Der Inhaber von einem WG-Anschluss hat kürzlich ein Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg Az 216 C 330/17 gegen ein Filmstudio verloren, weil die Aussagen seiner acht Mitbewohner widersprüchlich waren. Dies empfand das Gericht als wenig plausibel. Sofern sich mehrere Personen das Internet teilen, wird dies für den Anschlussinhaber immer mehr zu einem Tanz auf dem Vulkan.
Der Anschlussinhaber einer Wohngemeinschaft erhielt eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer, weil jemand über seine Internetleitung illegal einen Film heruntergeladen und gleichzeitig verbreitet hat. Der Abgemahnte sagte aus, er habe das Werk nicht mittels einer Filesharing-Software öffentlich zugänglich gemacht. Sieben der acht Mitbewohner waren zum fraglichen Zeitpunkt anwesend, lediglich eine Mitbewohnerin kam als Täterin nicht infrage, weil sie sich im Ausland aufhielt.
Anfangs sagte der Angeklagte vor Gericht, keiner seiner Mitbewohner habe die fragliche Rechtsverletzung zugegeben. Teilweise hätten die Mitbewohner seine Frage erst gar nicht beantwortet. Zum Surfverhalten bzw. der Nutzung von P2P-Clients seiner Mitbewohner könne er keine Angaben machen. Nach einem richterlichen Hinweis modifizierte der Beklagte seine Aussage dahingehend, dass nun alle Mitbewohner angegeben hätten, dass sie keine Filesharing Software. Sie hätten das streitgegenständliche Werke auch nicht heruntergeladen oder per Stream konsumiert.
Auch wurden jetzt mehr Details zum Nutzungsverhalten aller Mitbewohner preisgegeben. Auf den Einwand der klagenden Partei Waldorf Frommer, dass sich diese Angaben widersprechen würden, kam vom Angeklagten keine weitere Reaktion.
Das Amtsgericht Charlottenburg kam deswegen zu dem Urteil, dass die Angaben des Angeklagten unzureichend und wenig plausibel seien, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Laut BGH (Urteil vom 12. Mai 2016 – l ZR 48/15) muss das Gericht die Aussagen einer Plausibilitätsprüfung unterziehen. Der Angeklagte hat zudem den Fehler begangen, auf den Hinweis der Widersprüchlichkeit nicht zu reagieren. Der Inhaber vom WG-Anschluss wurde folglich zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 1.000 Euro verurteilt.
Der Einwand des Beklagten, weder die Kanzlei Waldorf Frommer, noch der IT-Dienstleister oder das Filmstudio könne belegen, wie oft der Film im fraglichen Zeitraum verbreitet wurde, hat das Gericht abgelehnt. Entscheidend sei der öffentliche Upload an Dritte an sich, nicht die Anzahl der illegal verbreiteten Filmkopien. Wie häufig der Film Dritten hochgeladen wurde, konnte der Verurteilte naturgemäß auch weder schätzen noch belegen. Er wurde daher antragsgemäß zur Zahlung des Schadensersatzes, der außergerichtlichen Kostennote und zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten des Amtsgerichts verurteilt.
Schweigen vor Gericht die denkbar ungünstigste Reaktion
Fazit: Die Inhaber von einem WG-Anschluss haben keinen Freifahrtschein, ganz im Gegenteil! Wer Aussagen über seine Mitbewohner macht, darf sich inhaltlich nicht widersprechen. Ansonsten droht – wie in diesem Fall – die Verurteilung des Anschlussinhabers, weil er der sekundären Darlegungslast des Gesetzgebers nicht genügt hat.
Gleiches gilt für die Beschuldigten selbst oder ihre Lebensgefährten oder Ehepartner. Leider ist man bei der Haftung selbst dann nicht auf der sicheren Seite wenn man beweisen kann, dass man längerfristig gar nicht daheim war. Dazu kommt: Wenn vom Kläger oder Richter der Einwand kommt, dass sich die eigenen Aussagen widersprechen, dann ist das Schweigen die denkbar ungünstigste Reaktion. Diese Erkenntnis kommt für den Angeklagten nun aber zu spät.
