Auch die GEZ kann sich irren: So legen Sie Widerspruch gegen die Rundfunkgebühren ein.
Wer mit der Zahlung seiner Rundfunkgebühren in Verzögerung gerät, erhält schnell ein strenges Schreiben vom „Beitragsservice“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (früher GEZ: Gebühreneinzugszentrale). Man solle rasch seine Schulden begleichen, heißt es darin, sonst droht Schlimmes. Kommt man der Forderung nicht nach, flattern bald Säumniszuschläge und noch bissigere Schreiben ins Haus: Quasi als Vorgeschmack für das nun drohende Unheil.
Mit der GEZ ist nämlich nicht zu spaßen: Hartnäckige Gebührenverweigerer schicken die Geldsammler schonmal für ein halbes Jahr ins Gefängnis, laut Jahresbericht 2022 hat der Beitragsservice allein im vergangenen Jahr fast 20 Millionen „Maßnahmen im Forderungsmanagement“ erstellt. Mehr als eine Million davon waren Vollstreckungsersuche.
So weit sollte man es als Betroffener auf keinen Fall kommen lassen: Wer sich mit ungerechtfertigten Forderungen der GEZ konfrontiert sieht, sollte sofort schriftlich Widerspruch einlegen, sonst kann es richtig teuer werden. Wie das geht und worauf Sie dabei achten müssen, klären wir in diesem Beitrag.
Der Festsetzungsbescheid – was ist das genau?
Wer seine Rundfunkgebühren in Deutschland nicht rechtzeitig bezahlt (aktuell 18,36 Euro pro Monat), dem schickt der Beitragsservice zunächst eine Zahlungserinnerung. Wer die direkt in den Papierkorb wandern lässt, erhält ein paar Wochen später erneut ein Schreiben, dann bereits mit einem Säumniszuschlag: Der beträgt rund 1 Prozent des geschuldeten Betrags, mindestens aber 8 Euro.
Kommt es so weit, sollte man besser reagieren, sonst landet im nächsten Schritt nämlich der sogenannte Festsetzungsbescheid im Briefkasten – das ist bereits die Grundlage für eine später mögliche Zwangsvollstreckung. Alle offenen Summen inklusive zusätzlicher Gebühren für die bisherigen Mahnungen werden im Festsetzungsbescheid noch einmal zusammengefasst.
Spätestens jetzt muss man sich mit den Forderungen auseinandersetzen: Neben saftigen Bußgeldern von bis zu 1.000 Euro drohen nun nämlich auch Besuche vom Gerichtsvollzieher, Lohn- oder Kontopfändungen, Zwangsvollstreckungen – und sogar Beugehaft.
Immerhin: Nachdem die GEZ unerbittliche Gebührenverweigerer in der Vergangenheit gerne mal hatte ins Gefängnis wandern lassen, war der PR-Fallout solcher Aktionen wohl so mies, dass man in Zukunft von derart drakonischen Maßnahmen absehen möchte. Mit etwas Glück muss man als Zahlungsverweigerer also nicht gleich in den Knast – aber soweit sollte man es wie gesagt gar nicht kommen lassen. Allerspätestens beim Erhalt des Festsetzungsbescheides lautet die wichtige Entscheidung deswegen: Entweder zahlen oder Widerspruch einlegen.
So legen Sie Widerspruch gegen die Rundfunkgebühren ein
Gegen die Forderungen der GEZ können Sie jederzeit Widerspruch einlegen, ab Erhalt des Festsetzungsbescheides allerdings nur noch vier Wochen lang. Offiziell heißt es dazu von der GEZ: „Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids an den Beitragszahler“.
Man kann sich aber nicht damit herausreden, dass man etwa den Briefkasten nur selten leere und das Schreiben deswegen erst Wochen nach Versand zu Gesicht bekommen habe: Üblicherweise gilt so eine Bekanntgabe nämlich drei Tage nachdem ein Brief vom Absender bei der Post aufgegeben wurde.
Spätestens jetzt muss man also selbst eine Antwort aufsetzen, denn nach Ablauf der genannten Frist wird der Festsetzungsbescheid unanfechtbar und zu einem vollstreckbaren Titel. Für Antwortschreiben und Widersprüche ist es dann zu spät, gegen Schuldner wird ab diesem Zeitpunkt mit aller juristischen Härte vorgegangen.
Um gegen die Zahlungsaufforderungen der GEZ erfolgreich Einspruch einzulegen, sind immer „begründete Einwände“ notwendig. Das bedeutet: Wer den Beitrag einfach nicht bezahlen möchte, kommt mit einem Widerspruch nicht weit. Begründete Einwände liegen laut GEZ zum Beispiel vor, wenn:
Dieser Widerspruch muss auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Mit einem Anruf kommt man hier nicht weiter: Nur ein handschriftlich unterschriebener Brief mit klar identifiziertem Absender (am besten auch die Beitragsnummer mit angeben) hat Rechtsgültigkeit. Sie können (und sollten) so einen Widerspruch natürlich auch direkt nach der ersten Zahlungsaufforderung einreichen, bevor es zum Festsetzungsbescheid kommt.
Wer so einen Brief nicht selbst aufsetzen möchte, der findet zahlreiche Vorlagen im Internet: Etwa hier oder hier.
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder eine Ermäßigung können Sie auch online bei der GEZ beantragen.
