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Behinderungsbedingt erforderliche Notrufschaltung muss vollständig und nicht nur anteilig finanziert werden
Die Kosten für einen behinderungsbedingt notwendigen Hausnotruf sind vom zuständigen Sozialhilfeträger vollständig zu erstatten. Eine Begrenzung der Kostenübernahme auf einen Teil der Hausnotruf-Kosten, eine "Grundgebühr", ist nicht zulässig. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt in Wiesbaden in einer Einrichtung des "betreuten Wohnens" und erhält Eingliederungsleistungen durch den Sozialhilfeträger. Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält sie mangels festgestellter Pflegestufe nicht. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass bei ihr aus behinderungsbedingten Gründen ein Hausnotrufsystem erforderlich ist. Hiermit kann jederzeit - bei einem Notfall - ein Kontakt zum Rettungsdienst hergestellt werden. Die Behörde war der Ansicht, dass der Klägerin lediglich die Grundgebühr für diesen Kontakt zusteht, darüber hinausgehende kostenpflichtige Leistungen des Notrufanbieters, wie z.B. für die Hinterlegung eines Hausschlüssels, seien nicht zu erstatten.
Gesetzliche Grundlage für Aufteilung der Kosten einer Notrufeinrichtung nicht erkennbar
Die Richter des Sozialgerichts Wiesbaden gaben der Klägerin Recht. Es sei keine gesetzliche Grundlage erkennbar, die Kosten einer Notrufeinrichtung aufzuteilen. Da die Notrufschaltung behinderungsbedingt erforderlich sei, sei sie auch vollständig zu finanzieren. Dies gelte auch für den in der Gesamtgebühr von 34,77 Euro enthaltenen Anteil für das Vorhalten eines Schlüssels mit entsprechender Rettungsmöglichkeit.
Quelle: kostenlose-urteile
Die Kosten für einen behinderungsbedingt notwendigen Hausnotruf sind vom zuständigen Sozialhilfeträger vollständig zu erstatten. Eine Begrenzung der Kostenübernahme auf einen Teil der Hausnotruf-Kosten, eine "Grundgebühr", ist nicht zulässig. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt in Wiesbaden in einer Einrichtung des "betreuten Wohnens" und erhält Eingliederungsleistungen durch den Sozialhilfeträger. Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält sie mangels festgestellter Pflegestufe nicht. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass bei ihr aus behinderungsbedingten Gründen ein Hausnotrufsystem erforderlich ist. Hiermit kann jederzeit - bei einem Notfall - ein Kontakt zum Rettungsdienst hergestellt werden. Die Behörde war der Ansicht, dass der Klägerin lediglich die Grundgebühr für diesen Kontakt zusteht, darüber hinausgehende kostenpflichtige Leistungen des Notrufanbieters, wie z.B. für die Hinterlegung eines Hausschlüssels, seien nicht zu erstatten.
Gesetzliche Grundlage für Aufteilung der Kosten einer Notrufeinrichtung nicht erkennbar
Die Richter des Sozialgerichts Wiesbaden gaben der Klägerin Recht. Es sei keine gesetzliche Grundlage erkennbar, die Kosten einer Notrufeinrichtung aufzuteilen. Da die Notrufschaltung behinderungsbedingt erforderlich sei, sei sie auch vollständig zu finanzieren. Dies gelte auch für den in der Gesamtgebühr von 34,77 Euro enthaltenen Anteil für das Vorhalten eines Schlüssels mit entsprechender Rettungsmöglichkeit.
Quelle: kostenlose-urteile