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IPTV Streaming: Datenübertragung in der rechtlichen Grauzone

Streaming: Datenübertragung in der rechtlichen Grauzone

Die moderne Technik macht es möglich: Lieblingsserien können unabhängig von Wochentag oder auch Tageszeit angeschaut werden und Millionen von Songtiteln sind jederzeit und überall verfügbar. Das Verfahren, welches hinter dieser medialen Revolution steckt, nennt sich Streaming.

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Streaming – kurz und kompakt

Beim Streaming handelt es sich um eine Echtzeit-Übertragung, vor allem von Filmen und Musik. Grundvoraussetzung ist eine bestehende Internetverbindung in ausreichender Geschwindigkeit. Die Technik des Streamings bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone, allerdings müssen Nutzer zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Was ist Streaming?

Streaming: Die Rechtslage ist noch unklar.

Ursprung des Begriffs „Streaming“ ist das englische Wort „Stream“. Dieser Term aus dem Bereich der Informatik beschreibt allgemein eine stätige Abfolge von Datensätzen, den sogenannten Datenströmen. Streaming bezeichnet dabei den Vorgang der Datenübertragung an sich.

Durch einen solchen Stream ist es im Internet möglich, ganze Filme oder auch Musik wiederzugeben, ohne dass es dafür notwendig ist, diesen vollständig herunterzuladen. Diese Technik wird auch als Echtzeitübertragung bezeichnet, weil es in der Regel zu keiner größeren Zeitverzögerung bei der Wiedergabe der Medien kommt.

Wie bereits erwähnt, bedarf das Streaming – im deutschen Sprachgebrauch findet auch das Wort „Streamen“ Verwendung – einer Internetverbindung. Dabei ist zu beachten, dass für eine störungsfreie Wiedergabe die Internetleistung höher sein muss, als die Übertragungsrate des jeweiligen abzuspielenden Mediums.

Streaming gilt als Gegensatz zum klassischen Download, dessen Ziel es ist, eine Vervielfältigung des entsprechenden Mediums zu erzeugen und auf dem Computer des Nutzers zu hinterlegen. Dadurch lässt es sich auch klar vom Filesharing unterscheiden, welches aufgrund der Vervielfältigung und der Verbreitung von zumeist urheberrechtlich geschützten Daten rechtswidrig ist.

Technische Grundlagen für das Streaming

Beim Streaming werden Medien wie Songs oder Videos direkt wiedergegeben, ein vorheriges herunterladen ist nicht notwendig. Um eine störungsfreie Wiedergabe zu gewährleisten, wird währenddessen ein Teil der Daten temporär auf dem Computer zwischengespeichert. Diese Informationen und Dateien werden nach der Wiedergabe gelöscht.

Die temporären Daten werden für die sogenannte Zwischenpufferung im Cache hinterlegt. Durch diesen Puffer-Speicher werden aufwendige Neuberechnungen und Verzögerungen beim Abspielen der Medien verhindert.

Um das Streamen überhaupt zu ermöglichen, müssen die rohen Daten für die Wiedergabe aufbereitet werden. Dieses Verfahren wird als Encodieren bezeichnet und führt zu einer für die Übertragung notwendigen Komprimierung. Gleichzeitig wird das Material noch mit notwendigen Informationen angereichert, die für einen störungsfreien Abruf sorgen.

Durch eine entsprechende Abspielsoftware können diese Zusatzinformationen ausgelesen werden, welches das Streamen von Musik oder Videos ermöglicht.

Arten des Streamings

Die Streaming-Portale bieten die Streams live oder On-Demand an.

Streaming wird in zwei Arten unterschieden: Live-Streaming und On-Demand-Streaming.

Der Live-Stream wird fast zeitgleich generiert, gesendet und empfangen. Kleine Verzögerungen entstehen nur durch das Aufbereiten und Versenden der Datenpakete. Die Bereitstellung findet somit in Echtzeit statt. Aus diesem Grund ist meist keine Pufferung möglich und es kann wegen Schwankungen bei der Internetverbindung zu Störungen beim Abspielen kommen.

Anwendung findet der Live-Stream zum Beispiel bei der Übertragung des aktuellen Fernsehprogramms über das Internet, bei der Übertragung von Sportereignissen – bei Fußballspielen können somit verschiedene Blickwinkel gewählt werden – und auch bei der Videotelefonie.

