Ein wegen angeblicher Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber kann nicht verpflichtet werden, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene P2P-Software zu durchsuchen, entschied der BGH.
Die Filmindustrie muss in ihrem juristischen Kampf gegen illegalen Filmtausch in P2P-Börsen eine Schlappe am Bundesgerichtshof (BGH) hinnehmen. Das höchste deutsche Gericht stellte klar, dass klagende Rechteinhaber Beweise gegen den behaupteten Täter einer Urheberrechtsverletzung vorbringen müssen. Vermeintlich korrekt ermittelten Anschlussinhabern ist es demnach nicht zuzumuten, etwa Rechner von Familienmitgliedern zu durchsuchen oder die PC-Nutzung in der Familie zu überwachen.
Im konkreten Fall ging es um eine Klage der von der Kanzlei Waldorf-Frommer vertretenen Constantin Film gegen einen Fernfahrer, der den Film "Resident Evil: Afterlife 3D" 2010 in einer Tauschbörse illegal zum Download angeboten haben soll. Waldorf-Frommer hatte den Anschlussinhaber abgemahnt. Er sollte 1106 Euro überweisen (506 Euro Kostenerstattung und 600 Euro Schadensersatz). Der Abgemahnte hatte daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, aber nicht bezahlt. Waldorf-Frommer hatte beim Amtsgericht Braunschweig geklagt.
Begründung "Sicherheitslücke"
Der Beklagte bestritt vor Gericht die Tat und versicherte, zum strittigen Zeitpunkt gar nicht in der Wohnung gewesen zu sein. Allerdings nutze auch seine Frau den Anschluss. Der verwendete Telekom-Router Speedport W 504V habe außerdem zum Tatzeitpunkt eine schwere Sicherheitslücke aufgewiesen, die die Telekom erst 2012 geschlossen habe. Bei aktivierter WPS-Funktion hätten unbefugte Dritte Zugriff haben können – er gehe davon aus, dass in der von ihm nicht geänderten Vorkonfiguration WPS aktiviert gewesen sei. Die Ehefrau des Beklagten versicherte als Zeugin, keine Filesharing-Software genutzt und den Film nicht angeboten zu haben.
Sowohl das Amtsgericht als auch in der Berufung das Landgericht (LG) Braunschweig hatten die Klage von Waldorf-Frommer abgewiesen. Die Revision gegen das LG-Urteil wies der BGH schließlich am 6. Oktober 2016 ab (Az. I ZR 154/15 "Afterlife"). Nun veröffentlichte er die schriftliche Begründung zu seinem Urteil und schafft damit mehr Klarheit in Sachen "sekundäre Darlegungslast" und Beweislastumkehr – und zwar zugunsten von abgemahnten Anschlussinhabern.
Schutz von Ehe und Familie
Dem BGH-Urteil zufolge ist die Constantin Film beziehungsweise die Kanzlei Waldorf-Frommer in dem Fall zu weit gegangen. Anders als von diesen gefordert sei es dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, die Internetnutzung seiner Frau zu protokollieren oder ihren PC nach Filesharing-Software zu durchsuchen, um seine Täterhaftung abzuwenden. Der BGH stellt im Urteil auf den Widerstreit des Grundrechts auf Eigentum und den grundrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie gegen staatliche Eingriffe ab – wobei in der Fallkonstellation Letzterer deutlich überwiegt.
Der BGH erteilte außerdem der primären Vermutung der Kläger, ein Anschlussinhaber sei als Täter in Haftung zu nehmen, eine Absage: "Es besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist." Dies käme dann in Betracht, wenn ein Anscheinsbeweis dafür spreche. Bei unter mehreren Familienmitgliedern geteilten Anschlüssen sei das aber eben nicht möglich.
Der BGH weiter: "Da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussinhabers handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis hat, obliegt dem Anschlussinhaber insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast." Hier genügt es dem BGH zufolge darzulegen, welche Personen außer dem Anschlussinhaber zum behaupteten Zeitpunkt noch Zugriff aufs WLAN gehabt haben. Es sei – anders als vom Kläger gefordert – "nicht Sache des Beklagten, die gegen ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung für die Haftung sprechenden Umstände zu beweisen". Folglich sei er eben nicht verpflichtet, den Täter selbst zu ermitteln, Computer im Haushalt zu untersuchen oder An- und Abwesenheitszeiten aller Mitbenutzer zu ermitteln.
"Sieg und Meilenstein"
Aus diesen Gründen wies der BGH die Revision ab und erklärte überdies, der Anschlussinhaber könne wie vom LG Braunschweig festgestellt sogar weder als Täter noch als Störer in Haftung genommen werden. Die Kosten für die Abmahnung sowie alle Verfahren trägt nun die Constantin Film. "Das ist ein weiterer Sieg und Meilenstein im Kampf gegen die Massenabmahnungen in Filesharing-Verfahren", erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke, der das Verfahren nach eigenen Angaben bis vor den BGH gebracht hat. "Der Abgemahnte muss seine Familienangehörigen also nicht wie ein Staatsanwalt verhören oder ihre Computer durchsuchen."
