VKI: Einseitige Preiserhöhung bei Sky ist gesetzwidrig
Das Oberlandesgericht Wien hat eine entsprechende Entscheidung bestätigt. Betroffene könnten ihre zu viel bezahlten Beiträge rückfordern, wenn das Urteil rechtskräftig wird.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen Sky Österreich. Gegenstand der Klage ist laut Angaben des VKI eine einseitige Vertragsänderung, mit der der Pay-TV Anbieter 2013 eine Erhöhung von monatlichen Gebühren durchsetzen wollte. Bereits 2015 hatte das Handelsgericht Wien die Vorgehensweise des Unternehmens als gesetzwidrig beurteilt.
Nun hat das Oberlandesgericht Wien (OLG) die Entscheidung bestätigt und darüber hinaus die Mitteilung über die Preiserhöhung als AGB-Klausel für unwirksam erklärt, wie der VKI in einer Aussendung mitteilt. Das Urteil ist jedoch nicht nicht rechtskräftig. Sollte es das werden, können Betroffene die zu viel bezahlten Beiträge von Sky Österreich zurückfordern.
„Anpassung von Verträgen“
Mit einem Standardbrief hatte das Unternehmen laut dem VKI 2013 eine „Anpassung“ von Verträgen angekündigt. Die monatlichen Beiträge, so die Information an Kundinnen und Kunden, würden sich damit um ein bis vier Euro erhöhen. „Was sind zwei Euro im Vergleich mit dem besseren Fernsehen von Sky?“, wollte der TV-Anbieter in diesem Zusammenhang wissen und kam zu dem Schluss: „Eigentlich nicht viel. Wir hoffen, dass Sie dies genauso sehen und der Anpassung Ihres Vertrags zum 1. Dezember 2013 Einverständnis entgegenbringen.“
Unwirksame AGB-Klausel
Das OLG Wien beurteilte die Mitteilung in seiner aktuellen Entscheidung dagegen als unwirksame AGB-Klausel sowie als rechtswidrige Geschäftspraktik und kritisierte dabei unter anderem, dass betroffene Kundinnen und Kunden nicht auf die Möglichkeit einer kostenlosen Kündigung hingewiesen werden.
Die Mitteilung dieser einseitigen Preiserhöhung sei intransparent und damit unwirksam, so das Gericht. „Mit dieser Mitteilung wird fälschlicherweise suggeriert, dass für Kundinnen und Kunden keine Möglichkeit bestünde, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen“, ergänzt VKI-Juristin Marlies Leisentritt.
Quelle; futurezone
Das Oberlandesgericht Wien hat eine entsprechende Entscheidung bestätigt. Betroffene könnten ihre zu viel bezahlten Beiträge rückfordern, wenn das Urteil rechtskräftig wird.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen Sky Österreich. Gegenstand der Klage ist laut Angaben des VKI eine einseitige Vertragsänderung, mit der der Pay-TV Anbieter 2013 eine Erhöhung von monatlichen Gebühren durchsetzen wollte. Bereits 2015 hatte das Handelsgericht Wien die Vorgehensweise des Unternehmens als gesetzwidrig beurteilt.
Nun hat das Oberlandesgericht Wien (OLG) die Entscheidung bestätigt und darüber hinaus die Mitteilung über die Preiserhöhung als AGB-Klausel für unwirksam erklärt, wie der VKI in einer Aussendung mitteilt. Das Urteil ist jedoch nicht nicht rechtskräftig. Sollte es das werden, können Betroffene die zu viel bezahlten Beiträge von Sky Österreich zurückfordern.
„Anpassung von Verträgen“
Mit einem Standardbrief hatte das Unternehmen laut dem VKI 2013 eine „Anpassung“ von Verträgen angekündigt. Die monatlichen Beiträge, so die Information an Kundinnen und Kunden, würden sich damit um ein bis vier Euro erhöhen. „Was sind zwei Euro im Vergleich mit dem besseren Fernsehen von Sky?“, wollte der TV-Anbieter in diesem Zusammenhang wissen und kam zu dem Schluss: „Eigentlich nicht viel. Wir hoffen, dass Sie dies genauso sehen und der Anpassung Ihres Vertrags zum 1. Dezember 2013 Einverständnis entgegenbringen.“
Unwirksame AGB-Klausel
Das OLG Wien beurteilte die Mitteilung in seiner aktuellen Entscheidung dagegen als unwirksame AGB-Klausel sowie als rechtswidrige Geschäftspraktik und kritisierte dabei unter anderem, dass betroffene Kundinnen und Kunden nicht auf die Möglichkeit einer kostenlosen Kündigung hingewiesen werden.
Die Mitteilung dieser einseitigen Preiserhöhung sei intransparent und damit unwirksam, so das Gericht. „Mit dieser Mitteilung wird fälschlicherweise suggeriert, dass für Kundinnen und Kunden keine Möglichkeit bestünde, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen“, ergänzt VKI-Juristin Marlies Leisentritt.
Quelle; futurezone