Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gilt unter bestimmten Umständen auch dann, wenn ein bestehender Dienstleistungsvertrag zu geänderten Konditionen weitergeführt wird. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz Ende März nach einer Klage des "Verbraucherzentrale Bundesverband" (VZBV) gegen den
Kunde auch bei Vertragsänderung schutzwürdig
Der Kunde sei in diesem Fall in Bezug auf den Abänderungsvertrag im gleichen Maße schutzwürdig, wie bei einem Erstvertrag, befanden die Richter. Allerdings entfalle das Widerrufsrecht, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei seinem Anbieter über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. Dann müsse dieser nicht mehr vor "Übereilung" geschützt werden, so das Gericht.
Hintergrund des Verfahrens war ein Streit zwischen 1&1 und einer Kundin, die ihren Telefon- und
1&1 verweigerte allerdings die Aufhebung und teilte ihr mit, dass das Widerrufsrecht nur bei Neuverträgen greife, es sich hier aber um die Inhaltsänderung einer bereits bestehenden Vereinbarung handele. Das OLG Koblenz wies diese Interpretation zurück. Das Recht auf Widerruf fernmündlich abgegebener Vertragserklärungen bestehe prinzipiell auch dann. Unternehmen komme daher ebenfalls die Pflicht zu, Kunden über diese Möglichkeit zu informieren. Die Entscheidung ist rechtskräftig; eine Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: onlinekosten.de
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(Aktenzeichen: 9 U 1166/11). Demnach lässt sich ein etwa per Telefon geschlossener Folgevertrag in der bei Neuabschlüssen üblichen Frist von zwei Wochen aufheben, wenn sich gegenüber der ersten Vereinbarung inhaltlich wesentliche Bestandteile – etwa der Leistungsgegenstand - geändert haben, teilte der Link ist nicht mehr aktiv.. Kunde auch bei Vertragsänderung schutzwürdig
Der Kunde sei in diesem Fall in Bezug auf den Abänderungsvertrag im gleichen Maße schutzwürdig, wie bei einem Erstvertrag, befanden die Richter. Allerdings entfalle das Widerrufsrecht, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei seinem Anbieter über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. Dann müsse dieser nicht mehr vor "Übereilung" geschützt werden, so das Gericht.
Hintergrund des Verfahrens war ein Streit zwischen 1&1 und einer Kundin, die ihren Telefon- und
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-Anschluss im Tarif "
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" zunächst fristgerecht gekündigt hatte, anschließend nach dem Anruf eines 1&1-Mitarbeiters aber telefonisch einem Anschlussvertrag mit neuen Konditionen (
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) und 24 Monaten Mindestlaufzeit zustimmte. Später widerrief die Nutzerin ihren Entschluss per E-Mail und erklärte, dass sie den Folgevertrag doch nicht mehr wolle. 1&1 verweigerte allerdings die Aufhebung und teilte ihr mit, dass das Widerrufsrecht nur bei Neuverträgen greife, es sich hier aber um die Inhaltsänderung einer bereits bestehenden Vereinbarung handele. Das OLG Koblenz wies diese Interpretation zurück. Das Recht auf Widerruf fernmündlich abgegebener Vertragserklärungen bestehe prinzipiell auch dann. Unternehmen komme daher ebenfalls die Pflicht zu, Kunden über diese Möglichkeit zu informieren. Die Entscheidung ist rechtskräftig; eine Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: onlinekosten.de