Stattdessen seien die Benutzer verantwortlich, die die technischen Hürden der Streaminganbieter umgehen, so EU-Generalanwalt Maciej Szpunar.
Laut EU-Generalanwalt Maciej Szpunar haften Streamingdienste nicht dafür, wenn Zuschauer geografische Beschränkungen durch den Einsatz von VPN-Verbindungen umgehen. Denn diese haben durch den Aufbau einer angemessenen technischen Hürde zum Schutz der ausgestrahlten Inhalte ihre Pflicht erfüllt. Stattdessen seien die VPN-Benutzer selbst für die resultierenden Urheberrechtsverletzungen verantwortlich.
Geoblocking lässt sich durch VPN-Dienste leicht umgehen
VPN-Dienste schützen nicht nur die Privatsphäre ihrer Anwender, sondern unterstützen diese ebenfalls dabei, geografische Beschränkungen verschiedenster Online-Dienste zu umgehen. So bieten einige Streamingdienste bestimmte Inhalte nur in ausgewählten Ländern an. Durch sogenanntes Geoblocking verwehren sie potenziellen Zuschauern aus anderen Regionen den Zugriff.
Stellt jedoch ein VPN-Anbieter einen Server in dem Land bereit, in dem der Inhalt freigegeben ist, so lässt sich dieser über das virtuelle Netzwerk von jedem beliebigen Ort aus abrufen. Zwar verstößt dies gegen die Nutzungsbedingungen der meisten Streaminganbieter, doch Raubmordkopierer interessieren sich bekanntlich selten für derartige Textwüsten.
Nicht Streaminganbieter sind verantwortlich, sondern die VPN-Nutzer
Infolge einer Auseinandersetzung zwischen einer Produktionsfirma und einer Streaming-Plattform, die beide in Serbien ansässig sind, beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Schlüsselfrage, ob Streamingdienste für Urheberrechtsverletzungen haften, wenn diese Folge einer Umgehung von Geoblocking-Maßnahmen sind. Beispielsweise durch den Einsatz von VPN-Verbindungen.
Laut EU-Generalanwalt Maciej Szpunar ist Geoblocking eine Form der digitalen Rechteverwaltung (DRM), die virtuelle Grenzen im Internet schafft. Eine Umgehung derartiger Beschränkungen könne demnach eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Doch verstoße nicht etwa der Streaminganbieter gegen das Gesetz, sofern dieser effektive Geoblocking-Maßnahmen umgesetzt hat. Sondern es müsse die Person zur Verantwortung gezogen werden, die sich den unbefugten Zugriff verschafft hat. “Es sind die Nutzer selbst, die diese Sperre umgehen, indem sie auf die genannten Programme zugreifen, ohne dass Dritte eingreifen“, warnt der EU-Generalanwalt.
Streamingdienste haben durch Geoblocking ihre Pflicht erfüllt
Wie TorrentFreak berichtet, begründet Szpunar diesen Schritt damit, dass technische Beschränkungen durch die Streamingdienste sowieso niemals zu 100 % wirksam sein können. Jede neue Maßnahme lasse Menschen kreative Wege finden, diese letztendlich doch wieder zu umgehen.
“Es gibt zwar technische Mittel, um solchen Praktiken entgegenzuwirken, aber sie sind nie unfehlbar und werden es wahrscheinlich auch nie sein, da die Techniken zu ihrer Umgehung den Schutzmaßnahmen immer einen Schritt voraus sind.”
EU-Generalanwalt Maciej Szpunar
Letztendlich sind Streaminganbieter somit nicht für VPN-Piraterie verantwortlich. Erst wenn diese überhaupt keine oder absichtlich unwirksame Maßnahmen zum Schutz der angebotenen Inhalte umsetzen, können sie auch für daraus folgende Urheberrechtsverstöße haftbar gemacht werden.
Zwar ist der Rat des EU-Generalanwalts nicht bindend, doch in den meisten Fällen folgt der EuGH diesem. Ein endgültiges Urteil ist voraussichtlich in den nächsten Monaten zu erwarten.
