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PC & Internet P2P-Verfahren: Alleiniges Inaussichtstellen einer Namensnennung führt nicht zum Ziel

Das Amtsgericht Traunstein verkündete am 20.04.2018 ein Urteil (Az. 312 C 1328/17) zur Nutzung illegaler Tauschbörsenangebote urheberrechtlich geschützter Werke. In dem Rechtsfall erhob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung bezüglich eines Films. Prozessbevollmächtigte waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer, die auf ihrer Blogseite vom Fall berichten.

Die in dem Fall involvierten Beteiligten streiten über Schadenersatz aus einer Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Film. Über Dienstleister stellte sie fest, dass dieser Film von der IP-Adresse des Beklagten zum Upload im Internet angeboten wurde.

Aufgrund eines Auskunftsbeschlusses des LG München I teilte der Provider Vodafone Kabel Deutschland mit, dass diese IP-Adresse zu den fraglichen Zeitpunkten dem Beklagten zugeordnet war. Daraufhin mahnte die Klägerin den Beklagten anwaltlich ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Kostenübernahme auf. Der Beklagte gab auch auf weitere Mahnungen weder die Erklärung ab, noch zahlte er. Vor Gericht beantragte die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz.

Der Beklagte bestreitet, dass die gegenständliche Urheberrechtsverletzung von seinem Internetanschluss begangen wurde. Für den Fall, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über seinen eigenen Internetanschluss erfolgt sei, dann wäre sie jedenfalls nicht von ihm begangen worden. Es könne nur eine „Fremdperson“ für die begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein. Er sei auf Weisung des Gerichts auch bereit, die Namen der in Frage kommenden Nutzer zu nennen, soweit das Gericht dies für erforderlich erachten sollte.

Das Amtsgericht verurteilte in der Folge den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten. Begründet wurde diese Entscheidung zum Einen damit, dass die vorgelegten Unterlagen über die Ermittlung und Identifizierung der zum Upload angebotenen Datei sowie die Ermittlung der IP-Adresse und Zuordnung zum Beklagten dies substantiiert belegen würden.

Zudem bringe der Beklagte hiergegen keine beachtlichen Einwände vor. Zum Anderen genügte der Beklagte auch nicht der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, um sich selbst als Täter der Urheberrechtsverletzung zu entlasten. Allein das Angebot, die Namen der in Frage kommenden Nutzer zu nennen, ist diesbezüglich ungenügend.

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Quelle; tarnkappe
 
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