Weil eine fristgerecht gekündigte Karte nicht abgeschaltet wurde, schickte o2 weiter Rechnungen und beauftragte ein Inkasso. Der Kunde muss das nicht zahlen.
Nachdem Telefónica o2 sich demnächst bohrenden Fragen der Bundesnetzagentur zum aktuellen Netzausbau von o2 stellen muss, fällt ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Bruchsal auch nicht weiter ins Gewicht.
Nicht jede Handyrechnung muss auch bezahlt werden. o2 versäumte ein Verfahren und kassierte ein rechtskräftiges Urteil.
Feststellungsklage mit Versäumnisurteil
Mit Urteil vom 13. Februar 2019 hat das Amtsgericht Bruchsal (Az. 4 C 10/19) ein sogenanntes Feststellungs-Urteil ohne mündliche Verhandlung (nach §331 Abs. 3 ZPO) gesprochen. Es wird festgestellt, dass der Kläger (der Kunde) nicht verpflichtet ist, an die Beklagte (Telefónica o2) einen Betrag von 469,56 Euro zu zahlen. Die Beklagte (also Telefónica o2) wird verurteilt, die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (hier 64,50 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem üblichen Basiszinssatz seit 26.01.2019 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Einspruch durch o2 wäre möglich gewesen, ist aber nicht erfolgt, somit ist das „Versäumnisurteil“ rechtskräftig.
Was war passiert?
Der o2-Kunde hatte seinen Vertrag 2018 fristgemäß gekündigt. Aber o2 schaltete den Anschluss am Kündigungstermin nicht ab und schickte weiter Rechnungen. Der Kunde zahlte nicht. Bald landete der Fall bei einem Inkasso-Unternehmen, es entspann sich ein lebhafter Schriftwechsel - ohne Erfolg. In Gegenteil: Die Begründung von o2: Der Kunde habe seinen Vertrag zwar gekündigt, „jedoch nach der Kündigung weiterhin genutzt.“
Der Kunde wies die Forderungen als unberechtigt zurück. Obwohl der Vertrag bereits gekündigt war, erklärte der Mobilfunkanbieter nun seinerseits die „außerordentliche und fristlose Kündigung der zur Kundennummer geschlossenen Verträge“. Obendrein verlangte Telefónica Schadensersatz „für die vorzeitige Vertragsauflösung“. Auf diese Weise wuchsen die Forderungen gegen den ehemaligen o2-Kunden mit Schadensersatz, Inkasso- und Mahngebühren auf knapp 470 Euro.
Der Kunde tat das einzig richtige: Er nahm sich einen Anwalt und reichte Anfang 2019 eine sogenannte Feststellungsklage gegen Telefónica ein. Da der Kläger in der Region Bruchsal lebt, war das Amtsgericht in Bruchsal zuständig.
Das Amtsgericht forderte Telefónica auf, ihre Forderungen zu begründen. Dies geschah nicht. Deswegen kam es zu einem (inzwischen) rechtskräftigem Urteil, wodurch der Kläger „nicht verpflichtet ist, an Telefónica einen Betrag von 469,56 Euro zu zahlen.“
Bereits das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hatte zugunsten eines Verbrauchers entschieden (Urteil vom 29.06.2018, Az. 925 C 22/18). Auch in diesem Falle wurde die Klägerseite von der Hamburger Anwaltskanzlei Johannes betreut, die uns auf das Urteil aufmerksam machte.
Nicht jede Rechnung ist berechtigt
Rechtsanwalt Johannes erläuterte uns dazu: „Der Fall zeigt, dass nicht jede Forderung aus Mobilfunkverträgen berechtigt ist. Wer die Sache zügig klären will und dabei seine Nerven schonen möchte, sollte sich rechtlich beraten lassen. Wichtig ist, Unterlagen wie Aufträge und Kündigungen aufzuheben.“
Der geschilderte Fall ist nach unseren Erfahrungen kein Einzelfall. Immer wieder kam es aufgrund interner Systemprobleme bei Kündigungen von o2-Verträgen dazu, dass die Karten nicht zum Kündigungstermin, sondern erst viel später oder auch gar nicht abgeschaltet wurden.
Gefahr konkludenter Vertragsverlängerung
Um sich nicht dem Vorwurf der „konkludenten Nutzung“ (= Kunde nutzt einen an sich gekündigten Vertrag und signalisiert damit, dass er weiter telefonieren und bezahlen will) auszusetzen, sollte man seine gekündigte Karte spätestens am Tag X aus dem Handy nehmen und nicht mehr nutzen, weder für abgehende noch für ankommende Anrufe.
Ist eine Rufnummernportierung damit verbunden, ist das problemlos, weil die Rufnummer ja am Tag X auf den neuen Anbieter portiert wird. Gibt der Nutzer die Nummer auf, würden wir empfehlen, vorher eine permanente Umleitung auf die dazugehörende Mailbox einzurichten und dort als permanente Abwesenheitsansage einen Hinweis auf den gekündigten Vertrag oder auf die künftig genutzte Rufnummer aufzusprechen. So gehen keine Anrufe verloren und man kann der Sache gelassen ins Auge sehen. Auf gar keinen Fall den alten Anschluss auf die neue Rufnummer umleiten, weil solche Umleitungen auch im "eigenen" Netz beispielsweise von o2 mit 29 Cent pro Minute berechnet werden!
