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PC & Internet Schadenersatz wegen Filesharings: Faktor 150 des Verkaufspreises

Das Landgericht Stuttgart urteilte am 23.08.2017 in einem Schadenersatz-Fall (24 O 382/16) wegen illegalen Nutzens eines Tauschbörsenangebotes von einem urheberrechtlich geschützten Computerspiel. Die Klägerin behauptet, sie habe die alleinigen Nutzungs-und Verwertungsrechte am streitgegenständlichen Spiel. Da der Rechtsverletzer das Spiel Dritten zum Download angeboten hätte, fordert die Klägerin mindestens einen Schadensersatzbetrag des 150-fachen des zur Zeit der Verletzungshandlung durchschnittlichen Verkaufspreises, berichtet .rka Rechtsanwälte auf ihrer Blogseite.

Die Beklagte ist Inhaberin des ermittelten Internetanschlusses. Sie ist Mutter zweier Kinder, eines Sohns und einer Tochter. Mit einem Schreiben wurde die Beklagte von der Klägerin wegen des Bereithaltens des besagten Computerspiels in der Zeit vom 03.09.2012 bis zum 11.09.2012 an 7 Tagen zu insgesamt 24 Zeitpunkten zum Download über ihren lnternetannnschluss abgemahnt und aufgefordert, eine beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Beklagte gab diese Unterlassungserklärung ab, bestritt zunächst die Tat, hat aber dann im weiteren Verhandlungsverlauf ihre Schuld eingeräumt.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 € für die Abmahnung gegenüber der Beklagten vom 23.11.2012. Darüber hinaus stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.399,00 € zu. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen, die Forderungen wären überzogen. Zudem wäre die Klägerin nicht aktivlegitimiert und die Abmahnung enthalte nicht alle nach Paragraph 97a Abs. 2 UrhG n. F. erforderlichen lnhalte.

Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ist die Grundlage des Schadensersatzanspruches eine angemessene Vergütung, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechtes regulär eingeholt hätte. Die zu zahlende Lizenz ist vom Gericht gemäß § 287 ZPO nach dem zur Zeit der Verletzungshandlung durchschnittlichen Verkaufspreises festzulegen. Für Filesharing-Fälle ist zudem die Häufigkeit ausschlaggebend, mit der auf das Computerspiel durch Dritte Zugriff erlangt wurde. Somit setzt sich die zu zahlende Summe dann fiktiv zusammen „anhand des Verkaufswerts des Spiels zum Verletzungszeitpunkt durch Multiplikation mit einem Vervielfältiger, der sich nach möglichen Zugriffen auf das angebotene Spiel richtet.“

Die praktische Umsetzung auf diesen Fall wurde dann durch das Gericht wie folgt festgelegt: „Für die Anwendung des § 287 ZPO ist nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart die über „Geizhals.de“ aufrufbare Preisentwicklung ausreichende Schätzgrundlage. Ausgehend vom Download-Preis von ca. 30,00 € genügt ein Vervielfältiger von ca. 150, um die Klageforderung zu erreichen. Dieser Vervielfältiger erschien dem Landgericht unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Streitfalles (mindestens!) als angemessen.

Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass sich das Computerspiel selbst insgesamt und auch zum Verletzungszeitpunkt reger Beliebtheit erfreute. Berücksichtigt hat das Gericht, dass das Spiel bis in den Februar 2013 hinein insgesamt millionenfach verkauft wurde und bis November 2016 über Aktivierungen aus dem deutschen Markt über das Portal „Steam“ in sechsstelliger Anzahl erfolgten.“


Die Beklagte bestreitet zwar die Aktivlegitimation der Klägerin, dieses Bestreiten ist aber nur pauschal geblieben und nicht ausreichend, um ernsthafte Zweifel zu wecken. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht hinreichend genau bezeichnet sei, so wäre es für sie, laut Gericht, durchaus ersichtlich, was ihr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird.

Somit wurde der Beklagten einerseits eine Zahlung zum errechneten Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.399,00 auferlegt, andererseits sprachen die Richter der Klägerin auch noch den Ausgleich der Anwaltsgebühren zu, die die Beklagte zu tragen hat.

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Quelle; tarnkappe
 
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