Das On-Demand-Streaming ist vielen vor allem durch die vielen Video-On-Demand-Portale und Mediatheken ein Begriff. Der Term „On-Demand“ bedeutet wörtlich „auf Nachfrage“ und beschreibt somit das zu Grunde liegende Konzept. Denn die Daten werden auf einem Server bereitgestellt und können von den Nutzern nach Bedarf abgerufen werden.

Der Benutzer kann dadurch frei über den Zeitpunkt der Übertragung entscheiden und meist aus einem breiten Spektrum an Inhalten wählen. Durch den Zwischenspeicher wird zum einen eine störungsfreie Wiedergabe sichergestellt, zum anderem ermöglicht dieser auch da Vor- und Zurückspulen sowie das Pausieren währenddessen.
Medien als Stream

Durch das Streaming und die Nutzung von On-Demand-Portalen kann der Nutzer aus schier unendlich viele Videos, Filmen und Songs wählen – solange eine Verbindung zum Internet besteht – unabhängig von der regulären Ausstrahlung. Für diese Art der Freiheit sind immer mehr Benutzer auch bereit kostenpflichte Dienste zu abonnieren und sich an einzelne Streaming-Portale zu binden.

Nachfolgend sollen das Streamen von Filmen und von Musik näher betrachtet werden.

Streaming findet nicht nur zum Zwecke der Unterhaltung Anwendung. Vorlesungen und Unterrichtseinheiten an Schulen und Universitäten werden durch diese technische Möglichkeit einem breiteren Publikum zur Verfügung gestellt oder ermöglichen Studenten die Teilnahme an Seminaren unabhängig von der Größe der Räume.

Mittels Stream ist das Kino überall und immer zugänglich

Wie eine repräsentative Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom zeigt, nutzen 77 % der deutschen Internetnutzer über 14 Jahren die Möglichkeit online via Stream Filme, Serien oder andere Videos anzuschauen.

Großer Beliebtheit erfreuen sich vor allem kostenlose Video-Portale, zu denen unter anderem auch Youtube zählt. Durch den aktiven Austausch über die Kommentare sowie durch die Möglichkeit eigene Sequenzen hochzuladen und weltweit mit Menschen zu teilen, entsteht eine moderne Art der Kommunikation.

Auch die Fernsehsender stellen in sogenannten Mediatheken bereits im TV ausgestrahlte Sendungen und Live-Streams zur Verfügung. Allerdings bleiben die Videos dort nur für einen begrenzten Zeitraum – meist ein oder zwei Wochen – online. Durch diese Zusatzangebote im Internet sind die Zuschauer nicht länger an feste Sendezeiten gebunden.

Aus der Umfrage von Bitkom wird aber auch ersichtlich, dass die Nutzung der On-Demand-Portale immer mehr zunimmt. 2016 gaben 25 % der Befragten an, diese zumindest ab und zu zu nutzen. Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch zwischen Anbietern mit legalen und illegalen Inhalten differenziert werden.

Für Anbieter wie Netflix, Maxdome, Amazon Video, Apple iTunes oder Google Play sind kostenpflichtigen Mitgliedschaften notwendig, um Serien und Kinofilme zu streamen. Die jeweiligen Urheber und Rechteinhaber haben dabei der Verbreitung mittel Stream zugestimmt und erhalten in der Regel abhängig von der Anzahl der Wiedergaben eine finanzielle Entlohnung.

Dem entgegen stehen Portale wie kino.to oder kinox.to. Bei den hier zur Verfügung gestellten Streams handelt es sich in der Regel um illegale Raubkopien, die unter anderem durch die Umgehung eines bestehenden Kopierschutzes entstanden sind. Das Filme, die gerade im Kino gezeigt werden, nicht gleichzeitig auch kostenlos und legal im Internet bereit stehen, ist vielen Nutzern dieser Seiten durchaus bewusst. Mit rechtlichen Konsequenzen müssen nach momentanem Stand aber nur die Betreiber und somit die Verursacher der Urheberrechtsverletzung rechnen.