Quelle; pcwelt
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Wer mit der Zahlung seiner Rundfunkgebühren in Verzögerung gerät, erhält schnell ein strenges Schreiben vom „Beitragsservice“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (früher GEZ: Gebühreneinzugszentrale). Man solle rasch seine Schulden begleichen, heißt es darin, sonst droht Schlimmes. Kommt man der Forderung nicht nach, flattern bald Säumniszuschläge und noch bissigere Schreiben ins Haus: Quasi als Vorgeschmack für das nun drohende Unheil.
Mit der GEZ ist nämlich nicht zu spaßen: Hartnäckige Gebührenverweigerer schicken die Geldsammler schonmal für ein halbes Jahr ins Gefängnis, laut Jahresbericht 2022 hat der Beitragsservice allein im vergangenen Jahr fast 20 Millionen „Maßnahmen im Forderungsmanagement“ erstellt. Mehr als eine Million davon waren Vollstreckungsersuche.
So weit sollte man es als Betroffener auf keinen Fall kommen lassen: Wer sich mit ungerechtfertigten Forderungen der GEZ konfrontiert sieht, sollte sofort schriftlich Widerspruch einlegen, sonst kann es richtig teuer werden. Wie das geht und worauf Sie dabei achten müssen, klären wir in diesem Beitrag.
Der Festsetzungsbescheid – was ist das genau?
Wer seine Rundfunkgebühren in Deutschland nicht rechtzeitig bezahlt (aktuell 18,36 Euro pro Monat), dem schickt der Beitragsservice zunächst eine Zahlungserinnerung. Wer die direkt in den Papierkorb wandern lässt, erhält ein paar Wochen später erneut ein Schreiben, dann bereits mit einem Säumniszuschlag: Der beträgt rund 1 Prozent des geschuldeten Betrags, mindestens aber 8 Euro.
Kommt es so weit, sollte man besser reagieren, sonst landet im nächsten Schritt nämlich der sogenannte Festsetzungsbescheid im Briefkasten – das ist bereits die Grundlage für eine später mögliche Zwangsvollstreckung. Alle offenen Summen inklusive zusätzlicher Gebühren für die bisherigen Mahnungen werden im Festsetzungsbescheid noch einmal zusammengefasst.
Spätestens jetzt muss man sich mit den Forderungen auseinandersetzen: Neben saftigen Bußgeldern von bis zu 1.000 Euro drohen nun nämlich auch Besuche vom Gerichtsvollzieher, Lohn- oder Kontopfändungen, Zwangsvollstreckungen – und sogar Beugehaft.
Immerhin: Nachdem die GEZ unerbittliche Gebührenverweigerer in der Vergangenheit gerne mal hatte ins Gefängnis wandern lassen, war der PR-Fallout solcher Aktionen wohl so mies, dass man in Zukunft von derart drakonischen Maßnahmen absehen möchte. Mit etwas Glück muss man als Zahlungsverweigerer also nicht gleich in den Knast – aber soweit sollte man es wie gesagt gar nicht kommen lassen. Allerspätestens beim Erhalt des Festsetzungsbescheides lautet die wichtige Entscheidung deswegen: Entweder zahlen oder Widerspruch einlegen.
So legen Sie Widerspruch gegen die Rundfunkgebühren ein
Gegen die Forderungen der GEZ können Sie jederzeit Widerspruch einlegen, ab Erhalt des Festsetzungsbescheides allerdings nur noch vier Wochen lang. Offiziell heißt es dazu von der GEZ: „Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids an den Beitragszahler“.
Man kann sich aber nicht damit herausreden, dass man etwa den Briefkasten nur selten leere und das Schreiben deswegen erst Wochen nach Versand zu Gesicht bekommen habe: Üblicherweise gilt so eine Bekanntgabe nämlich drei Tage nachdem ein Brief vom Absender bei der Post aufgegeben wurde.
Spätestens jetzt muss man also selbst eine Antwort aufsetzen, denn nach Ablauf der genannten Frist wird der Festsetzungsbescheid unanfechtbar und zu einem vollstreckbaren Titel. Für Antwortschreiben und Widersprüche ist es dann zu spät, gegen Schuldner wird ab diesem Zeitpunkt mit aller juristischen Härte vorgegangen.
Um gegen die Zahlungsaufforderungen der GEZ erfolgreich Einspruch einzulegen, sind immer „begründete Einwände“ notwendig. Das bedeutet: Wer den Beitrag einfach nicht bezahlen möchte, kommt mit einem Widerspruch nicht weit. Begründete Einwände liegen laut GEZ zum Beispiel vor, wenn:
- Gebühren für Zeiträume verlangt wurden, in denen Beitragszahler von der Zahlungspflicht befreit waren
- Man im Zeitraum der Forderungen in der betroffenen Wohnung nicht gemeldet war
- Beiträge zu hoch angesetzt sind (etwa, weil man Ermäßigungen bewilligt bekommen hat)
- Man den Beitrag längst bezahlt hat, das der GEZ aber entgangen ist
- Beiträge für eine leerstehende Wohnung gefordert werden.
Dieser Widerspruch muss auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Mit einem Anruf kommt man hier nicht weiter: Nur ein handschriftlich unterschriebener Brief mit klar identifiziertem Absender (am besten auch die Beitragsnummer mit angeben) hat Rechtsgültigkeit. Sie können (und sollten) so einen Widerspruch natürlich auch direkt nach der ersten Zahlungsaufforderung einreichen, bevor es zum Festsetzungsbescheid kommt.
Wer so einen Brief nicht selbst aufsetzen möchte, der findet zahlreiche Vorlagen im Internet: Etwa hier oder hier.
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder eine Ermäßigung können Sie auch online bei der GEZ beantragen.
Quelle; pcwelt