Quelle; teltarif
Nachdem Telefónica o2 sich demnächst bohrenden Fragen der Bundesnetzagentur zum aktuellen Netzausbau von o2 stellen muss, fällt ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Bruchsal auch nicht weiter ins Gewicht.
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Nicht jede Handyrechnung muss auch bezahlt werden. o2 versäumte ein Verfahren und kassierte ein rechtskräftiges Urteil.
Feststellungsklage mit Versäumnisurteil
Mit Urteil vom 13. Februar 2019 hat das Amtsgericht Bruchsal (Az. 4 C 10/19) ein sogenanntes Feststellungs-Urteil ohne mündliche Verhandlung (nach §331 Abs. 3 ZPO) gesprochen. Es wird festgestellt, dass der Kläger (der Kunde) nicht verpflichtet ist, an die Beklagte (Telefónica o2) einen Betrag von 469,56 Euro zu zahlen. Die Beklagte (also Telefónica o2) wird verurteilt, die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (hier 64,50 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem üblichen Basiszinssatz seit 26.01.2019 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Einspruch durch o2 wäre möglich gewesen, ist aber nicht erfolgt, somit ist das „Versäumnisurteil“ rechtskräftig.
Was war passiert?
Der o2-Kunde hatte seinen Vertrag 2018 fristgemäß gekündigt. Aber o2 schaltete den Anschluss am Kündigungstermin nicht ab und schickte weiter Rechnungen. Der Kunde zahlte nicht. Bald landete der Fall bei einem Inkasso-Unternehmen, es entspann sich ein lebhafter Schriftwechsel - ohne Erfolg. In Gegenteil: Die Begründung von o2: Der Kunde habe seinen Vertrag zwar gekündigt, „jedoch nach der Kündigung weiterhin genutzt.“
Der Kunde wies die Forderungen als unberechtigt zurück. Obwohl der Vertrag bereits gekündigt war, erklärte der Mobilfunkanbieter nun seinerseits die „außerordentliche und fristlose Kündigung der zur Kundennummer geschlossenen Verträge“. Obendrein verlangte Telefónica Schadensersatz „für die vorzeitige Vertragsauflösung“. Auf diese Weise wuchsen die Forderungen gegen den ehemaligen o2-Kunden mit Schadensersatz, Inkasso- und Mahngebühren auf knapp 470 Euro.
Der Kunde tat das einzig richtige: Er nahm sich einen Anwalt und reichte Anfang 2019 eine sogenannte Feststellungsklage gegen Telefónica ein. Da der Kläger in der Region Bruchsal lebt, war das Amtsgericht in Bruchsal zuständig.
Das Amtsgericht forderte Telefónica auf, ihre Forderungen zu begründen. Dies geschah nicht. Deswegen kam es zu einem (inzwischen) rechtskräftigem Urteil, wodurch der Kläger „nicht verpflichtet ist, an Telefónica einen Betrag von 469,56 Euro zu zahlen.“
Bereits das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hatte zugunsten eines Verbrauchers entschieden (Urteil vom 29.06.2018, Az. 925 C 22/18). Auch in diesem Falle wurde die Klägerseite von der Hamburger Anwaltskanzlei Johannes betreut, die uns auf das Urteil aufmerksam machte.
Nicht jede Rechnung ist berechtigt
Rechtsanwalt Johannes erläuterte uns dazu: „Der Fall zeigt, dass nicht jede Forderung aus Mobilfunkverträgen berechtigt ist. Wer die Sache zügig klären will und dabei seine Nerven schonen möchte, sollte sich rechtlich beraten lassen. Wichtig ist, Unterlagen wie Aufträge und Kündigungen aufzuheben.“
Der geschilderte Fall ist nach unseren Erfahrungen kein Einzelfall. Immer wieder kam es aufgrund interner Systemprobleme bei Kündigungen von o2-Verträgen dazu, dass die Karten nicht zum Kündigungstermin, sondern erst viel später oder auch gar nicht abgeschaltet wurden.
Gefahr konkludenter Vertragsverlängerung
Um sich nicht dem Vorwurf der „konkludenten Nutzung“ (= Kunde nutzt einen an sich gekündigten Vertrag und signalisiert damit, dass er weiter telefonieren und bezahlen will) auszusetzen, sollte man seine gekündigte Karte spätestens am Tag X aus dem Handy nehmen und nicht mehr nutzen, weder für abgehende noch für ankommende Anrufe.
Ist eine Rufnummernportierung damit verbunden, ist das problemlos, weil die Rufnummer ja am Tag X auf den neuen Anbieter portiert wird. Gibt der Nutzer die Nummer auf, würden wir empfehlen, vorher eine permanente Umleitung auf die dazugehörende Mailbox einzurichten und dort als permanente Abwesenheitsansage einen Hinweis auf den gekündigten Vertrag oder auf die künftig genutzte Rufnummer aufzusprechen. So gehen keine Anrufe verloren und man kann der Sache gelassen ins Auge sehen. Auf gar keinen Fall den alten Anschluss auf die neue Rufnummer umleiten, weil solche Umleitungen auch im "eigenen" Netz beispielsweise von o2 mit 29 Cent pro Minute berechnet werden!
Quelle; teltarif