ursula Ungar hat dem Unternehmen vor dem US-Bezirksgericht Florida nun allerdings eine deutliche Absage erteilt. Nach Feststellung der Richterin sei der Kläger nicht in der Lage, auf Basis der IP-Adresse einen eindeutig Schuldigen zu benennen.
Auch die Tatsache, dass Malibu Media mittels einer Geo Location Software belegen konnte, dass der verwendete Anschluss nicht zu einem öffentlichen Wi-Fi Netzwerk gehört, ändere nichts an dieser Tatsache. "Nichts verbindet die [Location der] IP-Adresse mit der Identität der Person, die die Videos des Klägers tatsächlich heruntergeladen hat […]", erklärt die Richterin und nimmt damit vor allen Dingen den Anschlussinhaber in Schutz. Der Antrag auf Ermittlung des Besitzers des Internetzugangs über eine gerichtliche Zwangsverpflichtung des ISP wurde folglich abgelehnt. Als juristische Begründung für die Abweisung ist im offiziellen Beschluss lediglich "unzulässiger Gerichtsstand" vermerkt.
Zum aktuellen Zeitpunkt kommen zwar noch lange nicht alle Richter in Urheberrechtsverfahren zu vergleichbaren Ergebnissen. Allerdings dürfte das Urteil zumindest die Lage von Angeklagten im US-Bundesstaat Florida verbessern. Zumal amerikanische Gerichte, Klagen allein auf Grundlage einer IP-Adresse immer häufiger abweisen. Für Malibu Media ist das Urteil bereits die zweite größere Pleite innerhalb eines Jahres. Im Juni 2013 erkannte das Landesgericht München einen Erotikfilm der Firma nicht als schutzfähig an, da er nur "sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" zeige.
Quelle: gulli