Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Verfahren um "private Raubkopien" bislang übliche Abmahn- und damit verbundene Anwaltskosten als zu hoch angesetzt eingeschätzt und sieht in normalen Fällen ein Anwaltshonorar von 150 Euro als genügend an.
Denn der typische Gegenstandswert, an dem sich Anwaltskosten bemessen, solle mit 1000 Euro hoch genug bemessen sein, so das Gericht in seinem Link ist nicht mehr aktiv.. Es bezog sich dabei auch ausdrücklich auf ein geplantes Gesetz, das der berüchtigten "Abmahnindustrie" Einhalt gebieten soll, aber noch nicht vom Bundesrat bestätigt wurde.
Die Link ist nicht mehr aktiv. begrüßte den Entscheid: "Der Beschluss gebietet den unverschämten Auswüchsen der Abmahnindustrie wenigstens in Bezug auf die direkten Anwaltskosten hoffentlich bald Einhalt. Immerhin wurden in der Vergangenheit selbst Minderjährigen und arglosen Internetusern Forderungen von bis zu 3.000 Euro zugeschickt." Das Gericht empfahl der Klägerin, ihre Forderung dem Beschluss anzupassen. Ansonsten müsse eine Klageabweisung erlassen werden. Ein Widerspruch ist allerdings möglich. Um wieviele "Raubkopien" sich das Verfahren dreht, wurde aus dem Beschluss nicht deutlich.
Das Thema Abmahnungen bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen beschäftigt die deutsche Netzgemeinde seit Jahren. Zuletzt hatte die Digitale Gesellschaft e.V in einem offenen Brief an die EU versucht, in Brüssel Verbündete gegen überzogene Forderungen zu finden.
Auch der Branchenverband BITKOM setzt sich für Regelungen ein, die sich an Realitäten orientieren und verhindern sollen, dass Anwälte Abmachungen als Geschäftsmodell missbrauchen können. Auf der anderen Seite machte der Bundesgerichtshof (BGH) vor wenigen Tagen deutlich, dass Filehoster wie Rapidshare verpflichtet sind, proaktiv gegen die Weiterverbreitung urheberrechtlich geschützen Materials vorzugehen.
Quelle: winfuture
Denn der typische Gegenstandswert, an dem sich Anwaltskosten bemessen, solle mit 1000 Euro hoch genug bemessen sein, so das Gericht in seinem Link ist nicht mehr aktiv.. Es bezog sich dabei auch ausdrücklich auf ein geplantes Gesetz, das der berüchtigten "Abmahnindustrie" Einhalt gebieten soll, aber noch nicht vom Bundesrat bestätigt wurde.
Die Link ist nicht mehr aktiv. begrüßte den Entscheid: "Der Beschluss gebietet den unverschämten Auswüchsen der Abmahnindustrie wenigstens in Bezug auf die direkten Anwaltskosten hoffentlich bald Einhalt. Immerhin wurden in der Vergangenheit selbst Minderjährigen und arglosen Internetusern Forderungen von bis zu 3.000 Euro zugeschickt." Das Gericht empfahl der Klägerin, ihre Forderung dem Beschluss anzupassen. Ansonsten müsse eine Klageabweisung erlassen werden. Ein Widerspruch ist allerdings möglich. Um wieviele "Raubkopien" sich das Verfahren dreht, wurde aus dem Beschluss nicht deutlich.
Das Thema Abmahnungen bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen beschäftigt die deutsche Netzgemeinde seit Jahren. Zuletzt hatte die Digitale Gesellschaft e.V in einem offenen Brief an die EU versucht, in Brüssel Verbündete gegen überzogene Forderungen zu finden.
Auch der Branchenverband BITKOM setzt sich für Regelungen ein, die sich an Realitäten orientieren und verhindern sollen, dass Anwälte Abmachungen als Geschäftsmodell missbrauchen können. Auf der anderen Seite machte der Bundesgerichtshof (BGH) vor wenigen Tagen deutlich, dass Filehoster wie Rapidshare verpflichtet sind, proaktiv gegen die Weiterverbreitung urheberrechtlich geschützen Materials vorzugehen.
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