Amtsgericht München: Torrent-Datei kein Beweis für Filesharing
Laut einem Urteil des Amtsgerichts München ist der Besitz einer Torrent-Datei kein Beweis für eine erfolgte Urheberrechtsverletzung. Ein britischer Rechteinhaber aus der Erotikindustrie hatte versucht, von einem mutmaßlichen deutschen Filesharer Schadensersatz zu fordern. Die Justiz wies allerdings alle Klagepunkte ausnahmslos zurück.
Der Kläger versuchte nachzuweisen, dass der mutmaßliche Tauschbörsennutzer einen urheberrechtlich geschützten Film illegalerweise im Netz angeboten habe. Zu diesem Zweck beauftragte die britische Gegenseite, ein Rechteinhaber der Erotikindustrie, die Ermittlungsfirma Loogberry IT. Diese zog einen Hashwert-Abgleich heran, um vor Gericht nachzuweisen, dass sich sowohl Film als auch Torrent-Datei auf dem Rechner
Der Rechtsanwalt der mutmaßlichen Schwarzkopierers, Christian Solmecke, konnte durch Befragung eines Mitarbeiters
Das bayrische Gericht akzeptierte die Schlussfolgerung und bewertete den Fall aufgrund des Vorhandenseins der Datei, die lediglich einen Verweis zu einem P2P-Netzwerk darstellt. Im Urteil, das Golem vorliegt erklärt die Justiz, dass der Besitz der Datei keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Insbesondere eine Zugänglichmachung für andere sei nicht erfolgt. „Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich“, so der Beschluss.
Der auch im Internet
Quell: gulli
Laut einem Urteil des Amtsgerichts München ist der Besitz einer Torrent-Datei kein Beweis für eine erfolgte Urheberrechtsverletzung. Ein britischer Rechteinhaber aus der Erotikindustrie hatte versucht, von einem mutmaßlichen deutschen Filesharer Schadensersatz zu fordern. Die Justiz wies allerdings alle Klagepunkte ausnahmslos zurück.
Der Kläger versuchte nachzuweisen, dass der mutmaßliche Tauschbörsennutzer einen urheberrechtlich geschützten Film illegalerweise im Netz angeboten habe. Zu diesem Zweck beauftragte die britische Gegenseite, ein Rechteinhaber der Erotikindustrie, die Ermittlungsfirma Loogberry IT. Diese zog einen Hashwert-Abgleich heran, um vor Gericht nachzuweisen, dass sich sowohl Film als auch Torrent-Datei auf dem Rechner
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des Angeklagten befanden.Der Rechtsanwalt der mutmaßlichen Schwarzkopierers, Christian Solmecke, konnte durch Befragung eines Mitarbeiters
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der Firma sowie Erkundigung bei einem Sachverständigen jedoch Gegenteiliges beweisen. So gab es zwischen dem ermittelten Hashwert und dem eigentlichen Film keine Verbindung. Stattdessen hatte sich auf dem Computer
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lediglich die zugehörige Torrent-Datei zum urheberrechtlich geschützten Werk befunden.Das bayrische Gericht akzeptierte die Schlussfolgerung und bewertete den Fall aufgrund des Vorhandenseins der Datei, die lediglich einen Verweis zu einem P2P-Netzwerk darstellt. Im Urteil, das Golem vorliegt erklärt die Justiz, dass der Besitz der Datei keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Insbesondere eine Zugänglichmachung für andere sei nicht erfolgt. „Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich“, so der Beschluss.
Der auch im Internet
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bekannte Anwalt Solmecke bringt den Fall mit einem Wandel in der deutschen Justiz in Zusammenhang. Auf der Webseite der Kanzlei erklärt er, dass die Gerichte in der Vergangenheit „bei der Beweisführung zugunsten der Rechteinhaber schon einmal beide Augen zugedrückt“ hätten. Hier habe sich der Wind seit einigen Monaten allerdings erheblich gedreht, so der Jurist.Quell: gulli