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PC & Internet Tauschbörsenverfahren: Urlaubsabwesenheit ist kein Entlastungsgrund

In dem hier gegebenen Fall urteilte das Amtsgericht Koblenz in einem Tauschbörsenverfahren mit dem Az. 152 C 2398/17 am 15.03.2018 zur Nutzung illegaler Tauschbörsenangebote urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Klägerin fordert von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblichen Anbietens eines Films im Internet, an dem sie die Auswertungsrechte hat, mittels Filesharing über seinen Internetanschluss. Der Beklagte hingegen plädiert darauf die Klage abzuweisen, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrer Blogseite.

Die Klägerin beauftragte die Firma ipoque GmbH mit der Überprüfung, ob das vorbezeichnete Filmwerk in einschlägigen Tauschbörsen angeboten wird. Seitens der Firma ipoque GmbH durchgeführte Untersuchungen führten zu einem Auskunftverfahren. Die entsprechenden Auskünfte nahm die Klägerin zum Anlass, dem Beklagten eine Abmahnung zuzuleiten, denn die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH haben ergeben, dass das Filmwerk über den Internetanschluss des Beklagten bei zwei verschiedenen Gelegenheiten im Rahmen eines Tauschbörsenprogrammes illegal Dritten zum Download angeboten worden wären.

Der Beklagte verteidigt sich auf die Anschuldigungen mit den Argumenten, dass die Zuordnung seines Internetanschlusses zu den klägerseitig reklamierten Verletzungshandlungen nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Weder habe er das Filmwerk heruntergeladen, noch anderen illegal zum Download angeboten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hätten sich seine Familie zusammen mit ihm, also seine Ehefrau und seine beiden Söhne, nicht in dem Haushalt befunden, sondern seien urlaubsabwesend gewesen, wie er anhand von einer vorgezeigten Hotelrechnung belegte. Einzig seine 85-jährige Mutter sei zum Tatzeitpunkt zu Hause gewesen. Weiteres wird von dem Beklagten nicht mitgeteilt.

Den strengen Anforderungen an die Ermittlung der sekundären Darlegungslast wird der Beklagte bei dieser Sachlage somit nicht gerecht: „Der Inhaber eines lnternetansehlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nur dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegennheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Zu Nutzungsverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie auch zu einer Gelegenheit in zeitlicher Hinsicht führt der Beklagte – die weiteren Nutzer seines Internetanschlusses betreffend – nichts Relevantes aus.“

Zudem sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der Beklagte unstreitig Inhaber des Internetanschlusses ist, von dem die Urheberrechtsverletzung aus begangen wurde. Zwar hat der Beklagte das in Abrede gestellt, jedoch bestehen wegen der Mehrfachermittlungen bei zwei verschiedenen Zeiträumen allerdings „keine vernünftigen Zweifel an einem ordnungsgemäßen Ermittlungsvorgang.“

Darüber hinaus sei der Verweis auf Abwesenheit wegen Urlaubs kein hinreichender Entlastungsgrund. Die Klägerseite weist hier zutreffend darauf hin, dass der Beklagte zum Verletzungszeitpunkt nicht zwingend an seinem Computer befindlich sein muss, da nur der Zeitpunkt des Zugriffs auf die Datei in der Tauschbörse dokumentiert wird. Ortsabwesenheit ist folglich aufgrund der technischen Funktionsweise einer Tauschbörse nicht geeignet, eine zu vermutende Täterschaft auszuschließen. Daran ändert auch die Vorlage einer Hotelrechnung nichts. Das zerstreut die zu seinen Lasten gehende Vermutung von Seiten des Gerichts aus keineswegs.

Aus diesen Gründen verurteilt das Amtsgericht Koblenz den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes sowie zur Übernahme sämtlicher vorgerichtlichen als auch gerichtlichen Kosten, die aufgrund des Rechtsstreits entstanden sind.

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Quelle; tarnkappe
 
völlig egal was vorgetragen oder bewiesen wird, es zeigt sich das die gerichte derzeit immer zu gunsten dubioser ermittlungsverfahren und noch dubioseren anwälten entscheiden. das geile ist ja, das selbst wenn alle beweise (nichtanwesenheit etc.) bewiesen werden, wird argumentiert das es dennoch möglich wäre! aber ein man in the middle angriff oder das fälschen von ip adressen den gerichten zum einen nichts sagt und wenn als unvorstellbar dargelegt wird. wir sehen also das es völlig egal ist was wir tun wir sind immer die opfer. es wirkt als würden die gerichte die grundlage: In dubio pro reo (im zweifel für den angeklagten) vorsätzlich ignorieren. das hat in meinen augen nichts mehr mit rechtssprechung zu tun sondern ist die bewusste wiedereinführung eines für mich illegalen geschäftsmodells wie wir es vor einigen jahren schon mal hatten. ich warte auf den tag wo die ersten richter wegen schmiergeldzahlungen selbst auf der anklagebank sitzen was ich nicht für abwegig halte (ich kann mir sowas gut vorstellen) wobei ich natürlich über die menschen die heute noch tauschbörsen benutzen wirklich nur den kopf schütteln kann und sage selbst schuld. in diesem sinne...
 
Ich würde hier klar in Berufung gehen sofort und zeitgleich gegen den Richter weil dieser Gegen geltenes Recht verstößt ganz bewusst.
Eine Person die nicht Anwesend ist und nicht mal im Lande ist kann nicht als Täter verurteilt werden.

