Die Deutsche Post darf die Gültigkeit mobiler Briefmarken nicht auf 14 Tage nach Kauf befristen, denn das benachteiligt Verbraucher unangemessen.
Kunden müssen für die mobilen Briefmarke per App das gewünschte Porto anfordern und online bezahlen, daraufhin erhalten sie einen mehrstelligen alphanumerischen Code, den sie handschriftlich statt einer Briefmarke rechts oben auf die Postkarte oder den Briefumschlag schreiben müssen. Damit ist die Sendung fertig frankiert.
Aber: Die mobile Briefmarke der Post verfällt schon 14 Tage nach dem Kauf – ohne Erstattung des Kaufpreises. Eine entsprechende Klausel in den AGB der Post des Unternehmens ist unwirksam. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.
Das Landgericht Köln schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die kurze Gültigkeitsdauer Verbraucher unangemessen benachteiligt. Denn: Ansprüche aus einem Kaufvertrag verjähren laut Gesetz regelmäßig nach drei Jahren. Davon weiche die Klausel der Post in nicht hinnehmbarer Weise ab.
Das Argument der Post, die kurze Gültigkeit sei aufgrund der begrenzten Anzahl an Zeichen und zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich, bezeichneten die Richter als nicht nachvollziehbar.
Gegen die Entscheidung des LG Köln hat die Post Berufung beim OLG Köln (3 U 148/22) eingelegt.
Quelle; mobiflip
Kunden müssen für die mobilen Briefmarke per App das gewünschte Porto anfordern und online bezahlen, daraufhin erhalten sie einen mehrstelligen alphanumerischen Code, den sie handschriftlich statt einer Briefmarke rechts oben auf die Postkarte oder den Briefumschlag schreiben müssen. Damit ist die Sendung fertig frankiert.
Aber: Die mobile Briefmarke der Post verfällt schon 14 Tage nach dem Kauf – ohne Erstattung des Kaufpreises. Eine entsprechende Klausel in den AGB der Post des Unternehmens ist unwirksam. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.
Das Landgericht Köln schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die kurze Gültigkeitsdauer Verbraucher unangemessen benachteiligt. Denn: Ansprüche aus einem Kaufvertrag verjähren laut Gesetz regelmäßig nach drei Jahren. Davon weiche die Klausel der Post in nicht hinnehmbarer Weise ab.
Das Argument der Post, die kurze Gültigkeit sei aufgrund der begrenzten Anzahl an Zeichen und zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich, bezeichneten die Richter als nicht nachvollziehbar.
Auch die Missbrauchsgefahr rechtfertige nicht die kurze Gültigkeit der mobilen Briefmarke. Es sei Sache der Post, ihr System so zu gestalten, dass eine mehrfache Verwendung der Codes erkannt und verhindert werde.Selbst wenn das Unternehmen nur Ziffern für die Codes verwenden würde, gäbe es bereits 100 Millionen verschiedene Kombinationen. Da die achtstelligen Porto-Codes zusätzlich aus Buchstaben bestehen, ergeben sich tatsächlich noch sehr viel mehr Möglichkeiten.
Gegen die Entscheidung des LG Köln hat die Post Berufung beim OLG Köln (3 U 148/22) eingelegt.
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Quelle; mobiflip