Anderl
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Rückgaberecht bei eBay wieder zulässig
Jedenfalls nach Auffassung des Kammergerichts kann auf eBay ein Rückgaberecht gemäß § 356 BGB eingeräumt werden. Nach bisheriger Auffassung setzte die Einräumung eines Rückgaberechts voraus, dass eine Belehrung über das Rückgaberecht in Textform vor Vertragsschluss erfolgte. Da die Belehrungen im Internet nach herrschender Auffassung nur flüchtig sind und eben deswegen nicht dem Kriterium der Textform entsprechen, gibt es heute kaum noch Anbieter auf eBay, die gegenüber Verbrauchern ein Rückgaberecht einräumen.
Das könnte sich bald wieder ändern und das Rückgaberecht bei eBay wäre nicht mehr wettbewerbswidrig, wenn es nach Auffassung des 5. Zivilsenats am Kammergericht geht. In einem Verfahren vor dem Senat (AZ: 5 U 170/09) stritten sich zwei Mitbewerber um einen Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit der Einräumung eines Rückgaberechts. Nach einem Hinweis des Kammergerichts nahm der Abmahnende seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch zurück, so dass keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, referierte heute Richter am Kammergericht Dr. Gangolf Hess im Rahmen des GRUR-Vortrages Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – Aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts (5. Zivilsenat) im Deutschen Patent- und Markenamt in Berlin.
Quelle:
Jedenfalls nach Auffassung des Kammergerichts kann auf eBay ein Rückgaberecht gemäß § 356 BGB eingeräumt werden. Nach bisheriger Auffassung setzte die Einräumung eines Rückgaberechts voraus, dass eine Belehrung über das Rückgaberecht in Textform vor Vertragsschluss erfolgte. Da die Belehrungen im Internet nach herrschender Auffassung nur flüchtig sind und eben deswegen nicht dem Kriterium der Textform entsprechen, gibt es heute kaum noch Anbieter auf eBay, die gegenüber Verbrauchern ein Rückgaberecht einräumen.
Das könnte sich bald wieder ändern und das Rückgaberecht bei eBay wäre nicht mehr wettbewerbswidrig, wenn es nach Auffassung des 5. Zivilsenats am Kammergericht geht. In einem Verfahren vor dem Senat (AZ: 5 U 170/09) stritten sich zwei Mitbewerber um einen Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit der Einräumung eines Rückgaberechts. Nach einem Hinweis des Kammergerichts nahm der Abmahnende seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch zurück, so dass keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, referierte heute Richter am Kammergericht Dr. Gangolf Hess im Rahmen des GRUR-Vortrages Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – Aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts (5. Zivilsenat) im Deutschen Patent- und Markenamt in Berlin.
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