Was als Stream im Internet von den Teilnehmern der Umfrage von Bitkom generell geschaut wird, zeigt die nachfolgende Grafik:

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Damit die Nutzer auch ohne dauerhaften Internetzugang auf die Inhalte zugreifen können, bieten einige kostenpflichtige Anbieter einen Offline-Modus an. Dadurch besteht die Möglichkeit, den Kinofilm-Stream auch im Urlaub oder in der Bahn anzuschauen.

Musik-Streaming: Mit 20 Millionen Songs unterwegs

Beim Streamen von Musik bestehen ebenfalls die beiden zuvor bereits ausgeführten Optionen. Zum einen kann auf den Live-Stream von Radiosendern zurückgegriffen werden. In diesem Zusammenhang wird häufig auch von sogenannten Internetradios gesprochen. Dem Nutzer stehen bei dieser kostenlosen Variante meist mehrere Sender mit verschiedenen Musikrichtungen zur Verfügung, Einfluss auf die gespielten Songs oder deren Reihenfolge hat er allerdings nicht.

Zum anderen besteht durch Music-On-Demand-Dienste die Möglichkeit, sich aus einer Datenbank von bis zu 20 Millionen Musiktiteln die eigenen Lieblingssongs herauszusuchen und nach Belieben zusammenzustellen. Viel Dienste bieten sowohl eine kostenfreie als auch eine kostenpflichtige Version an, wobei die Bezahl-Version werbefrei ist.

Die Verbreitung und auch die Zahl der Anbieter beim Musik-Streaming nehmen stetig zu, weshalb der Markt in Deutschland umkämpft ist. Zu den bekanntesten Portalen zählen unter anderem Spotify, Deezer, Napster und Simfy.

Analog zum Streamen von Filmen bedarf es für einen ungestörten Musikgenuss einer ständigen und zugleich schnellen Internetverbindung. Dies ist notwendig, weil nicht alle Anbieter einen Offline-Modus zur Verfügung stellen.
Welches Recht bzw. Gesetz gilt beim Streaming?

Vorab soll bereits festgehalten werden, dass sich das Streaming juristisch in einer Grauzone bewegt. Definitive und endgültige Gerichtsurteile liegen momentan nicht vor und lassen bereits seit Jahren auf sich warten.

Aus diesem Grund soll nachfolgend geklärt werden, welche Gesetze gelten und wie diese die Rechtslage fürs Streaming beeinflussen.
Streaming und das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt den Urheber und sein Werk. Dieser Schutz schließt auch Aspekte wie ungewollte Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung mit ein. Denn alleinig der Urheber darf über die Verwertung seiner Schöpfung entscheiden. Festgeschrieben sind diese Rechte im Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Die nachfolgende Auflistung zeigt, welche Rechte das UrhG bei Werken unter anderem vorsieht:

Urheberpersönlichkeitsrechte:

Veröffentlichungsrecht
Anerkennung der Urheberschaft
Entstellung des Werkes

Verwertungsrechte:

Vervielfältigungsrecht
Verbreitungsrecht
Ausstellungsrecht
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Senderecht
Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Aus dieser Auflistung können im Bezug auf das Streamen vor allem das Veröffentlichungsrecht und das Vervielfältigungsrecht relevant sein.
Veröffentlichungsrecht

Das Veröffentlichungsrecht räumt dem Urheber die Möglichkeit ein, selbst zu entscheiden, wann und in welcher Form er sein Werk für die Öffentlichkeit zugängig machen möchte. Aufgrund großer Werbeaktionen ist dieses Recht vor allem bei Premieren von Filmen von großer Bedeutung.

Werden Serien oder Kinofilme bereits vor der offiziellen Veröffentlichung im jeweiligen Land zugänglich gemacht, handelt es sich dabei häufig um Raubkopien, die rechtswidrig erlangt und veröffentlicht wurden. Für den durch diese Veröffentlichung entstandenen Verluste kann der Urheber Schadensersatz fordern. Diese Forderung richtet sich aber an die Betreiber der Portale und nicht an die Nutzer.
Vervielfältigungsrecht

Laut UrhG ist bei einer Vervielfältigung die Zustimmung des Urhebers notwendig, damit dieser dafür ggf. auch entsprechend finanziell entlohnt wird. Der Urheber kann das Vervielfältigungsrecht durch den Verkauf von Lizenzen aber auch durch andere Personen oder Unternehmen verwerten lassen. Legale und seriöse Streaming-Portale erwerben also das Recht, die Filme oder Musiktitel bereitstellen zu dürfen.

