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PC & Internet Schutt & Waetke - Kanzlei geht gegen beleidigende Äußerungen vor


Wer mit dem Feuer spielt, kann sich verbrennen. Ein User des gulli:Boards muss dies aktuell am eigenen Leib erfahren. Auf seinem Webspace hatte er ein PDF gehostet, dass den Unmut der Kanzlei Schutt & Waetke auf sich gezogen hat. Wir sind dem nachgegangen.

Abmahnende Juristen müssen sich inzwischen viele Bezeichnungen gefallen lassen. Während Betitelungen wie "Abzocker" wohl noch im Rahmen der freien Meinungsäußerung akzeptiert sind, haben abgemahnte Filesharer weit deutlichere Namen gefunden. Dass in all den Jahren seit Beginn des Abmahnwahns noch nicht in größerem Stil gegen beleidigende und diffamierende Äußerungen vorgegangen wurde, ist fast ein Wunder. Irgendwann ist jedoch bekanntlich überall Schluss. Ein User des gulli:Boards darf dies gegenwärtig im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Kanzlei Schutt & Waetke erleben.

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Ein Brief per Postübergabeurkunde ...

Vor wenigen Tagen erhielt ein gulli:Board-User einen besonders interessanten Brief. Dieser stammte von der Kanzlei Schutt & Waetke. Zugestellt mit einer Postübergabeurkunde. Ungewöhnlich viel Aufwand, wäre es einfach eine P2P-Abmahnung gewesen. Glücklicherweise (oder bedauerlicherweise) handelte es sich jedoch nicht um eine solche. Es ging um eine Domain, die sich im Besitz des Betroffenen befand. Auf dieser war ein PDF gehostet, welches den Titel "Filesharing_Abzocker" trug. Der Inhalt des PDF war Gegenstand des Schreibens.

Während man sich mit Meinungsäußerungen wie Abzocker möglicherweise noch im rechtlich akzeptierten Rahmen befand, sah dies bei weiteren Inhalten schon anders aus. Lichtbilder bekannter abmahnender Juristen waren enthalten. Ob diese als Personen der Zeitgeschichte angesehen werden können, darf an dieser Stelle zumindest bezweifelt werden. Des Weiteren enthielt das PDF Tatsachenbehauptungen, die sich wohl nicht beweisen lassen. Unter anderem zur täglich versandten Menge an P2P-Abmahnungen sowie den "Lebensstandards" der dort aufgeführten Juristen.

Dateileichen und ihre Folgen ...

Wie gefährlich dieses Schreiben einzustufen ist, besprachen wir mit dem Hamburger Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Wie uns dieser telefonisch erklärte, müsse man zwischen geschützten Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen unterscheiden. Beides wäre in dem fraglichen Text vorhanden. Für den Abgemahnten also in jedem Falle eine heikle Situation.

Hinzukommt, dass das PDF nicht von ihm selbst kommt. Wie uns der Empfänger des Schreibens auf Anfrage bestätigte, habe er dieses nicht erstellt. Jedoch habe er es irgendwann auf seinem Webspace zur Verfügung gestellt. Auch wenn direkte Links auf seiner Homepage gelöscht wurden, war die Datei jedoch nach wie vor auf dem Webspace vorhanden. Wer die URL kannte, oder einem direkten Querverweis folgte, für den war sie nach wie vor auffindbar. Zwischenzeitlich habe man alles gelöscht.

"Wir stecken viel ein"

Eine parallele Anfrage an die Kanzlei Schutt & Waetke aus Karlsruhe kam schnell zu einem Ergebnis. Wie uns Rechtsanwalt Schutt per Mail erklärte, nehme die Auseinandersetzung "teilweise Züge an, deren Tolerierung nicht möglich ist." Man bittet um Verständnis dafür, dass man sich gegen "inhaltlich unwahre, diffamierende und beleidigende Veröffentlichungen mit den gebotenen Mitteln zur Wehr" setzt. Im konkreten Fall ist dies nun geschehen und - wie man fairerweise einräumen muss - verhältnismäßig spät, wenn man bedenkt, welche Behauptungen sich teilweise im Netz wiederfinden.

"Wir stecken viel ein und nehmen so einiges hin, obwohl rechtliche Möglichkeiten bestünden dagegen vorzugehen. [...]. Es gibt aber für alles eine Grenze, deren Beachtung selbstverständlich sein sollte. Das hat - unabhängig von rechtlichen Fragen - etwas mit Anstand, Fairness und guter Erziehung zu tun."

Beim Stichwort fair könnte man an dieser Stelle ausnahmsweise tatsächlich positiv nachreichen. Die "Abmahnung" beinhaltet keine Kostennote für den Empfänger. Da die Juristen in eigener Sache selbst tätig wurden, können keine Gebühren verlangt werden. Es wäre der Kanzlei aber offen gestanden, eine andere Kanzlei mit der Vertretung ihrer Interessen zu beauftragen. Das hat man aber nicht getan. Die einzige Gebühr, die der Empfänger somit zu tragen hat, ist die der Postzustellungsurkunde. Hier sind 12,45 Euro zusammengekommen. Der Betroffene wird jedoch weitere Kosten haben, da er bezüglich der Unterlassungserklärung seinen Rechtsbeistand konsultieren möchte.

Quelle: Gulli
 
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