Das ist wie wenn ein Terrorist dein Haus nutzt wärend du in Afrika im Urlaub bist und du dann Verurteilt wirst so bald du zurück kommst weil du der Täter sein sollst. Aufgrund das dein Haus besetzt wurde.


Urteil ist nicht nach Sinne der Gesetzte Richtig ! Es ist eine Willkür des Richters zu ungunsten anderer.
 
Noch mehr geld ausgeben. Bringt nicht viel.

Das Hast hast Du ihm ja gegeben und du kennst den Täter. Daher wirst Verurteilt dann
 
er sagte ja das haus wurde in seiner abwesenheit besetzt, also ohne sein wissen genutzt und genau das ist der springende punk!
nun könnte das gericht urteilen er hätte sein haus nicht ausreichend gegen einbrecher (terroristen) geschützt und müsste ihn dann dafür verurteilen. denn nichts anderes ist es wenn ich unter einer gefälschten ip straftaten begehe bzw. deinen router in deiner ab / anwesenheit nutze weil ich dein wlan gehackt habe (nichts einfacher als das und anleitungen gibt es zu hauf dafür im netz egal welchen router du benutzt). also gibt es berechtigten zweifel an deiner schuld und dennoch wirst du verurteilt. das ist derzeit die deutsche rechtssprechung ;-) oder anders gesagt du hast dein auto vor der tür abgestellt es wird dir gestohlen du zeigst es an und bekommst auch das geld von der vers. kurz danach wird damit ein überfall gemacht und du wirst dafür verurteilt denn es war ja dein auto und es ist egal ob du im land warst. nicht anderes ist das in diesem fall. aber was viel wichtiger ist! das gericht in deutschland muss dir deine schuld nachweisen und zwar zweifelsfrei mit gesundem menschenverstand und sachverstand. in den usa musst du deine unschuld beweisen nach was wird hier also gerade recht gesprochen ;-)
 
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Am besten den Router aus machen wenn man in Urlaub fährt oder man hat einen Vernünftigen Router der Logt dan könnte er zumindest beweisen wie der Rechner heist und anhand der Mac zumindest dar legen welcher rechner es war und sollte im Log stehen das es Per W-Lan war dannwurde es gehäckt bzw einer muste den Schlüssel haben.
wie gesagt am besten in den Urlaub und Router vom Strom den es gibt ja auch Anbieter die dein Wlan free machen ohne das Du es weist siehe Unity Media.
wer ist den dan der Beschultigte.
 
Als einzige Möglichkleit sehe ich es, den I-Zugang vom internen Netz zu entfernen - Dokumentation per Photo & plus Zeugen.
Zeugen bitte nicht aus eigener Familie nehmen, Nachbarn sind besser geeignet.

Es gibt leider immer noch diesen Shit, das Log's der IPSs als Beweismittel zugelassen sind, trotz der Tatsache dass erfahrene Hacker genau diese Logs zu ihren Gunsten - bewusst - ändern.:D:D:D
System hier ist mittelalterlich & wenig aussage- bzw. beweiskräftig imo.:(

Es müsste einmal einen dieser Rechtsverdreher/Ermittler selbst treffen, ohne Möglichkeit ihre Unschuld zu beweisen. Vielleicht würde sich dann etwas ändern. Solange aber RAs & SAs sowie Richter über Sachen urteilen, von denen sie keine - oder wenig - Ahnung besitzen, wird sich daran nichts ändern!

in dem Sinne: System down, sobald länger außer Haus;)
 
Hiermit gilt dann auch die erste Tagung der Hobbyjuristen als eröffnet.

Liebe Gäste, bitte halten Sie sich an die Besucherregeln - nicht füttern, nicht anfassen, nur staunen!
 
Wir sind kein Jura-Touris.:mad:

Ich ärgere mich aber über Winkel-Advo's, die von Technik /dev/null Ahnung haben, in genau diesem Bereich aber Rechtsprechung betreiben wollen - ich sage bewusst wollen!

Log-Dateien mittels denen diese Anzeigen hervorgehen, kann man verfälschen, kein System ist 100% sicher.
Ein Fehler bei Einstellungem & man ist im System. Beweisen alle Exploits, die kursieren, und das ist nur die Spitze des Eisberges.:p
 
@smokieruff na dann erklär uns doch bitte mal wie die letzten urteile und vor allem wie dieses zustande gekommen ist und BITTE das ganze nicht aus dem kontex reißen sondern vollumfänglich bei den genannten fakten bleiben ;-) und in diesem zusammenhang verweise ich dann auf diesen beitrag hier und sage mal wenn das möglich ist sind andere dinge natürlich völlig ausgeschlossen ;-) was natürlich allein schon ein grund wäre zweifel zu haben im genannten fall ;-)
 
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Das ist u.a. auch der Grund, warum mir diese IP-Telefonie von Anfang an mehr als suspekt ist. Abgesehen von tageszeitlichen Schwächen und der Unmöglichkeit, bei Stromausfall zu telefonieren.
(Ja, es soll noch Leute ohne Smartphone geben, bei denen mehrmals im Jahr (dank Netzbetreiber) der Strom ausfällt. Und ja, ich weiß, dass auch mich diese Segnung der modernen Technik irgendwann heimsuchen wird)
 
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