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PC & Internet "Recht auf Vergessen" im Internet gestärkt

Google muss Suchergebnisse löschen

Der Suchmaschinenbetreiber Google kann dazu verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seiner Ergebnisliste zu streichen. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg unter Verweis auf die EU-Datenschutzrichtlinie.
Google muss künftig veraltete oder irrelevante Informationen löschen.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Ein Betroffener könne sich mit der Bitte um Änderung der Suchergebnisse an Google wenden - oder sonst an die zuständigen Stellen. Dies gelte auch bei ganz normalen, also nicht berühmten, Bürgern, wenn sie nachwiesen, dass die von Google gezeigten Links sich auf veraltete oder irrelevante Informationen bezögen, erklärten die Richter.

Ausgleich zwischen Nutzern und Betroffenen

Zur Begründung betonte der EuGH, mit der Eingabe eines Namens bei einer Internet-Suchmaschine könnten sich Nutzer ein umfassendes Bild von dieser Person machen. Die Suchergebnisse seien nichts anderes als das Ergebnis einer Verarbeitung personenbezogener Daten. Das EU-Recht verlange hier einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer und denen der betroffenen Personen.

"Nicht nur für uns enttäuschend"

Der Konzern reagierte enttäuscht auf das Urteil des EuGH: "Diese Entscheidung ist nicht nur für Suchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren", sagte ein Google-Sprecher. Man sei sehr überrascht, dass das Urteil so stark von der vorherigen Einschätzung des Generalanwalts abweiche und dessen Warnungen unberücksichtigt lasse. Google benötige nun Zeit, um die Auswirkungen zu analysieren.
Maas: Europäische Datenschutzstandards gestärkt

Dagegen begrüßte Justizminister Heiko Maas das Urteil ausdrücklich. "Der EuGH hat dem Grundrecht auf Datenschutz erneut einen hohen Stellenwert eingeräumt", sagte der SPD-Politiker. Er betonte, das Gericht habe auch klargestellt, dass das Datenschutzrecht des Landes gilt, in dem das Internet-Unternehmen tätig ist. Weltweit agierende Unternehmen dürften somit nicht einfach europäische Datenschutzstandards umgehen, indem sie die Verarbeitung der Daten außerhalb der EU vornehmen.

Zwangsversteigerung vor 15 Jahren

Geklagt hatte ein Spanier. Er wehrte sich dagegen, dass Google bei der Eingabe seines Namens noch heute einen Artikel über die Zwangsversteigerung seines Hauses vor 15 Jahren anzeigt. Die amtliche Bekanntmachung über die Pfändung wurde 1998 in einer Zeitung und im Internet veröffentlicht. Der Kläger argumentierte, dass die Pfändung seit Jahren vollständig erledigt sei und deshalb keine Erwähnung mehr verdiene.

Aktenzeichen: C-131/12

tagesschau.de


Vielleicht wird Google dadurch ein wenig eingebremst.

Gruß

Fisher
 
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