Der Verlierer der P2P-Klage argumentierte vor dem Amtsgericht Stuttgart, dass niemand aus der Familie die fragliche Urheberrechtsverletzung begangen haben kann, weil sie sich zur Tatzeit in Kroatien aufgehalten haben. Außerdem werden alle internetfähigen Geräte ausschließlich von seiner Frau benutzt. Jemand Unbekanntes habe seine IP-Adresse „gefakt„, um seine Identität zu verschleiern, mutmaßte der Angeklagte vor Gericht. Doch das half ihm aber am Ende wenig.
Das Amtsgericht Stuttgart sprach am 02.02.2018 ein Urteil mit dem Az. 2 C 2623/17. Dem Anschlussinhaber wurde vor Gericht vorgeworfen, Dritten in einer P2P-Tauschbörse einen urheberrechtlich geschützten Film hochgeladen zu haben. Der Mann versuchte sich mit der Aussage zur Wehr zu setzen, die ganze Familie sei zum Tatzeitpunkt gar nicht daheim gewesen. Er habe sich mit seiner Ehefrau im Ausland aufgehalten. Der verklagte Anschlussinhaber ging davon aus, dass ein unbekannter Dritter die ermittelte IP-Adresse „gefakt“ habe. Der Unbekannte habe sich einer fremden „Internetidentität“ bedient. Zudem erhob der Abgemahnte die Einrede der Verjährung, was allerdings abgelehnt wurde.
P2P-Klage: Wie soll man in Abwesenheit seine Unschuld beweisen?
Das Amtsgericht Stuttgart kam zu dem Urteil, dass die Anforderungen für die sekundäre Darlegungslast des Mannes nicht erfüllt wurden. Alleine die Aussage, jemand könne seine IP-Adresse gefälscht haben, sei dafür nicht ausreichend. Der Beklagte war zu konkreten Nachforschungen verpflichtet. Dieser Pflicht ist der Mann nicht nachgekommen.
Wie man im Nachhinein trotz Abwesenheit feststellen soll, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, wurde von den Richtern naturgemäß nicht ausgeführt. Allerdings hätte der Mann vortragen müssen, wer sonst noch aus seiner Familie oder dem Freundeskreis Zugang zum Haus und den internetfähigen Geräten hatte. Jemand hätte ohne Wissen und Zutun des Angeklagten einen der dortigen PCs benutzen können. Dass der Angeklagte in Kroatien war, bewertet das AG Stuttgart als unerheblich, weil eines der Geräte auch ohne seine Anwesenheit hätte benutzt werden können.
Nur mithilfe einer vollständigen Liste aller Besitzer eines Hausschlüssels, der Passwörter für die PCs beziehungsweise des Schlüssels seines WLAN-Routers wäre er der sekundären Darlegungslast nachgekommen.
Fazit: Wer nicht alle möglichen Täter aus dem eigenen Umkreis benennt, wird selbst als solcher behandelt.
Der Verlierer der P2P-Klage muss nun alle Kostennoten beider Seiten und den Schadenersatz der Urheberrechtsverletzung begleichen. Alleine den Schaden hat man auf 1.000 Euro beziffert. Wie die Medienkanzlei Waldorf Frommer, die das Filmstudio vertreten hat, berichtet, hat der Beklagte zwischenzeitlich Berufung eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob die nächste Instanz dem Urteil des AG Stuttgart in allen Punkten folgen wird.
Quelle; tarnkappe
Das Amtsgericht Stuttgart sprach am 02.02.2018 ein Urteil mit dem Az. 2 C 2623/17. Dem Anschlussinhaber wurde vor Gericht vorgeworfen, Dritten in einer P2P-Tauschbörse einen urheberrechtlich geschützten Film hochgeladen zu haben. Der Mann versuchte sich mit der Aussage zur Wehr zu setzen, die ganze Familie sei zum Tatzeitpunkt gar nicht daheim gewesen. Er habe sich mit seiner Ehefrau im Ausland aufgehalten. Der verklagte Anschlussinhaber ging davon aus, dass ein unbekannter Dritter die ermittelte IP-Adresse „gefakt“ habe. Der Unbekannte habe sich einer fremden „Internetidentität“ bedient. Zudem erhob der Abgemahnte die Einrede der Verjährung, was allerdings abgelehnt wurde.
P2P-Klage: Wie soll man in Abwesenheit seine Unschuld beweisen?
Das Amtsgericht Stuttgart kam zu dem Urteil, dass die Anforderungen für die sekundäre Darlegungslast des Mannes nicht erfüllt wurden. Alleine die Aussage, jemand könne seine IP-Adresse gefälscht haben, sei dafür nicht ausreichend. Der Beklagte war zu konkreten Nachforschungen verpflichtet. Dieser Pflicht ist der Mann nicht nachgekommen.
Wie man im Nachhinein trotz Abwesenheit feststellen soll, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, wurde von den Richtern naturgemäß nicht ausgeführt. Allerdings hätte der Mann vortragen müssen, wer sonst noch aus seiner Familie oder dem Freundeskreis Zugang zum Haus und den internetfähigen Geräten hatte. Jemand hätte ohne Wissen und Zutun des Angeklagten einen der dortigen PCs benutzen können. Dass der Angeklagte in Kroatien war, bewertet das AG Stuttgart als unerheblich, weil eines der Geräte auch ohne seine Anwesenheit hätte benutzt werden können.
Nur mithilfe einer vollständigen Liste aller Besitzer eines Hausschlüssels, der Passwörter für die PCs beziehungsweise des Schlüssels seines WLAN-Routers wäre er der sekundären Darlegungslast nachgekommen.
Fazit: Wer nicht alle möglichen Täter aus dem eigenen Umkreis benennt, wird selbst als solcher behandelt.
Der Verlierer der P2P-Klage muss nun alle Kostennoten beider Seiten und den Schadenersatz der Urheberrechtsverletzung begleichen. Alleine den Schaden hat man auf 1.000 Euro beziffert. Wie die Medienkanzlei Waldorf Frommer, die das Filmstudio vertreten hat, berichtet, hat der Beklagte zwischenzeitlich Berufung eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob die nächste Instanz dem Urteil des AG Stuttgart in allen Punkten folgen wird.
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