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Erhöhung der Pfändungsfreigrenze seit 1. Juli 2013
Entsprechend der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 26. März diesen Jahres wurde die Pfändungsfreigrenze zum 1. Juli 2013 angehoben. Der frühere Pfändungsfreibetrag von 1.028,89 Euro wurde demnach auf 1.045,04 Euro erhöht, sofern keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Ist Letzteres der Fall steigt das nicht nicht pfändbare Einkommen um 393,30 Euro für den ersten Unterhaltsgläubiger und um 219,12 Euro für den zweiten bis fünften. Bisher galten Beträge von 387,22 Euro beziehungsweise 215,73 Euro.
Pfändungstabelle wird alle zwei Jahre neu berechnet
Damit der Lebensunterhalt von Schuldnern und Schuldnerinnen und ihren Familien trotz einer Einkommenspfändung sichergestellt ist, zahlen die Arbeitgeber gemäß § 850c ZPO bestimmte Freibeträge pfändungsfrei an den Schuldner aus. Von Einkommen über 3.203,67 Euro (früher 3.154,15) ist der Mehrbetrag jedoch voll pfändbar. Dabei spielt es keine Rolle, für wie viele Personen der Betroffene unterhaltspflichtig ist.
Die persönliche Pfändungsfreigrenze richtet sich nach dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen und der Anzahl der Personen, für die der Schuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Der allgemeingültige Pfändungsfreibetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag gemäß § 32a I Nr. 1 EStG zu Beginn des Jahres, in dem die Anpassung erfolgte. 2013 erhöhte sich der steuerliche Grundfreibetrag von 8.004 Euro auf 8.134 Euro, so dass folglich auch der Pfändungsfreibetrag angehoben werden musste.
Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre neu berechnet. Demnach müsste die nächste Änderung zum 1. Juli 2015 in Kraft treten. Für das kommende Jahr ist jedoch eine erneute Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags auf 8.354 Euro vorgesehen.
Quelle: gegen-hartz
Pfändungstabelle für 2013, 2014 und 2015 nach § 850c ZPO
Die Pfändungstabelle bietet die Möglichkeit, abzulesen, wie viel bei einer Lohnpfändung vom Einkommen erhalten bleibt, bzw. gepfändet werden kann. Dieser Freibetrag (bzw. die Freigrenze) wird maßgeblich durch die Zahl der gegenüber Ihnen unterhaltberechtigten Personen, beispielweise Kinder oder Ehepartner, bestimmt.
Die Pfändungstabelle erlangt besonders dann Bedeutung, wenn sich eine Person im Verfahren der Verbraucherinsolvenz
befindet. Ferner bietet die Pfändungstabelle einen Überblick über die Höhe des unpfändbaren Einkommens bei einer Kontopfändung. In diesem Zusammenhang stellt das zum 01. Juli 2010 in Kraft tretende Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eine Verbesserung bei der praktischen Umsetzung des Pfändungsschutzes für Verbraucher in Aussicht.
Pfändungsfreigrenze auf Basis des bereinigten Nettolohns
Den Ausgangswert der Pfändungstabelle stellt der so genannte bereinigte Nettolohn dar, vom eigentlichen Nettolohn werden daher vor dem Ablesen noch weitere Einkommensteile abgezogen. Dies sind zum Beispiel Zulagen, einmalige Beihilfen, Vermögenswirksame Leistungen und 50 Prozent von Urlaubsgeld und Überstundenvergütung.
Einkommen, dass über der derzeitigen Grenze von 3.203,67 Euro (3.154,15 Euro bis 30. Juni 2013; 3.020,06 Euro bis 30. Juni 2011) liegt, ist komplett pfändbar - unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.
Anpassung der Pfändungsfreibeträge
Eine Anpassung der Pfändungstabelle erfolgt grundsätzlich im zwei Jahres Takt zum 01. Juli. Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach der Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags gemäß § 32a I Nr. 1 EStG am 01. Januar des Jahres der Anpassung.
Für den Zeitraum Juli 2005 bis 30.06.2011 galten die mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 verkündeten Pfändungsfreibeträge In den Jahren 2007 und 2009 erfolgte gemäß den jeweiligen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen keine Anpassungen.
Ab dem 01. Juli 2013 gilt hingegen die im Wege der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 verkündete Pfändungstabelle, die nachstehend veröffentlicht ist. Die nächste Anpassung der Pfändungsfreibeträge erfolgt turnusgemäß frühestens zum 01. Juli 2015.
Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen
Sofern Unterhaltsberechtigte oder das Jugendamt die Vollstreckung aufgrund ausstehender Unterhaltsforderungen betreibt, finden die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung - und damit auch die unten stehende Pfändungstabelle - gemäß § 850d ZPO keine Anwendung. Maßgeblich sind in diesem Fall die Ausführungen zum Selbstbehalt im Unterhaltsrecht, die in verschiedenen Leitlinien der Gerichte zusammengefasst sind. Dies ist im Falle des Kindesunterhalts insbesondere die sogenannte Düsseldorfer Tabelle.
