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Spielekonsolen Slot-1-Karten für Nintendo DS haben wenig Chancen vorm BGH

Die Slot-1-Adapterkarten für Nintendo-Spielkonsolen von der Firma SR-Tronic stehen vor dem endgültigen Verbot. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (
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) am Mittwoch in Karlsruhe deuteten die Richter mehrfach an, dass das technische Gerät vor allem dazu diene, Raubkopien von Videospielen herunterzuladen und auf der Nintendo DS zu nutzen.

Zu klären sei allerdings die Frage, nach welchen gesetzlichen Regeln die Verurteilung erfolgen kann, da über den Adapter sowohl Videospiele als auch Computerprogramme geladen werden können – und Computerprogramme genießen einen deutlich geringeren Schutz. Der BGH wird diese Frage wohl dem Europäischen Gerichtshof (
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) vorlegen. Die Entscheidung soll im Laufe des Mittwochs bekanntgegeben werden.

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Auf der Spielkonsole Nintendo DS werden Spiele über spezielle Speicherkarten geladen. Verschiedene Schutzmaßnahmen wie die Form der DS-Karten und die Nintendo-Logo-Datei, die den Bootvorgang der Spiele initiiert, sorgen dafür, dass fremde Speichermedien und Spiele von Drittanbietern nicht aktiviert werden können. Die beklagte Firma hatte mit ihrem in den Jahren 2008 bis 2009 verkauften Adaptern die Möglichkeit geschaffen, eine herkömmliche Speicherkarte anzuschließen und damit unter anderem Raubkopien, aber auch legale Software auf die Spielkonsole zu übertragen.

Darin sehen die Spielehersteller eine Verletzung ihres Urheberrechts. Laut Gesetz fallen darunter nicht nur die Spielinhalte, sondern auch Technologien, die den Schutz dieser Inhalte betreffen. Mit der Entwicklung des Adapters habe SR-Tronic den Technikschutz gebrochen und damit erst die Nutzung urheberrechtlich geschützter Spiele auf der Konsole ermöglicht. Mit dem Gegenargument, die Videospiele seien ja bereits kopiert worden und hätten mit dem Adapter nichts zu tun, konnten sich die Beklagten bislang nicht durchsetzen.

Für den Vorsitzenden Richter des Bundesgerichtshofs Joachim Bornkamm birgt der Fall eine interessante juristische Frage: Filme fallen unter das Urheberrecht, Computerprogramme jedoch nur bedingt. Was gilt nun für solche Produkte, in denen beides verbunden ist? Eine Möglichkeit sei, dass die Gerichte entscheiden, wo der Schwerpunkt des umstrittenen Produktes liegt. «Das bietet aber wenig Rechtssicherheit», sagte Bornkamm. Oder beide Regelungen gelten parallel. «Bei dieser Zwei-Schranken-Regelung müssten die umstrittenen Produkte beiden Vorgaben standhalten.» Eine solche Grundsatzentscheidung betreffe allerdings europäisches Recht und sei ein Fall für den EuGH.

Bereits Mitte vergangenen Jahres hatte das Landgericht München SR-Tronic zu einer Zahlung von einer Million Euro Schadenersatz an Nintendo
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. Das Dortmunder Unternehmen war daraufhin in Berufung beim Oberlandesgericht München
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und hatte gleichzeitig auch die aktuell verhandelte Beschwerde beim BGH eingelegt. Anfang Januar dieses Jahres musste SR-Tronic offenbar einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Dortmund stellen – laut eigenen Link ist nicht mehr aktiv. in Folge der Rechtsstreitigkeiten mit Nintendo.

Quelle: heise.de
 
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