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PC & Internet Tor-Exit-Node - BGH entscheidet morgen über Haftung bei Filesharing

Am morgigen Donnerstag entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) über eine Klage der Koch Media GmbH gegen eine Privatperson. Deren Kanzlei .rka Rechtsanwälte mahnte den Betreiber einer Tor-Exit-Node bzw. mehrerer WLAN-Hotspots ab, weil darüber Urheberrechtsverletzungen begangen wurden.

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Die Koch Media GmbH ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Egoshooters „Dead Island„. Zwar hat das Unternehmen dieses PC-Spiel nicht selbst entwickelt. Das Studio Techland hat dem Unternehmen allerdings in Deutschland die Vertriebsrechte an diesem Action-Adventure eingeräumt. Am 6. Januar 2013 wurde das Spiel über die Tor-Exit-Node oder aber einen der WLAN-Hotspots des Beklagten illegal verbreitet. Kurze Zeit später wurde der Betreiber abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die im Abmahn-Business bekannte Kanzlei .rka Rechtsanwälte hatte die Privatperson schon zuvor bereits zweifach wegen vergleichbarer Urheberrechtsverletzungen abgemahnt.

Der Beklagte machte im Januar 2016 vor dem LG Düsseldorf in erster Instanz geltend, selbst keine Rechtsverletzungen begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und zwei eingehende Kanäle aus dem TOR-Netzwerk („Tor-Exit-Node“). Das Landgericht hatte dennoch der Klage stattgegeben, dass der Beklagte die Abmahnkosten übernehmen und die Unterlassungserklärung abgeben sollte. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf) hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgetragen wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internet-Tauschbörse zur Verfügung zu stellen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte hafte sowohl dann als Störer, wenn die Rechtsverletzung über einen vom Beklagten betriebenen offenen WLAN-Hotspot begangen worden sei, als auch dann, wenn die Rechtsverletzung über den ebenfalls vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node geschehen sei. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Internetanschluss gegen die missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen. Wie aber will man als Betreiber einer Exit-Node verhindern, dass darüber Urheberrechtsverletzungen begangen werden? Technisch gesehen ist das nahezu unmöglich.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Wir werden natürlich über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs berichten.

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P.S.: Wer als Betreiber einer Tor-Node selbst einmal juristische Probleme bekommt, sollte sich an den Verein Zwiebelfreunde in Dresden wenden. Als Betreiber mehrerer Tor-Knoten verfügt der Verein über jede Menge Erfahrung bei der Abwehr von zivil- und strafrechtlichen Androhungen.

Quelle: Tarnkappe
 
Normal kann nur verlangt werden, das ein Filter eingebaut wird, aber auch nur wenn nicht seitens der Betreiber, generell ein Schutz (DNS, Port.... Filter) implantiert ist.

Die Kosten dafür muss dann auch der Antragsteller zahlen.
 
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Am morgigen Donnerstag entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) über eine Klage der Koch Media GmbH gegen eine Privatperson. Deren Kanzlei .rka Rechtsanwälte mahnte den Betreiber einer Tor-Exit-Node bzw. mehrerer WLAN-Hotspots ab, weil darüber Urheberrechtsverletzungen begangen wurden.

Sorry, nicht klar ausgedrückt. Wollte wissen wie das Urteil war. Kann auf die schnelle nichts finden.
Danke!
 
Hm schon klar,
aber es kann eigentlich nichts anderes bei raus gekommen sein, wie im TMG 8 ABS 3.2 steht.

Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen

Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.



(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) 1Diensteanbieter dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

1.
vor Gewährung des Zugangs

a)
die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder

b)
die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
 
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