Ein richtungsweisendes Gerichtsurteil in Düsseldorf hat die Regeln für die Nutzung von E-Ladeparkplätzen gefestigt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden (AZ 14 K 7479/22), dass Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung von Elektro-Ladeparkplätzen abgeschleppt werden dürfen.
In dem verhandelten Fall hatte ein Motorradfahrer sein nicht elektrisch betriebenes Motorrad auf einem als Ladeparkplatz für Elektrofahrzeuge ausgewiesenen Platz abgestellt. Ein Abschleppdienst bewegte das Motorrad auf den Bürgersteig, und der Fahrer wurde mit den Kosten für das Abschleppen konfrontiert. Er entschied sich jedoch, die Kosten nicht zu zahlen, und erhob Klage.
Der Kläger argumentierte, sein Motorrad habe den Platz nicht blockiert und hätte von dem städtischen Mitarbeiter problemlos entfernt werden können. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied jedoch zugunsten des Ordnungsamtes und erklärte die Abschleppmaßnahme für rechtmäßig.
Das Gericht betonte, dass es nicht darauf ankomme, ob eine konkrete Verkehrsbehinderung vorliege, sondern dass die Fahrer von Elektrofahrzeugen darauf vertrauen dürften, dass die für sie reservierten Parkplätze uneingeschränkt zur Verfügung stünden. Diese Gerichtsentscheidung stellt also klar, dass Elektroladeparkplätze effektiv geschützt werden sollen.
Quelle; mobiflip
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden (AZ 14 K 7479/22), dass Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung von Elektro-Ladeparkplätzen abgeschleppt werden dürfen.
In dem verhandelten Fall hatte ein Motorradfahrer sein nicht elektrisch betriebenes Motorrad auf einem als Ladeparkplatz für Elektrofahrzeuge ausgewiesenen Platz abgestellt. Ein Abschleppdienst bewegte das Motorrad auf den Bürgersteig, und der Fahrer wurde mit den Kosten für das Abschleppen konfrontiert. Er entschied sich jedoch, die Kosten nicht zu zahlen, und erhob Klage.
Der Kläger argumentierte, sein Motorrad habe den Platz nicht blockiert und hätte von dem städtischen Mitarbeiter problemlos entfernt werden können. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied jedoch zugunsten des Ordnungsamtes und erklärte die Abschleppmaßnahme für rechtmäßig.
Das Gericht betonte, dass es nicht darauf ankomme, ob eine konkrete Verkehrsbehinderung vorliege, sondern dass die Fahrer von Elektrofahrzeugen darauf vertrauen dürften, dass die für sie reservierten Parkplätze uneingeschränkt zur Verfügung stünden. Diese Gerichtsentscheidung stellt also klar, dass Elektroladeparkplätze effektiv geschützt werden sollen.
[…] Von einer derartigen Funktionsbeeinträchtigung ist beim Abstellen eines Fahrzeuges mit Verbrennermotor im Bereich einer Ladestation für Elektrofahrzeuge regelmäßig auszugehen, sodass es keiner Überprüfung bedarf, ob der Kläger durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Elektrofahrzeug am Parken und Laden gehindert hat. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen dürfen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Den Verkehrsordnungsbehörden kann nicht die Pflicht auferlegt werden, den Bedarf an freizuhaltenden Parkplätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen. Die Funktionen der Parkplätze an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge wird nur dann gewährleistet, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden […]
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Quelle; mobiflip