Wenn am neuen Wohnort kein TV-Kabel zur Verfügung steht, kommt der Kabel-Kunde vorzeitig aus dem Vertrag. Doch bis wann muss er die Umzugs-Bestätigung vorlegen? Darüber stritt Unitymedia mit einem Kunden vor Gericht.
Laut den gesetzlichen Vorgaben wird ein 24-Monatsvertrag nicht weitergeführt, wenn der Kunde umzieht und am neuen Wohnort die Leistung des bisherigen Internetanbieters nicht mehr zur Verfügung steht. Das ist beispielsweise bei Kabel-Internet-Kunden hin und wieder der Fall. Dabei besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Der Kunde muss also gegebenenfalls noch bis zu drei Grundgebühren bezahlen und kommt dann aus dem Vertrag.
Einige Internet-Anbieter verlangen in diesem Fall von ihren Kunden einen Nachweis darüber, dass der Kunde wirklich umgezogen ist. Die Frage ist allerdings: Bis wann muss der Kunde diesen Nachweis erbringen? Und darf der Internetanbieter bis dahin weiter kassieren?
Rechtsanwalt Kay Ole Johannes von der Anwaltskanzlei Johannes in Hamburg informierte unsere Redaktion über ein Urteil, das er im Namen eines Kunden gegen Unitymedia vor dem Amtsgericht Pinneberg erstritten hatte.
Ausschlussfrist für Nachweis juristisch nicht vorgesehen
Urteil zum Umzug einer ehemaligen Kabel-Kundin
Das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg unter dem Az. 63 C 88/16 wurde Mitte Januar gefällt und ist seit Mitte März rechtskräftig. Die Kundin hatte ihren Vertrag bei Unitymedia gemäß § 46 TKG aufgrund ihres Umzugs in ein von Unitymedia unversorgtes Gebiet gekündigt. Dem Netzbetreiber hat sie allerdings erst ein Jahr später die Anmeldebestätigung vom neuen Wohnort übersandt.
Zum Ablauf der Kündigungsfrist hatte die Kundin allerdings bereits alle Geräte zurückgegeben, eine Nutzung des Anschlusses war also unter keinen Umständen mehr möglich. Außerdem hat die Kundin eine Kopie des Auflösungsvertrags bei ihrem bisherigen Arbeitgeber an Unitymedia geschickt. Weil keine Umzugsbestätigung vorlag, wollte Unitymedia nach Ablauf der Kündigungsfrist aber weiterhin Geld kassieren. Der Gesamtbetrag belief sich auf über 300 Euro. Und als die Kundin ein Jahr nach der Kündigung die Anmeldebestätigung vom neuen Wohnsitz vorlegte, wollte das Unternehmen diese nicht als Nachweis akzeptieren.
Das Amtsgericht Pinneberg hat allerdings entschieden, dass Unitymedia dazu nicht berechtigt ist. Laut dem Urteil schreibt § 46 TKG nicht vor, welche Nachweise erforderlich sind, um ein Sonderkündigungsrecht zu erhalten. Die Kundin ist laut dem Urteil also nicht verpflichtet, an das Unternehmen die geforderten Beträge zu zahlen. Die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts seien erfüllt, auch wenn die Kundin den Nachweis erst nach einem Jahr geschickt habe.
Laut Auffassung des Gerichts ist es zwar richtig, dass der Telekommunikationsanbieter grundsätzlich Beweise für einen Umzug verlangen kann, um einen Nachweis für die Rechtmäßigkeit der Sonderkündigung zu erhalten. Eine Ausschlussfrist sei aber gesetzlich nicht vorgesehen und könne auch dem Kunden nicht einseitig auferlegt werden.
Kürzlich musste ein o2-Kunde schon zwei Werktage nach seinem Umzug die Adressrecherche-Gebühr bei o2 wegen einer nicht mitgeteilten neuen Adresse bezahlen. Was Telefónica zu diesem Fall sagte, haben wir in unserem separaten Bericht zur Extra-Gebühr für die Adress-Recherche dargelegt.