Ob es sich beim Streaming um eine Form der Vervielfältigung handelt, ist juristisch umstritten und der Knackpunkt für die unsichere Rechtslage. Denn durch die Verwendung eines Zwischenspeichers für eine störungsfreie Wiedergabe der Medien wird im Cache kurzzeitig eine Kopie erzeugt. Befürworter der Legalität des Streamings stützen sich dabei auf § 44a UrhG, denn dieser besagt zu vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen:

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Für diesen Paragraphen existieren vielfältige Auslegungsmöglichkeiten und er wirft zugleich auch Fragen auf. Ist die Nutzung des Zwischenspeichers technisch wirklich notwendig oder wird dadurch nur eine bessere Qualität bei der Wiedergabe ermöglicht? Wie ist der Teil zur wirtschaftlichen Bedeutung zu werten, wenn Millionen Nutzer Filme oder Musik online konsumieren, anstatt diese käuflich zu erwerben oder im Kino zu sehen? Und handelt es sich beim Streamen überhaupt um eine „rechtmäßige Nutzung“? Erst wenn der Gesetzgeber diese Fragen eindeutig beantwortet hat, kann definitiv geklärt werden, ob Streaming legal oder illegal ist.

Wollen Sie Filme streamen und dies legal, muss dazu in der Regel auf die kostenpflichtigen On-Demand-Portale zurückgegriffen werden. Denn Blockbuster und Kinofilme stehen als Stream in den Mediatheken nur selten zur Verfügung bereit oder wenn, dann nur zeitlich begrenzt.

Abmahnung wegen Streaming

Bei einer Urheberrechtsverletzung wird in der Regel durch einen Anwalt eine Abmahnung versandt. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme zur Prozessvermeidung, die im Zivilrecht Anwendung findet. Abmahnungen erfüllen dabei gleich mehrere Aufgaben:

Warnfunktion
Streitbeilegungsfunktion
Kostenvermeidungsfunktion

Durch die Warnfunktion wird der Empfänger der Abmahnung über ein rechtswidriges Verhalten informiert. Dabei ist es wichtig, dass dieses Verhalten eindeutig benannt wird.

Das Streben des Urhebers nach einer außergerichtlichen Einigung wird durch die Streitbeilegungsfunktion in der Abmahnung deutlich gemacht.

Gleichzeitig werden durch eine außergerichtliche Einigung die Ausgaben einer Gerichtsverhandlung umgangen. Dies wird auch als Kostenvermeidungsfunktion bezeichnet.
Wie ist eine Abmahnung aufgebaut und was beinhaltet sie?

Generell handelt es sich bei einer Abmahnung um ein formloses Schreiben, welches sowohl als Brief, Fax oder E-Mail zugestellt werden kann. Meist weisen Abmahnschreiben im Urheberrecht eine ähnliche Struktur auf und beinhalten folgende Bestandteile:

Konkrete Benennung der beteiligten Personen bzw. Parteien
Vollmacht des von der Gegenseite beauftragten Anwalts
Berechtigung der Abmahnung:
• Gesetzliche Vorschriften
• Schilderung der Urheberrechtsverletzung
Verlangen auf Unterlassung und Wunsch nach einer Unterlassungserklärung
Setzung angemessener Fristen
Androhung von gerichtlichen Maßnahmen

Kann wegen einem Stream eine Abmahnung drohen?

Wie zuvor bereits geschildert, bewegen sich die Nutzer von Streams in einer juristischen Grauzone. Allerdings erwartet Menschen, die Kinofilme mittels Streaming nur schauen nach aktuellem Stand keine Sanktionen. Eine definitive Aussage kann aber erst dann erfolgen, wenn beim Streaming die Rechtslage eindeutig geklärt ist.

Diese Unsicherheit machen sich dubiose Geschäftsleute zu nutzen und so finden Nutzer immer wieder auch eine Abmahnung wegen dem Stream eines Films in Briefkasten. Dabei handelt es sich um Schreiben, die vor allem dazu gedacht sind, die Empfänger einzuschüchtern und zu einer schnellen Zahlung zu drängen.

