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PC & Internet P2P-Tauschbörse: Diffuse Täterschaftsverweise führen nicht zum Erfolg

Das Amtsgericht Frankfurt verkündete am 27.03.2018 ein Urteil (Az. 32 C 3164/17 (22)) zur Nutzung illegaler Tauschbörsenangebote urheberrechtlich geschützter Werke. In dem Rechtsfall erhob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz und Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung bezüglich E-Books. Prozessbevollmächtigt waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer, die davon auch auf ihrer Blogseite berichten.

Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte einiger E-Books. Die Digital Forensics GmbH ermittelt für sie Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken. In der Sache wurde durch diese Firma eine Kommunikation zwischen einem hochladenden und einem herunterladenden Nutzer gesichert. Es konnten zudem die jeweiligen IP-Adressen ermittelt werden.

Die Klägerin berief sich auf vorgelegte Buchkopien inklusive der C-Vermerke zur Begründung ihres Anspruchs. Der durchschnittliche Preis eines Buches betrage mindestens 10 EUR. Eine Lizenz für ein umfangreiches und aktuelles E-Book betrage nicht weniger als 40% von 8,40 EUR (Ladenpreis netto), also 3.36 EUR. Die Klägerin behauptet, dass über den Internetanschluss der Beklagten zu 36 unterschiedlichen Zeitpunkten von acht verschiedenen IP-Adressen diese E-Books ohne Einwilligung der Klägerin über ein Peer-to-Peer Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht worden seien.

Die Klägerin besteht auf einem Anspruch von Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 1.350 EUR, denn bei einer Mindestabruflizenz von 6,72 EUR und 400 Abrufen ergebe sich bereits eine Lizenzgebühr von 2.600 EUR. Darüber hinaus habe die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, bemessen an einem Gegenstandswert in Höhe von 1.875 EUR. Währenddessen beantragt die beklagte Anschlussinhaberin, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie nicht über die nötigen Kenntnisse verfüge, über Peer-to-Peer-Netzwerke einen Download der streitgegenständlichen E-Books vorzunehmen bzw. die geladenen Dateien dann erneut zum Download für andere zur Verfügung zu stellen. Auch sei sie zu vielen Zeitpunkten der Tatfeststellung nicht zu Hause gewesen.

Jedoch habe zum Tatzeitpunkt ihr damaliger Lebenspartner über diese Kenntnisse verfügt und hatte zudem die Gelegenheit. Er war erwerbslos und konnte jederzeit auf ihren Internetanschluss zugreifen. Er käme als Täter ernsthaft in Betracht und hätte das bereits zugegeben. Allerdings könnten auch die Ermittlungen unkorrekt gewesen sein sowie die Zuordnung ihres Internetanschluss fehlerhaft. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass sie zu weitergehenden Ermittlungen nicht verpflichtet sei.

Das Gericht hielt diesem Standpunkt entgegen: „Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen ergibt sich hier, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht in hinreichend konkreter Weise nachgekommen ist. So ist bereits ihr pauschal gehaltener Vortrag, sie sei zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen, angesichts der Mehrzahl der Rechtsverletzungen, in Bezug auf die einzelnen Rechtsverletzungen nicht konkret nachvollziehbar. Auch ihr pauschaler Vortrag, [Name] habe die Rechtsverletzung begangen bzw. begehen müssen bzw. habe dies zugegeben, erfüllt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar vorgetragen, woraus diese Schlussfolgerung zu ziehen ist.

Der Umstand, dass [Name] im Zeitraum der Urheberrechtsverletzung erwerbslos alleine zu Hause gewesen sei, bietet auch angesichts der Mehrzahl der Urheberrechtsverletzungen keine konkret begründeten Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Herrn [Name] . Der pauschale Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2018, die Hauptbevollmächtigte der Beklagten habe gegenüber dem Terminvertreter geäußert, dass die Beklagte gesagt habe, dass Herr [Name] ihr gegenüber die Urheberrechtsverletzung zugegeben habe, ist wiederum pauschal und daher auch in Bezug auf den Vortrag, die Beklagte wisse nicht, ob Herr [Name] noch an der alten Adresse wohne, nicht nachvollziehbar.

Auch der Vortrag, die Beklagte wisse nicht sicher, ob [Name] sich noch an der alten Adresse aufhalte, erfüllt die Darlegungslast der Beklagten nicht. Die Beklagte hat damit nicht vorgetragen, inwiefern sie ihrer Nachforschungspflicht nachgekommen ist und welche konkreten Erkenntnisse zur möglichen Täterschaft des [Name] ermittelt werden konnten bzw. warum er Beklagten weitere Nachforschungen nicht zumutbar gewesen sein sollten.“


Die Tatsache, dass die Beklagte die korrekten Ermittlungen sowie die Zuordnung ihres Internetanschlusses bestritt, war für das Gericht unerheblich. Es sei „außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit“, dass in Bezug auf fünf IP-Adressen mit jeweils drei identischen E-Book-Titeln zufällig fehlerhaft ermittelt worden wäre. Ebenso unwahrscheinlich war die Tatsache, dass angesichts der Mehrfachermittlung der IP-Adressen der Beklagten, dann eine fehlerhafte Zuordnung des Internetanbieters zum Anschluss der Beklagten im Rahmen des Auskunftsverfahrens erfolgt sein solle.

Jedoch ordnete das Gericht das Bestreiten vor dem Hintergrund der Behauptung der Täterschaft des Lebensgefährten als äußerst widersprüchlich ein: „Das Bestreiten der ordnungsgemäßen Ermittlungen durch die Beklagte ist dabei angesichts der von der Klägerin substantiiert dargelegten Ermittlungen der mehrfachen Rechtsverletzung von dem Internetanschluss der Beklagten nicht erheblich.

Zum einen ist das Bestreiten der Beklagten insofern widersprüchlich, als dass sie einerseits davon ausgeht, dass [Name] die Urheberrechtsverletzung begangen hat, die ordnungsgemäße Ermittlung und Zuordnung ihres Internetanschlusses jedoch bestreitet (vgl. LG Berlin, Urt. Vom 19. Januar 2016 – 16 S 20/15).“


Das Urteil fiel entsprechend der Begründung aus, die Beklagte wurde verurteilt, einen Schadensersatzbetrag von EUR 1.350,00 für die streitgegenständlichen Werke zu zahlen. Sie muss zudem die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, wie auch die Kosten des Rechtstreites übernehmen.

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Quelle; tarnkappe
 
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