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Handy - Navigation Urteil Mindestvertragslaufzeit beginnt bei Umzug nicht von neuem

Wenn ein Kunde in eine andere Stadt umzieht, läuft der alte Telefonvertrag weiter. Es wird kein neuer Vertrag mit neuer Mindest*ver*trags*lauf*zeit abgeschlossen. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Tempelhof in einem aktuellen Urteil.

Was passiert, wenn ein Kunde mit seinem Telefon- oder DSL-Vertrag umzieht? Ein Telefonanbieter war davon ausgegangen, dass für die Kundin dadurch eine neue Mindestvertragslaufzeit entsteht. Doch dem ist nicht so, wie das Amtsgericht Berlin-Tempelhof in einem aktuellen Urteil unter dem Az. 24 C 207/14 entschied. Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet darüber, dass die betroffene Kundin von Leipzig nach Berlin zog. Ihren Telefon-Provider wollte sie nicht wechseln und bat darum, am neuen Wohnort den Vertrag zu den bisherigen Konditionen und mit den identischen Leistungen fortzusetzen.

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Mindestlaufzeit des Telefonvertrags beginnt bei Umzug nicht von neuem

Umzug begründet keine neue Mindestvertragslaufzeit
Einige Zeit später kündigte die Kundin in Leipzig dann offenbar ihren Vertrag. Dies verweigerte der Telefonanbieter allerdings. Er berief sich darauf, dass die Mindest*ver*trags*lauf*zeit des Vertrags noch nicht abgelaufen sei. Denn durch den Umzug sei ein neuer Vertrag zustande gekommen und darum habe die Mindest*ver*trags*lauf*zeit von neuem begonnen.

Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof konnte dieser Argumentation nicht folgen und hat die Klage abgewiesen. Das Gericht schreibt laut der Kanzlei in seiner Begründung, dass die Parteien keine explizite Regelung hinsichtlich der rechtlichen Wirkung des Umzuges getroffen hätten. Der Provider habe lediglich bestätigt, die bisherigen Leistungen auch am neuen Wohnort zu erbringen.

Das Gericht sieht darin lediglich eine Vertragsänderung hinsichtlich des Leistungsortes, nicht aber den Abschluss eines Neuvertrags. Interessanterweise zog das Gericht auch die Auftragsbestätigung für den Umzug heran: Denn darauf seien - anders als bei Neu-Verträgen sonst üblich - keine Positionen für die Bereitstellung von Geräten bzw. Hardware aufgeführt.

Damals, als der Umzug der Kundin stattfand, galt der Paragraf 46 Abs. 8 des TKG noch nicht in seiner jetzigen Form. Trotzdem gab das Gericht der Kundin Recht. Im betreffenden Abschnitt des TKG heißt es seit dem 10. Mai 2012:

"Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird.

Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat."

Quelle: teltarif
 
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