In dem hier gegebenen Fall urteilte das Amtsgericht Koblenz in einem Tauschbörsenverfahren mit dem Az. 152 C 2398/17 am 15.03.2018 zur Nutzung illegaler Tauschbörsenangebote urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Klägerin fordert von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblichen Anbietens eines Films im Internet, an dem sie die Auswertungsrechte hat, mittels Filesharing über seinen Internetanschluss. Der Beklagte hingegen plädiert darauf die Klage abzuweisen, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrer Blogseite.
Die Klägerin beauftragte die Firma ipoque GmbH mit der Überprüfung, ob das vorbezeichnete Filmwerk in einschlägigen Tauschbörsen angeboten wird. Seitens der Firma ipoque GmbH durchgeführte Untersuchungen führten zu einem Auskunftverfahren. Die entsprechenden Auskünfte nahm die Klägerin zum Anlass, dem Beklagten eine Abmahnung zuzuleiten, denn die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH haben ergeben, dass das Filmwerk über den Internetanschluss des Beklagten bei zwei verschiedenen Gelegenheiten im Rahmen eines Tauschbörsenprogrammes illegal Dritten zum Download angeboten worden wären.
Der Beklagte verteidigt sich auf die Anschuldigungen mit den Argumenten, dass die Zuordnung seines Internetanschlusses zu den klägerseitig reklamierten Verletzungshandlungen nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Weder habe er das Filmwerk heruntergeladen, noch anderen illegal zum Download angeboten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hätten sich seine Familie zusammen mit ihm, also seine Ehefrau und seine beiden Söhne, nicht in dem Haushalt befunden, sondern seien urlaubsabwesend gewesen, wie er anhand von einer vorgezeigten Hotelrechnung belegte. Einzig seine 85-jährige Mutter sei zum Tatzeitpunkt zu Hause gewesen. Weiteres wird von dem Beklagten nicht mitgeteilt.
Den strengen Anforderungen an die Ermittlung der sekundären Darlegungslast wird der Beklagte bei dieser Sachlage somit nicht gerecht: „Der Inhaber eines lnternetansehlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nur dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegennheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Zu Nutzungsverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie auch zu einer Gelegenheit in zeitlicher Hinsicht führt der Beklagte – die weiteren Nutzer seines Internetanschlusses betreffend – nichts Relevantes aus.“
Zudem sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der Beklagte unstreitig Inhaber des Internetanschlusses ist, von dem die Urheberrechtsverletzung aus begangen wurde. Zwar hat der Beklagte das in Abrede gestellt, jedoch bestehen wegen der Mehrfachermittlungen bei zwei verschiedenen Zeiträumen allerdings „keine vernünftigen Zweifel an einem ordnungsgemäßen Ermittlungsvorgang.“
Darüber hinaus sei der Verweis auf Abwesenheit wegen Urlaubs kein hinreichender Entlastungsgrund. Die Klägerseite weist hier zutreffend darauf hin, dass der Beklagte zum Verletzungszeitpunkt nicht zwingend an seinem Computer befindlich sein muss, da nur der Zeitpunkt des Zugriffs auf die Datei in der Tauschbörse dokumentiert wird. Ortsabwesenheit ist folglich aufgrund der technischen Funktionsweise einer Tauschbörse nicht geeignet, eine zu vermutende Täterschaft auszuschließen. Daran ändert auch die Vorlage einer Hotelrechnung nichts. Das zerstreut die zu seinen Lasten gehende Vermutung von Seiten des Gerichts aus keineswegs.
Aus diesen Gründen verurteilt das Amtsgericht Koblenz den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes sowie zur Übernahme sämtlicher vorgerichtlichen als auch gerichtlichen Kosten, die aufgrund des Rechtsstreits entstanden sind.
Quelle; tarnkappe
Die Klägerin beauftragte die Firma ipoque GmbH mit der Überprüfung, ob das vorbezeichnete Filmwerk in einschlägigen Tauschbörsen angeboten wird. Seitens der Firma ipoque GmbH durchgeführte Untersuchungen führten zu einem Auskunftverfahren. Die entsprechenden Auskünfte nahm die Klägerin zum Anlass, dem Beklagten eine Abmahnung zuzuleiten, denn die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH haben ergeben, dass das Filmwerk über den Internetanschluss des Beklagten bei zwei verschiedenen Gelegenheiten im Rahmen eines Tauschbörsenprogrammes illegal Dritten zum Download angeboten worden wären.
Der Beklagte verteidigt sich auf die Anschuldigungen mit den Argumenten, dass die Zuordnung seines Internetanschlusses zu den klägerseitig reklamierten Verletzungshandlungen nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Weder habe er das Filmwerk heruntergeladen, noch anderen illegal zum Download angeboten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hätten sich seine Familie zusammen mit ihm, also seine Ehefrau und seine beiden Söhne, nicht in dem Haushalt befunden, sondern seien urlaubsabwesend gewesen, wie er anhand von einer vorgezeigten Hotelrechnung belegte. Einzig seine 85-jährige Mutter sei zum Tatzeitpunkt zu Hause gewesen. Weiteres wird von dem Beklagten nicht mitgeteilt.
Den strengen Anforderungen an die Ermittlung der sekundären Darlegungslast wird der Beklagte bei dieser Sachlage somit nicht gerecht: „Der Inhaber eines lnternetansehlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nur dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegennheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Zu Nutzungsverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie auch zu einer Gelegenheit in zeitlicher Hinsicht führt der Beklagte – die weiteren Nutzer seines Internetanschlusses betreffend – nichts Relevantes aus.“
Zudem sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der Beklagte unstreitig Inhaber des Internetanschlusses ist, von dem die Urheberrechtsverletzung aus begangen wurde. Zwar hat der Beklagte das in Abrede gestellt, jedoch bestehen wegen der Mehrfachermittlungen bei zwei verschiedenen Zeiträumen allerdings „keine vernünftigen Zweifel an einem ordnungsgemäßen Ermittlungsvorgang.“
Darüber hinaus sei der Verweis auf Abwesenheit wegen Urlaubs kein hinreichender Entlastungsgrund. Die Klägerseite weist hier zutreffend darauf hin, dass der Beklagte zum Verletzungszeitpunkt nicht zwingend an seinem Computer befindlich sein muss, da nur der Zeitpunkt des Zugriffs auf die Datei in der Tauschbörse dokumentiert wird. Ortsabwesenheit ist folglich aufgrund der technischen Funktionsweise einer Tauschbörse nicht geeignet, eine zu vermutende Täterschaft auszuschließen. Daran ändert auch die Vorlage einer Hotelrechnung nichts. Das zerstreut die zu seinen Lasten gehende Vermutung von Seiten des Gerichts aus keineswegs.
Aus diesen Gründen verurteilt das Amtsgericht Koblenz den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes sowie zur Übernahme sämtlicher vorgerichtlichen als auch gerichtlichen Kosten, die aufgrund des Rechtsstreits entstanden sind.
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