Für den Telefonanschluss sind in der Regel die Mieter selbst verantwortlich. Vermieter müssen allerdings die Voraussetzungen für den Anschluss schaffen. Dazu gehört auch, dass der Mieter Zugang zum Hausverteiler bekommt.
Vermieter müssen Mietern grundsätzlich Zugang zum Telefonverteiler des Hauses gewähren. Dabei ist es unerheblich, ob bereits ein DSL-Anschluss in der Wohnung vorhanden ist oder nicht. Denn grundsätzlich sind Mieter berechtigt, einen Internetzugang vom Anbieter ihrer Wahl zu bestellen, befand das Amtsgericht Berlin-Wedding (Az.: 15a C 99/16). Das berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 3/2018) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin.
In dem verhandelten Fall beauftragte der Mieter eine Telekommunikationsfirma damit, einen Telefon- und DSL-Anschluss freizuschalten. Der Hausverteiler befand sich im Keller. Zu dem Raum hatte der Mieter keinen Zutritt. Zu dem vereinbarten Termin zur Freischaltung verspätete sich der Techniker, der Vermieter hatte aber nicht gewartet. Weitere Termine zur Freischaltung scheiterten. Der Vermieter vertrat die Ansicht, dass die Wohnung bereits mit einem DSL-Anschluss ausgestattet sei und zudem ein Etagenverteiler im 1. OG frei zugänglich sei.
Mieter klagte auf Zugang zum Telefonverteiler
Urteil: Vermieter muss Zugang zum Telefonverteiler gewähren
Das Amtsgericht gab der Klage des Mieters auf Zugangsgewährung statt. In diesem Fall sei es notwendig, dass der Techniker für die Prüfung der Anschlussmöglichkeiten Zugang zu dem Hausverteiler bekommt. Die Freischaltung nur über den Etagenverteiler sei nicht ausreichend. Da der Mieter bei dem Internetanbieter die freie Wahl habe, müsse der Vermieter den Zugang ermöglichen. Wegen der fehlenden Möglichkeit des DSL-Anschlusses sei eine Mietminderung in Höhe von fünf Prozent angemessen.
Quelle; teltarif
Vermieter müssen Mietern grundsätzlich Zugang zum Telefonverteiler des Hauses gewähren. Dabei ist es unerheblich, ob bereits ein DSL-Anschluss in der Wohnung vorhanden ist oder nicht. Denn grundsätzlich sind Mieter berechtigt, einen Internetzugang vom Anbieter ihrer Wahl zu bestellen, befand das Amtsgericht Berlin-Wedding (Az.: 15a C 99/16). Das berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 3/2018) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin.
In dem verhandelten Fall beauftragte der Mieter eine Telekommunikationsfirma damit, einen Telefon- und DSL-Anschluss freizuschalten. Der Hausverteiler befand sich im Keller. Zu dem Raum hatte der Mieter keinen Zutritt. Zu dem vereinbarten Termin zur Freischaltung verspätete sich der Techniker, der Vermieter hatte aber nicht gewartet. Weitere Termine zur Freischaltung scheiterten. Der Vermieter vertrat die Ansicht, dass die Wohnung bereits mit einem DSL-Anschluss ausgestattet sei und zudem ein Etagenverteiler im 1. OG frei zugänglich sei.
Mieter klagte auf Zugang zum Telefonverteiler
Du musst angemeldet sein, um Bilder zu sehen.
Urteil: Vermieter muss Zugang zum Telefonverteiler gewähren
Das Amtsgericht gab der Klage des Mieters auf Zugangsgewährung statt. In diesem Fall sei es notwendig, dass der Techniker für die Prüfung der Anschlussmöglichkeiten Zugang zu dem Hausverteiler bekommt. Die Freischaltung nur über den Etagenverteiler sei nicht ausreichend. Da der Mieter bei dem Internetanbieter die freie Wahl habe, müsse der Vermieter den Zugang ermöglichen. Wegen der fehlenden Möglichkeit des DSL-Anschlusses sei eine Mietminderung in Höhe von fünf Prozent angemessen.
Quelle; teltarif