Quelle: sozialleistungen.info
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Entsprechend der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 26. März diesen Jahres wurde die Pfändungsfreigrenze zum 1. Juli 2013 angehoben. Der frühere Pfändungsfreibetrag von 1.028,89 Euro wurde demnach auf 1.045,04 Euro erhöht, sofern keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Ist Letzteres der Fall steigt das nicht nicht pfändbare Einkommen um 393,30 Euro für den ersten Unterhaltsgläubiger und um 219,12 Euro für den zweiten bis fünften. Bisher galten Beträge von 387,22 Euro beziehungsweise 215,73 Euro.
Pfändungstabelle wird alle zwei Jahre neu berechnet
Damit der Lebensunterhalt von Schuldnern und Schuldnerinnen und ihren Familien trotz einer Einkommenspfändung sichergestellt ist, zahlen die Arbeitgeber gemäß § 850c ZPO bestimmte Freibeträge pfändungsfrei an den Schuldner aus. Von Einkommen über 3.203,67 Euro (früher 3.154,15) ist der Mehrbetrag jedoch voll pfändbar. Dabei spielt es keine Rolle, für wie viele Personen der Betroffene unterhaltspflichtig ist.
Die persönliche Pfändungsfreigrenze richtet sich nach dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen und der Anzahl der Personen, für die der Schuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Der allgemeingültige Pfändungsfreibetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag gemäß § 32a I Nr. 1 EStG zu Beginn des Jahres, in dem die Anpassung erfolgte. 2013 erhöhte sich der steuerliche Grundfreibetrag von 8.004 Euro auf 8.134 Euro, so dass folglich auch der Pfändungsfreibetrag angehoben werden musste.
Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre neu berechnet. Demnach müsste die nächste Änderung zum 1. Juli 2015 in Kraft treten. Für das kommende Jahr ist jedoch eine erneute Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags auf 8.354 Euro vorgesehen.
Quelle: gegen-hartz
Pfändungstabelle für 2013, 2014 und 2015 nach § 850c ZPO
Die Pfändungstabelle bietet die Möglichkeit, abzulesen, wie viel bei einer Lohnpfändung vom Einkommen erhalten bleibt, bzw. gepfändet werden kann. Dieser Freibetrag (bzw. die Freigrenze) wird maßgeblich durch die Zahl der gegenüber Ihnen unterhaltberechtigten Personen, beispielweise Kinder oder Ehepartner, bestimmt.
Die Pfändungstabelle erlangt besonders dann Bedeutung, wenn sich eine Person im Verfahren der Verbraucherinsolvenz
befindet. Ferner bietet die Pfändungstabelle einen Überblick über die Höhe des unpfändbaren Einkommens bei einer Kontopfändung. In diesem Zusammenhang stellt das zum 01. Juli 2010 in Kraft tretende Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eine Verbesserung bei der praktischen Umsetzung des Pfändungsschutzes für Verbraucher in Aussicht.
Pfändungsfreigrenze auf Basis des bereinigten Nettolohns
Den Ausgangswert der Pfändungstabelle stellt der so genannte bereinigte Nettolohn dar, vom eigentlichen Nettolohn werden daher vor dem Ablesen noch weitere Einkommensteile abgezogen. Dies sind zum Beispiel Zulagen, einmalige Beihilfen, Vermögenswirksame Leistungen und 50 Prozent von Urlaubsgeld und Überstundenvergütung.
Einkommen, dass über der derzeitigen Grenze von 3.203,67 Euro (3.154,15 Euro bis 30. Juni 2013; 3.020,06 Euro bis 30. Juni 2011) liegt, ist komplett pfändbar - unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.
Anpassung der Pfändungsfreibeträge
Eine Anpassung der Pfändungstabelle erfolgt grundsätzlich im zwei Jahres Takt zum 01. Juli. Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach der Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags gemäß § 32a I Nr. 1 EStG am 01. Januar des Jahres der Anpassung.
Für den Zeitraum Juli 2005 bis 30.06.2011 galten die mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 verkündeten Pfändungsfreibeträge In den Jahren 2007 und 2009 erfolgte gemäß den jeweiligen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen keine Anpassungen.
Ab dem 01. Juli 2013 gilt hingegen die im Wege der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 verkündete Pfändungstabelle, die nachstehend veröffentlicht ist. Die nächste Anpassung der Pfändungsfreibeträge erfolgt turnusgemäß frühestens zum 01. Juli 2015.
Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen
Sofern Unterhaltsberechtigte oder das Jugendamt die Vollstreckung aufgrund ausstehender Unterhaltsforderungen betreibt, finden die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung - und damit auch die unten stehende Pfändungstabelle - gemäß § 850d ZPO keine Anwendung. Maßgeblich sind in diesem Fall die Ausführungen zum Selbstbehalt im Unterhaltsrecht, die in verschiedenen Leitlinien der Gerichte zusammengefasst sind. Dies ist im Falle des Kindesunterhalts insbesondere die sogenannte Düsseldorfer Tabelle.
Quelle: sozialleistungen.info
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