Handynutzung auf Kreuzfahrtschiffen kann sehr teuer sein. Mobilfunker haben eine Fürsorgepflicht und müssen ihre Kunden rechtzeitig darauf hinzuweisen.
Wer auf einem Kreuzfahrtschiff unterwegs ist und sein Smartphone nutzen möchte, muss aufpassen. Auf solchen Schiffen ist die Mobilfunknutzung zwar möglich - doch meist zu einem horrenden Preis. Die Reedereien betreiben auf den Schiffen nämlich eigene Netze, die meist an einen Satelliten-Empfänger auf dem Schiff angebunden sind. Die Nutzung einer solchen Verbindung ist extrem teuer.
Ein aktuelles Urteil des AG Charlottenburg vom 05.04.2019 Az.: 219 C 21/19 sieht die Mobilfunkbetreiber aber in der Pflicht, auf diese hohen Kosten hinzuweisen – und zwar bevor überhöhte Rechnungen entstehen können.
Rechnung über 816,86 Euro statt 9,99 Euro
Handynutzung auf Kreuzfahrtschiffen kann schnell in der Kostenfalle enden
Hintergrund ist eine Klage gegen eine Urlauberin auf einem Kreuzfahrtschiff, die sich weigerte, eine Rechnung über 816,86 Euro zu zahlen.
Die Kreuzfahrerin besaß einen Vertrag mit dem Drillisch-Tarif PremiumSIM LTE 3000 L zum monatlichen Preis in Höhe von 9,99 Euro. In diesem Tarif enthalten ist eine Flatrate für alle SMS in alle deutschen Netze und ein Datenvolumen von 3 GB LTE mit bis zu 50 MBits/s sowie ein Auslands-Paket. Danach konnte die Beklagte aus 43 Ländern nach Deutschland und im Aufenthaltsland telefonieren. Dies beinhaltete auch ein Datenvolumen von 1 GB für das Internet.
Warnung erst am nächsten Tag
Im März 2017 nahm die Mobilfunk-Kundin an einer Kreuzfahrt von Kiel nach Norwegen über Dänemark teil. Am 13. März 2017 nutzte sie eine Satellitenverbindung zur Datenübertragung. Am 14. März 2017 erhielt sie vom Kläger eine SMS mit der dringenden Bitte um Rückruf. Außerdem verschickte der Mobilfunkanbieter eine E-Mail, worin er darauf hinwies, dass „bei Gesprächen, SMS und Datennutzung in Flugzeugen und auf See hohe Kosten entstehen könnten.“ Vorsorglich sei die Datenverbindung im Ausland gesperrt worden.
Mit Rechnung vom 31. März 2017 berechnete der Mobilfunker gegenüber der Kreuzfahrerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 816,86 Euro, wovon 9,99 Euro auf den Paketpreis entfielen. Mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts widersprach die Beklagte der Rechnung unter Hinweis darauf, dass sie nicht vor der Verbindung auf die hohen Kosten für den Datenaufbau hingewiesen wurde.
Allen Pflichten nachgekommen?
Dagegen zog der Mobilfunker vor Gericht. Die Klage begründet der Anbieter damit, dass die Kundin die Dienstleistung unstreitig in Anspruch genommen habe. Außerdem sei man den Informationspflichten durch die SMS vom 14. März 2017 und die E-Mail vom gleichen Tag nachgekommen. Der Mobilfunker führte an, sie könne erst 24 Stunden nach dem Einwählen ihre Kunden auf die Verursachung der hohen Kosten hinweisen. Es habe einzig und allein im Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen, sich über das Auslösen von hohen Kosten auf einem Schiff zu informieren.
Das Gericht sah das aber anders. Zwar wurde eine SMS und eine E-Mail am Tag nach der Nutzung der GPRS-Verbindung versandt. Diese wären jedoch einerseits zu spät versandt worden, denn ein Hinweis könne den anderen Vertragspartner nur dann vor Schaden bewahren, wenn dieser vor der Datennutzung erfolgt. Zum anderen wäre die SMS auch untauglich, denn sie enthielt keinerlei Hinweis auf die Datennutzung oder die hohen Kosten. Sie beinhaltete lediglich eine Bitte, den Kundenservice anzurufen.
Fürsorgepflicht verletzt
Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht auch die Begründung, dass sie nicht die technischen Möglichkeiten habe, den Kunden vor der Datennutzung über die Höhe der Kosten aufzuklären. Unstreitig sei dies bei der Nutzung der jeweiligen Telekommunikationsdienste in Norwegen und Dänemark möglich gewesen.
Und die Richter schenkten der Mobilfunknutzerin auch Glauben, dass sie die teure Satellitenverbindung nicht genutzt hätte, wenn sie korrekt informiert worden wäre, wie es die TK-Transparenzverordnung vorschreibt. Immerhin habe die Frau eine Flatrate zur Kostenkontrolle gewählt.
Zwar habe der Mobilfunker gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 808,87 Euro, da die Beklagte die Datennutzung per GPRS-Verbindung unstreitig in Anspruch genommen hat. Dieser Anspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, da ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Denn der Beklagten steht ein Anspruch auf Schadensersatz in gleicher Höhe wegen Verletzung von Warn-, Fürsorge- und Schutzpflichten zu. Die Klage wurde abgewiesen.
Der Fall, der in Charlottenburg verhandelt wurde, ist nicht der einzige dieser Art. Immer wieder kommt es bei arglosen Kreuzfahrern zu Horror-Rechnungen und nachfolgend zu Prozessen. Besser ist es da, vorsichtig zu sein, und sich vorher zu informieren. Etwa durch unseren Beitrag über Kostenfallen bei Handynutzung auf Kreuzfahrtschiffen und Fähren.