Quelle; Tarnkappe
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Laut EU-Generalanwalt Maciej Szpunar haften Streamingdienste nicht dafür, wenn Zuschauer geografische Beschränkungen durch den Einsatz von VPN-Verbindungen umgehen. Denn diese haben durch den Aufbau einer angemessenen technischen Hürde zum Schutz der ausgestrahlten Inhalte ihre Pflicht erfüllt. Stattdessen seien die VPN-Benutzer selbst für die resultierenden Urheberrechtsverletzungen verantwortlich.
Geoblocking lässt sich durch VPN-Dienste leicht umgehen
VPN-Dienste schützen nicht nur die Privatsphäre ihrer Anwender, sondern unterstützen diese ebenfalls dabei, geografische Beschränkungen verschiedenster Online-Dienste zu umgehen. So bieten einige Streamingdienste bestimmte Inhalte nur in ausgewählten Ländern an. Durch sogenanntes Geoblocking verwehren sie potenziellen Zuschauern aus anderen Regionen den Zugriff.
Stellt jedoch ein VPN-Anbieter einen Server in dem Land bereit, in dem der Inhalt freigegeben ist, so lässt sich dieser über das virtuelle Netzwerk von jedem beliebigen Ort aus abrufen. Zwar verstößt dies gegen die Nutzungsbedingungen der meisten Streaminganbieter, doch Raubmordkopierer interessieren sich bekanntlich selten für derartige Textwüsten.
Nicht Streaminganbieter sind verantwortlich, sondern die VPN-Nutzer
Infolge einer Auseinandersetzung zwischen einer Produktionsfirma und einer Streaming-Plattform, die beide in Serbien ansässig sind, beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Schlüsselfrage, ob Streamingdienste für Urheberrechtsverletzungen haften, wenn diese Folge einer Umgehung von Geoblocking-Maßnahmen sind. Beispielsweise durch den Einsatz von VPN-Verbindungen.
Laut EU-Generalanwalt Maciej Szpunar ist Geoblocking eine Form der digitalen Rechteverwaltung (DRM), die virtuelle Grenzen im Internet schafft. Eine Umgehung derartiger Beschränkungen könne demnach eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Doch verstoße nicht etwa der Streaminganbieter gegen das Gesetz, sofern dieser effektive Geoblocking-Maßnahmen umgesetzt hat. Sondern es müsse die Person zur Verantwortung gezogen werden, die sich den unbefugten Zugriff verschafft hat. “Es sind die Nutzer selbst, die diese Sperre umgehen, indem sie auf die genannten Programme zugreifen, ohne dass Dritte eingreifen“, warnt der EU-Generalanwalt.
Streamingdienste haben durch Geoblocking ihre Pflicht erfüllt
Wie TorrentFreak berichtet, begründet Szpunar diesen Schritt damit, dass technische Beschränkungen durch die Streamingdienste sowieso niemals zu 100 % wirksam sein können. Jede neue Maßnahme lasse Menschen kreative Wege finden, diese letztendlich doch wieder zu umgehen.
“Es gibt zwar technische Mittel, um solchen Praktiken entgegenzuwirken, aber sie sind nie unfehlbar und werden es wahrscheinlich auch nie sein, da die Techniken zu ihrer Umgehung den Schutzmaßnahmen immer einen Schritt voraus sind.”
EU-Generalanwalt Maciej Szpunar
Letztendlich sind Streaminganbieter somit nicht für VPN-Piraterie verantwortlich. Erst wenn diese überhaupt keine oder absichtlich unwirksame Maßnahmen zum Schutz der angebotenen Inhalte umsetzen, können sie auch für daraus folgende Urheberrechtsverstöße haftbar gemacht werden.
Zwar ist der Rat des EU-Generalanwalts nicht bindend, doch in den meisten Fällen folgt der EuGH diesem. Ein endgültiges Urteil ist voraussichtlich in den nächsten Monaten zu erwarten.
Quelle; Tarnkappe