Das Amtsgericht (AG) Hannover hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Forum-Nutzer geklagt hatte, weil er die fristlose Löschung seines Forum-Kontos nicht akzeptiert hat. Er wollte die Stornierung rückgängig gemacht haben. Da jedoch in den AGB des Forums eine Klausel enthalten war, die beinhaltete, dass beide Seiten des Nutzungsvertrags das Dauerschuldverhältnis jederzeit fristlos ordentlich kündigen können, hat das AG Hannover mit der Begründung, dass diese AGB bei kostenlosen Verträgen üblich seien, die Klage als unbegründet abgewiesen (Urt. v. 15.11.2017, Az. 563 C 6938/17). So umfasst das virtuelle Hausrecht auch eine Konto-Löschung, insofern sie „auf dem Wege der ordentlichen Vertragskündigung“ vollzogen wurde, berichtet die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke auf ihrer Blogseite.
Ein Foren-Nutzer des von Pelikan betriebenen Schreibwerkzeug-Forums „Penexchange“ hatte gegen die dortige Löschung seines Nutzer-Kontos geklagt. Fraglich dabei war, ob die Konto-Löschung vom virtuellen Hausrecht des Forenbetreibers mit getragen wird oder ob andernfalls Penexchange die Löschung des Nutzer-Kontos rückgängig machen muss.
Die Stornierung erfolgte, nachdem der User in Diskussionsbeiträgen die Handlungsweisen bestimmter Moderatoren kritisierte. In darauffolgenden E-Mails mit dem Forum-Administrator zogen die Beteiligten in Erwägung, dass der Moderator den Nutzer „aus Rache“ für zurückgetretene und kritisierte Moderatoren gelöscht haben könnte. Der Administrator riet dem Nutzer, sich ein neues Konto zu erstellen unter anderem Nick-Namen. Allerdings wurde auch das neue Konto von demselben Moderator wieder gelöscht.
Konkret beanstandete der Kläger nun vor Gericht, dass in besagtem Forum zwar die Foren-Regeln, die auch gleichzeitig als AGB gelten, beinhalten würden, dass einmal geschlossene Foren-Nutzungsverträge jederzeit kündbar sind, jedoch wären diese nicht rechtmäßig in dem Foren-Nutzungsvertrag eingebunden gewesen.
Allerdings schloss sich die Amtsrichterin einer solchen Argumentation nicht an, denn: „Die Regelung sei auch wirksamer Vertragsbestandteil geworden, weil sie gerade im Kontext der unentgeltlichen Vertragstypen (bspw. die Leihe oder dem Auftrag) nicht überraschend oder untypisch seien. Mit der Löschung des Nutzer-Kontos habe der Forenbetreiber konkludent den Nutzungsvertrag ordentlich gekündigt. Es kam auch nicht auf die Frage an, ob das Verhalten des Nutzers eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hatte, weil bereits die ordentliche Kündigung wirksam gewesen war.“
Quelle; tarnkappe
Ein Foren-Nutzer des von Pelikan betriebenen Schreibwerkzeug-Forums „Penexchange“ hatte gegen die dortige Löschung seines Nutzer-Kontos geklagt. Fraglich dabei war, ob die Konto-Löschung vom virtuellen Hausrecht des Forenbetreibers mit getragen wird oder ob andernfalls Penexchange die Löschung des Nutzer-Kontos rückgängig machen muss.
Die Stornierung erfolgte, nachdem der User in Diskussionsbeiträgen die Handlungsweisen bestimmter Moderatoren kritisierte. In darauffolgenden E-Mails mit dem Forum-Administrator zogen die Beteiligten in Erwägung, dass der Moderator den Nutzer „aus Rache“ für zurückgetretene und kritisierte Moderatoren gelöscht haben könnte. Der Administrator riet dem Nutzer, sich ein neues Konto zu erstellen unter anderem Nick-Namen. Allerdings wurde auch das neue Konto von demselben Moderator wieder gelöscht.
Konkret beanstandete der Kläger nun vor Gericht, dass in besagtem Forum zwar die Foren-Regeln, die auch gleichzeitig als AGB gelten, beinhalten würden, dass einmal geschlossene Foren-Nutzungsverträge jederzeit kündbar sind, jedoch wären diese nicht rechtmäßig in dem Foren-Nutzungsvertrag eingebunden gewesen.
Allerdings schloss sich die Amtsrichterin einer solchen Argumentation nicht an, denn: „Die Regelung sei auch wirksamer Vertragsbestandteil geworden, weil sie gerade im Kontext der unentgeltlichen Vertragstypen (bspw. die Leihe oder dem Auftrag) nicht überraschend oder untypisch seien. Mit der Löschung des Nutzer-Kontos habe der Forenbetreiber konkludent den Nutzungsvertrag ordentlich gekündigt. Es kam auch nicht auf die Frage an, ob das Verhalten des Nutzers eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hatte, weil bereits die ordentliche Kündigung wirksam gewesen war.“
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