Quelle; teltarif
Wer auf einem Kreuzfahrtschiff unterwegs ist und sein Smartphone nutzen möchte, muss aufpassen. Auf solchen Schiffen ist die Mobilfunknutzung zwar möglich - doch meist zu einem horrenden Preis. Die Reedereien betreiben auf den Schiffen nämlich eigene Netze, die meist an einen Satelliten-Empfänger auf dem Schiff angebunden sind. Die Nutzung einer solchen Verbindung ist extrem teuer.
Ein aktuelles Urteil des AG Charlottenburg vom 05.04.2019 Az.: 219 C 21/19 sieht die Mobilfunkbetreiber aber in der Pflicht, auf diese hohen Kosten hinzuweisen – und zwar bevor überhöhte Rechnungen entstehen können.
Rechnung über 816,86 Euro statt 9,99 Euro
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Handynutzung auf Kreuzfahrtschiffen kann schnell in der Kostenfalle enden
Hintergrund ist eine Klage gegen eine Urlauberin auf einem Kreuzfahrtschiff, die sich weigerte, eine Rechnung über 816,86 Euro zu zahlen.
Die Kreuzfahrerin besaß einen Vertrag mit dem Drillisch-Tarif PremiumSIM LTE 3000 L zum monatlichen Preis in Höhe von 9,99 Euro. In diesem Tarif enthalten ist eine Flatrate für alle SMS in alle deutschen Netze und ein Datenvolumen von 3 GB LTE mit bis zu 50 MBits/s sowie ein Auslands-Paket. Danach konnte die Beklagte aus 43 Ländern nach Deutschland und im Aufenthaltsland telefonieren. Dies beinhaltete auch ein Datenvolumen von 1 GB für das Internet.
Warnung erst am nächsten Tag
Im März 2017 nahm die Mobilfunk-Kundin an einer Kreuzfahrt von Kiel nach Norwegen über Dänemark teil. Am 13. März 2017 nutzte sie eine Satellitenverbindung zur Datenübertragung. Am 14. März 2017 erhielt sie vom Kläger eine SMS mit der dringenden Bitte um Rückruf. Außerdem verschickte der Mobilfunkanbieter eine E-Mail, worin er darauf hinwies, dass „bei Gesprächen, SMS und Datennutzung in Flugzeugen und auf See hohe Kosten entstehen könnten.“ Vorsorglich sei die Datenverbindung im Ausland gesperrt worden.
Mit Rechnung vom 31. März 2017 berechnete der Mobilfunker gegenüber der Kreuzfahrerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 816,86 Euro, wovon 9,99 Euro auf den Paketpreis entfielen. Mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts widersprach die Beklagte der Rechnung unter Hinweis darauf, dass sie nicht vor der Verbindung auf die hohen Kosten für den Datenaufbau hingewiesen wurde.
Allen Pflichten nachgekommen?
Dagegen zog der Mobilfunker vor Gericht. Die Klage begründet der Anbieter damit, dass die Kundin die Dienstleistung unstreitig in Anspruch genommen habe. Außerdem sei man den Informationspflichten durch die SMS vom 14. März 2017 und die E-Mail vom gleichen Tag nachgekommen. Der Mobilfunker führte an, sie könne erst 24 Stunden nach dem Einwählen ihre Kunden auf die Verursachung der hohen Kosten hinweisen. Es habe einzig und allein im Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen, sich über das Auslösen von hohen Kosten auf einem Schiff zu informieren.
Das Gericht sah das aber anders. Zwar wurde eine SMS und eine E-Mail am Tag nach der Nutzung der GPRS-Verbindung versandt. Diese wären jedoch einerseits zu spät versandt worden, denn ein Hinweis könne den anderen Vertragspartner nur dann vor Schaden bewahren, wenn dieser vor der Datennutzung erfolgt. Zum anderen wäre die SMS auch untauglich, denn sie enthielt keinerlei Hinweis auf die Datennutzung oder die hohen Kosten. Sie beinhaltete lediglich eine Bitte, den Kundenservice anzurufen.
Fürsorgepflicht verletzt
Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht auch die Begründung, dass sie nicht die technischen Möglichkeiten habe, den Kunden vor der Datennutzung über die Höhe der Kosten aufzuklären. Unstreitig sei dies bei der Nutzung der jeweiligen Telekommunikationsdienste in Norwegen und Dänemark möglich gewesen.
Und die Richter schenkten der Mobilfunknutzerin auch Glauben, dass sie die teure Satellitenverbindung nicht genutzt hätte, wenn sie korrekt informiert worden wäre, wie es die TK-Transparenzverordnung vorschreibt. Immerhin habe die Frau eine Flatrate zur Kostenkontrolle gewählt.
Zwar habe der Mobilfunker gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 808,87 Euro, da die Beklagte die Datennutzung per GPRS-Verbindung unstreitig in Anspruch genommen hat. Dieser Anspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, da ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Denn der Beklagten steht ein Anspruch auf Schadensersatz in gleicher Höhe wegen Verletzung von Warn-, Fürsorge- und Schutzpflichten zu. Die Klage wurde abgewiesen.
Der Fall, der in Charlottenburg verhandelt wurde, ist nicht der einzige dieser Art. Immer wieder kommt es bei arglosen Kreuzfahrern zu Horror-Rechnungen und nachfolgend zu Prozessen. Besser ist es da, vorsichtig zu sein, und sich vorher zu informieren. Etwa durch unseren Beitrag über Kostenfallen bei Handynutzung auf Kreuzfahrtschiffen und Fähren.
Quelle; teltarif