Solch eine unberechtigte Streaming-Abmahnung wird häufig per Mail versandt und sieht meist wie folgt aus:

Betreff: [Streaming-Portal ABC] Urheberrechtsverletzung am Werk (Kinofilm ABC)

Sehr geehrte(r) [Benno Beispiel],
Gegenstand unserer Beauftragung ist eine durch Ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung am Werk [Kinofilm ABC]. Unserem Mandanten [ABC Kinofilm GmbH] steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich speichern:
Datum/Uhrzeit: [xx.xx.xxxx / xx:xx:xx]
IP-Adresse: [xx.xx.xxx.xx]
Werk: [Kinofilm ABC]
Streaming-Anbieter: [Streaming-Portal ABC]

Unser Mandant hat daher vor dem Landgericht [Beispielstadt] Ihren Internet-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen [xxx/xx] wurde Ihrem Internet-Service-Provider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG).

Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherheitsmaßnahmen für die Sicherung Ihres WLAN-Anschlusses getroffen wurden. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.

Namens und in Vollmacht unseres Mandanten fordern wir Sie hiermit auf, die ggf. noch vorhandene illegale Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserem Mandanten abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens [xx.xx.xxxx] notiert wurde.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserem Mandanten den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit [xx,xx Euro] beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht [Beispielstadt] und die anteiligen Anwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren, zu ersetzen. Hierfür sind [xx,xx Euro] anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

Gegenstandswert: [xxxx,xx Euro]
Geschäftsgebühr (Nr. 2030 VV RV): [xxx,xx Euro]
Auslagen: [xx,xx Euro]
Schadensersatz: [xxx,xx Euro]
Aufwendung für Ermittlungen: [xx,xx Euro]

Sollten vorbezeichnete Anforderungen nicht oder nicht vollständig fristgerecht erfüllt werden, muss ich meinem Mandanten die unverzügliche Einleitung gerichtlicher Schritte empfehlen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Die Beweisdateien sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt [Muster]

Berechtigte Abmahnungen gegen Nutzer von Streaming-Portalen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Eine Strafverfolgung findet allerdings gegen die Betreiber der illegalen Internetseiten statt, die die Werke illegal online veröffentlichen und verbreiten.

Zusammenfassung – FAQ zum Streaming
Frage 1: Ist Streaming strafbar?

Nach aktuellem Stand, müssen Streaming-Nutzer mit keinen rechtlichen Konsequenzen rechen. Verfolgt werden allerdings die Urheberrechtsverletzungen von Betreibern.
Frage 2: Ist Filme streamen illegal?

Es ist in der Regel nicht illegal diese Filme zu gucken. Allerdings kann sich die Rechtslage dazu noch ändern, sodass zum Beispiel Sanktionen bei aktuelle Kino-Streams drohen. Denn bei Filmen, die gerade erst im Kino laufen oder im jeweiligen Land noch nicht einem Premiere hatten, muss der Nutzer davon ausgehen, dass diese Dateien einen rechtswidrigen Ursprung haben. Bei diesem Szenario handelt es sich allerdings nur um eine von vielen Möglichkeiten.
Frage 3: Wie kann ich legal streamen?

Durch die Nutzung seriöser und häufig kostenpflichtiger Streaming-Portale kann zu meist eine Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen werden. Denn diese Portale haben die Nutzungsrechte für diese Form der Verwertung erworben und zahlen zudem Gebühren an die Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel an die GEMA).
Frage 4: Gibt es Möglichkeiten, beim Streaming vollkommen auf der sicheren Seite zu sein?

Seriösen Anbieter wie Spotify oder Netflix stellen nur Daten zur Verfügung, für die sie Lizenzen besitzen, der Urheber hat dieser Form der Verwertung also zugestimmt. Durch Abgaben an die GEMA oder auch andere Verwertungsgesellschaften wird zudem sichergestellt, dass der Urheber auch finanziell entlohnt wird. Die hunderprozentige Sicherheit wird es wohl erst dann geben, wenn ein entsprechendes Gesetz verabschiedet wird.

Quelle: urheberrecht.de
 
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