Quelle; teltarif
Laut den gesetzlichen Vorgaben wird ein 24-Monatsvertrag nicht weitergeführt, wenn der Kunde umzieht und am neuen Wohnort die Leistung des bisherigen Internetanbieters nicht mehr zur Verfügung steht. Das ist beispielsweise bei Kabel-Internet-Kunden hin und wieder der Fall. Dabei besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Der Kunde muss also gegebenenfalls noch bis zu drei Grundgebühren bezahlen und kommt dann aus dem Vertrag.
Einige Internet-Anbieter verlangen in diesem Fall von ihren Kunden einen Nachweis darüber, dass der Kunde wirklich umgezogen ist. Die Frage ist allerdings: Bis wann muss der Kunde diesen Nachweis erbringen? Und darf der Internetanbieter bis dahin weiter kassieren?
Rechtsanwalt Kay Ole Johannes von der Anwaltskanzlei Johannes in Hamburg informierte unsere Redaktion über ein Urteil, das er im Namen eines Kunden gegen Unitymedia vor dem Amtsgericht Pinneberg erstritten hatte.
Ausschlussfrist für Nachweis juristisch nicht vorgesehen
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Urteil zum Umzug einer ehemaligen Kabel-Kundin
Das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg unter dem Az. 63 C 88/16 wurde Mitte Januar gefällt und ist seit Mitte März rechtskräftig. Die Kundin hatte ihren Vertrag bei Unitymedia gemäß § 46 TKG aufgrund ihres Umzugs in ein von Unitymedia unversorgtes Gebiet gekündigt. Dem Netzbetreiber hat sie allerdings erst ein Jahr später die Anmeldebestätigung vom neuen Wohnort übersandt.
Zum Ablauf der Kündigungsfrist hatte die Kundin allerdings bereits alle Geräte zurückgegeben, eine Nutzung des Anschlusses war also unter keinen Umständen mehr möglich. Außerdem hat die Kundin eine Kopie des Auflösungsvertrags bei ihrem bisherigen Arbeitgeber an Unitymedia geschickt. Weil keine Umzugsbestätigung vorlag, wollte Unitymedia nach Ablauf der Kündigungsfrist aber weiterhin Geld kassieren. Der Gesamtbetrag belief sich auf über 300 Euro. Und als die Kundin ein Jahr nach der Kündigung die Anmeldebestätigung vom neuen Wohnsitz vorlegte, wollte das Unternehmen diese nicht als Nachweis akzeptieren.
Das Amtsgericht Pinneberg hat allerdings entschieden, dass Unitymedia dazu nicht berechtigt ist. Laut dem Urteil schreibt § 46 TKG nicht vor, welche Nachweise erforderlich sind, um ein Sonderkündigungsrecht zu erhalten. Die Kundin ist laut dem Urteil also nicht verpflichtet, an das Unternehmen die geforderten Beträge zu zahlen. Die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts seien erfüllt, auch wenn die Kundin den Nachweis erst nach einem Jahr geschickt habe.
Laut Auffassung des Gerichts ist es zwar richtig, dass der Telekommunikationsanbieter grundsätzlich Beweise für einen Umzug verlangen kann, um einen Nachweis für die Rechtmäßigkeit der Sonderkündigung zu erhalten. Eine Ausschlussfrist sei aber gesetzlich nicht vorgesehen und könne auch dem Kunden nicht einseitig auferlegt werden.
Kürzlich musste ein o2-Kunde schon zwei Werktage nach seinem Umzug die Adressrecherche-Gebühr bei o2 wegen einer nicht mitgeteilten neuen Adresse bezahlen. Was Telefónica zu diesem Fall sagte, haben wir in unserem separaten Bericht zur Extra-Gebühr für die Adress-Recherche dargelegt.
Quelle; teltarif