Quelle; tarnkappe
Der Anschlussinhaber einer Wohngemeinschaft erhielt eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer, weil jemand über seine Internetleitung illegal einen Film heruntergeladen und gleichzeitig verbreitet hat. Der Abgemahnte sagte aus, er habe das Werk nicht mittels einer Filesharing-Software öffentlich zugänglich gemacht. Sieben der acht Mitbewohner waren zum fraglichen Zeitpunkt anwesend, lediglich eine Mitbewohnerin kam als Täterin nicht infrage, weil sie sich im Ausland aufhielt.
Anfangs sagte der Angeklagte vor Gericht, keiner seiner Mitbewohner habe die fragliche Rechtsverletzung zugegeben. Teilweise hätten die Mitbewohner seine Frage erst gar nicht beantwortet. Zum Surfverhalten bzw. der Nutzung von P2P-Clients seiner Mitbewohner könne er keine Angaben machen. Nach einem richterlichen Hinweis modifizierte der Beklagte seine Aussage dahingehend, dass nun alle Mitbewohner angegeben hätten, dass sie keine Filesharing Software. Sie hätten das streitgegenständliche Werke auch nicht heruntergeladen oder per Stream konsumiert.
Auch wurden jetzt mehr Details zum Nutzungsverhalten aller Mitbewohner preisgegeben. Auf den Einwand der klagenden Partei Waldorf Frommer, dass sich diese Angaben widersprechen würden, kam vom Angeklagten keine weitere Reaktion.
Das Amtsgericht Charlottenburg kam deswegen zu dem Urteil, dass die Angaben des Angeklagten unzureichend und wenig plausibel seien, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Laut BGH (Urteil vom 12. Mai 2016 – l ZR 48/15) muss das Gericht die Aussagen einer Plausibilitätsprüfung unterziehen. Der Angeklagte hat zudem den Fehler begangen, auf den Hinweis der Widersprüchlichkeit nicht zu reagieren. Der Inhaber vom WG-Anschluss wurde folglich zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 1.000 Euro verurteilt.
Der Einwand des Beklagten, weder die Kanzlei Waldorf Frommer, noch der IT-Dienstleister oder das Filmstudio könne belegen, wie oft der Film im fraglichen Zeitraum verbreitet wurde, hat das Gericht abgelehnt. Entscheidend sei der öffentliche Upload an Dritte an sich, nicht die Anzahl der illegal verbreiteten Filmkopien. Wie häufig der Film Dritten hochgeladen wurde, konnte der Verurteilte naturgemäß auch weder schätzen noch belegen. Er wurde daher antragsgemäß zur Zahlung des Schadensersatzes, der außergerichtlichen Kostennote und zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten des Amtsgerichts verurteilt.
Schweigen vor Gericht die denkbar ungünstigste Reaktion
Fazit: Die Inhaber von einem WG-Anschluss haben keinen Freifahrtschein, ganz im Gegenteil! Wer Aussagen über seine Mitbewohner macht, darf sich inhaltlich nicht widersprechen. Ansonsten droht – wie in diesem Fall – die Verurteilung des Anschlussinhabers, weil er der sekundären Darlegungslast des Gesetzgebers nicht genügt hat.
Gleiches gilt für die Beschuldigten selbst oder ihre Lebensgefährten oder Ehepartner. Leider ist man bei der Haftung selbst dann nicht auf der sicheren Seite wenn man beweisen kann, dass man längerfristig gar nicht daheim war. Dazu kommt: Wenn vom Kläger oder Richter der Einwand kommt, dass sich die eigenen Aussagen widersprechen, dann ist das Schweigen die denkbar ungünstigste Reaktion. Diese Erkenntnis kommt für den Angeklagten nun aber zu spät.
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