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PC & Internet Urteil: YouTube muss Mail-Adresse von Nutzern bei Verstößen angeben

Der Google-Videodienst YouTube muss bei Urheberrechtsverstößen die Mail-Adresse der verantwortlichen Nutzer angeben. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Telefonnummer und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst, stellte das OLG fest. Auf Auskunft geklagt hatte eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die Rechte an zwei Filmen, die von Nutzern auf Youtube unter einem Pseudonym veröffentlicht wurden.

Wie das Gericht am Montag mitteilte, hatte das Unternehmen auch die Herausgabe der Klarnamen der Nutzer sowie Postanschrift, Telefonnummer, Mail-Adresse und die IP-Adresse gefordert. Dem wurde nicht stattgegeben. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage vor etwas mehr als einem Jahr abgewiesen, die Filmverwerter gingen in Berufung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung lässt das OLG eine Revision zu, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.

Immer wieder haben in der Vergangenheit Rechte-Inhaber versucht, gegen Nutzer vorzugehen, die urheberrechtlich geschütztes Filmmaterial im Netz veröffentlichen, und forderten dafür vor Gericht die Herausgabe der Daten der entsprechenden Nutzer. Bislang wurde ihnen jedoch dazu kein Recht zugesprochen.

Youtube sei als gewerbsmäßiger Dienstleister laut dem Urheberrechtsgesetz zwar verpflichtet, Auskunft über Namen und Anschrift zu erteilen, erklärte nun das Oberlandesgericht. Unter den Begriff Anschrift falle auch die E-Mail-Adresse. Dass mit Anschrift im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, sei „historisch begründet“ und gehe auf das Jahr 1990 zurück.

Es gehe allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ könne, erläuterten die Richter. Telefonnummer und IP-Adresse seien deshalb nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Der von der Klägerin eingeführte Begriff der „Telefonanschrift“ sei nicht gebräuchlich. Und anders, als der Begriff suggeriere, handele es sich bei der IP-Adresse um keine Adresse mit Kommunikationsfunktion. Sie diene allein der Identifizierung des Endgeräts.

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Quelle; INFOSAT


E-Mail-Adresse reicht: Youtube muss bei Verstößen keine IP-Adressen herausgeben

An eine IP-Adresse kann man keine Nachricht schicken - mit dieser Begründung schränkt das OLG Frankfurt die Auskunftspflicht von Youtube bei Urheberrechtsverstößen ein.

Der Videodienst Youtube muss bei Urheberrechtsverstößen durch Nutzer den Rechteinhabern keine Telefon- und Verbindungsdaten herausgeben. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte, umfasst der Auskunftsanspruch jedoch die E-Mail-Adresse der Nutzer. Telefonnummer und IP-Adressen müssten hingegen nicht herausgegeben werden (Urteil vom 22. August 2017, Az.: 11 U 71/16).

Im konkreten Fall hatte eine deutsche Filmverwerterin geklagt. Sie besitzt dem Gericht zufolge die Rechte an zwei Filmen, die von Nutzern unter einem Pseudonym veröffentlicht worden waren. Zunächst hatte das Unternehmen von der Google-Tochterfirma verlangt, die Klarnamen und die Postanschrift der Nutzer herauszugeben. Nachdem Youtube erklärt hatte, diese Daten nicht zu kennen, wollte die Klägerin andere Daten wie E-Mail-Adresse und Telefonnummern sowie die IP-Adressen erfahren, unter denen sich die Nutzer eingeloggt hatten.

Anschrift umfasst E-Mail-Adresse
Während das Landgericht Frankfurt am Main die Klage noch vollständig abgelehnt hatte, gab das OLG der Filmverwerterin teilweise recht. Dem Urteil zufolge umfasst der Auskunftsanspruch laut Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes den Namen und die Anschrift der betroffenen Personen. Unter den Begriff der "Anschrift" falle auch die E-Mail-Adresse, schrieb das Gericht. "Dass mit der Bezeichnung 'Anschrift' im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, ist historisch begründet", heißt es weiter. Es gehe allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden "anschreiben" könnte.

Laut Gericht stammt die entsprechende Gesetzesformulierung aus dem Jahr 1990. Zu diesem Zeitpunkt habe der E-Mail-Verkehr "kaum eine praktische Bedeutung" gehabt. Setze man demnach "Anschrift" mit "Adresse" gleich, erfasse dies eindeutig auch die E-Mail-Adresse. Auch hier handele es sich um eine Angabe, "wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht". Nur dieses Begriffsverständnis trage den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung.

IP-Adresse ermöglicht keine Kommunikation
Diese Gleichsetzung von "Anschrift" und "Adresse" gelte bei einer IP-Adresse jedoch nicht. "Bei IP-Adressen handele es sich - trotz des Wortbestandteils 'Adresse' - bereits deshalb nicht um eine 'Anschrift', da der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukomme. Sie diene allein der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen werde", schreibt das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine Revision des Urteils vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu. Sollte der BGH im Falle einer Revision das Urteil bestätigen, könnten die Rechteinhaber versuchen, über den Mailanbieter die Bestandsdaten der Nutzer in Erfahrung zu bringen. Dass die Youtube-Nutzer dort ihre Klarnamen und ihre tatsächliche Postanschrift hinterlegt haben, ist aber eher unwahrscheinlich.

Quelle; golem
 

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Urheberrechtsverletzung: Google muss Mailadressen von Uploadern angeben

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil (Urt. v. 04.09.2017, Az. 11 U 71/16) kürzlich entschieden, dass YouTube und dessen Mutterkonzern Google im Falle von illegal eingestellten Videos dem Rechteinhaber die Mailadresse des Uploaders bekannt zu geben hat: diese Adresse wäre genau so wichtig, wie eine Postanschrift, teilte das Gericht in einer Pressemitteilung mit.

Unternehmen, über deren Dienstleistungen Urheberrechtsverletzungen begangen werden, müssen nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main, die Nutzeranschrift herausgeben. Nach Ansicht des OLG zählt dazu die Mailadresse, nicht jedoch die IP-Adresse und die Telefonnummer.

Auf Auskunft geklagt hatte eine deutsche Filmverwerterin, die die ausschließlichen Rechte an zwei Filmen besitzt, die von drei verschiedenen Nutzern auf Youtube unter einem Pseudonym veröffentlicht wurden. Die Filme wurden dort jeweils mehrere tausendmal abgerufen. Nun möchte die Klägerin diese Nutzer wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch nehmen und forderte bei YouTube und Google die Herausgabe der Klarnamen und der Postanschrift der verantwortlichen Uploader.

Das Landgericht (LG) Frankfurt hatte die Klage vor ca. einem Jahr mit der Begründung abgewiesen, dass kein Anspruch auf Bekanntgabe dieser Daten bestünde. Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung ein. Die Angaben über den Klarnamen und die Postanschrift waren jedoch auch Youtube unbekannt. So forderte die Klägerin vor dem OLG nur noch die E-Mail Adressen, Telefonnummern und die IP-Adressen.

Das OLG hat die Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils verpflichtet, die E-Mail-Adressen bekanntzugeben. Die Telefonnummern und maßgeblichen IP-Adressen müssen dagegen auch nach Ansicht des OLG nicht mitgeteilt werden. Zur Begründung führt das OLG aus, dass Google und Youtube diejenigen waren, die gewerbsmäßige Dienstleistungen zur Verfügung gestellt haben, über die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden und sie wären somit verpflichtet, Auskunft über „Namen und Anschrift der Hersteller“ zu erteilen (§ 101 Abs. 3 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG)). Anschrift in diesem Sinne sei auch die E-Mail-Adresse, argumentieren die Frankfurter Richter, wobei sich der Begriff der „Anschrift“ gewandelt habe.

Dass mit Anschrift im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, sei „historisch begründet“ und gehe auf das Jahr 1990 zurück, als der E-Mail-Verkehr „kaum eine praktische Bedeutung“ hatte. Es handle sich im Sprachgebrauch heute „um eine Angabe, wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht“, so das Gericht. Bei der Mailadresse handle es sich gleichermaßen um eine solche Angabe, heißt es in der Erklärung des OLG weiter. Nur dieses Begriffsverständnis trage „den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs“ hinreichend Rechnung.

Anders beurteilen die Richter die Telefonnummer und die IP-Adresse, deren Herausgabe Google und seine Tochter YouTube ihrer Ansicht nach nicht schulden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verkörperten sowohl „Anschrift“, als auch „Telefonnummer“ unterschiedliche Kontaktdaten. Der von der Klägerin eingeführte Begriff der „Telefonanschrift“ sei nicht gebräuchlich. Und anders, als der Begriff suggeriere, handele es sich auch bei der IP-Adresse um keine Adresse mit Kommunikationsfunktion. Sie diene allein der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen werde.

Weil das Gericht dem Urteil selbst „grundsätzliche Bedeutung“ beimisst, hat es eine Revision zugelassen. Diese müsste dann vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden und wenn dessen Urteil nicht rechtskräftig wird, bleibt dem Kläger noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof.

Quelle; tarnkappe
 
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