Quelle; heise
Die Filmindustrie muss in ihrem juristischen Kampf gegen illegalen Filmtausch in P2P-Börsen eine Schlappe am Bundesgerichtshof (BGH) hinnehmen. Das höchste deutsche Gericht stellte klar, dass klagende Rechteinhaber Beweise gegen den behaupteten Täter einer Urheberrechtsverletzung vorbringen müssen. Vermeintlich korrekt ermittelten Anschlussinhabern ist es demnach nicht zuzumuten, etwa Rechner von Familienmitgliedern zu durchsuchen oder die PC-Nutzung in der Familie zu überwachen.
Im konkreten Fall ging es um eine Klage der von der Kanzlei Waldorf-Frommer vertretenen Constantin Film gegen einen Fernfahrer, der den Film "Resident Evil: Afterlife 3D" 2010 in einer Tauschbörse illegal zum Download angeboten haben soll. Waldorf-Frommer hatte den Anschlussinhaber abgemahnt. Er sollte 1106 Euro überweisen (506 Euro Kostenerstattung und 600 Euro Schadensersatz). Der Abgemahnte hatte daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, aber nicht bezahlt. Waldorf-Frommer hatte beim Amtsgericht Braunschweig geklagt.
Begründung "Sicherheitslücke"
Der Beklagte bestritt vor Gericht die Tat und versicherte, zum strittigen Zeitpunkt gar nicht in der Wohnung gewesen zu sein. Allerdings nutze auch seine Frau den Anschluss. Der verwendete Telekom-Router Speedport W 504V habe außerdem zum Tatzeitpunkt eine schwere Sicherheitslücke aufgewiesen, die die Telekom erst 2012 geschlossen habe. Bei aktivierter WPS-Funktion hätten unbefugte Dritte Zugriff haben können – er gehe davon aus, dass in der von ihm nicht geänderten Vorkonfiguration WPS aktiviert gewesen sei. Die Ehefrau des Beklagten versicherte als Zeugin, keine Filesharing-Software genutzt und den Film nicht angeboten zu haben.
Sowohl das Amtsgericht als auch in der Berufung das Landgericht (LG) Braunschweig hatten die Klage von Waldorf-Frommer abgewiesen. Die Revision gegen das LG-Urteil wies der BGH schließlich am 6. Oktober 2016 ab (Az. I ZR 154/15 "Afterlife"). Nun veröffentlichte er die schriftliche Begründung zu seinem Urteil und schafft damit mehr Klarheit in Sachen "sekundäre Darlegungslast" und Beweislastumkehr – und zwar zugunsten von abgemahnten Anschlussinhabern.
Schutz von Ehe und Familie
Dem BGH-Urteil zufolge ist die Constantin Film beziehungsweise die Kanzlei Waldorf-Frommer in dem Fall zu weit gegangen. Anders als von diesen gefordert sei es dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, die Internetnutzung seiner Frau zu protokollieren oder ihren PC nach Filesharing-Software zu durchsuchen, um seine Täterhaftung abzuwenden. Der BGH stellt im Urteil auf den Widerstreit des Grundrechts auf Eigentum und den grundrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie gegen staatliche Eingriffe ab – wobei in der Fallkonstellation Letzterer deutlich überwiegt.
Der BGH erteilte außerdem der primären Vermutung der Kläger, ein Anschlussinhaber sei als Täter in Haftung zu nehmen, eine Absage: "Es besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist." Dies käme dann in Betracht, wenn ein Anscheinsbeweis dafür spreche. Bei unter mehreren Familienmitgliedern geteilten Anschlüssen sei das aber eben nicht möglich.
Der BGH weiter: "Da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussinhabers handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis hat, obliegt dem Anschlussinhaber insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast." Hier genügt es dem BGH zufolge darzulegen, welche Personen außer dem Anschlussinhaber zum behaupteten Zeitpunkt noch Zugriff aufs WLAN gehabt haben. Es sei – anders als vom Kläger gefordert – "nicht Sache des Beklagten, die gegen ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung für die Haftung sprechenden Umstände zu beweisen". Folglich sei er eben nicht verpflichtet, den Täter selbst zu ermitteln, Computer im Haushalt zu untersuchen oder An- und Abwesenheitszeiten aller Mitbenutzer zu ermitteln.
"Sieg und Meilenstein"
Aus diesen Gründen wies der BGH die Revision ab und erklärte überdies, der Anschlussinhaber könne wie vom LG Braunschweig festgestellt sogar weder als Täter noch als Störer in Haftung genommen werden. Die Kosten für die Abmahnung sowie alle Verfahren trägt nun die Constantin Film. "Das ist ein weiterer Sieg und Meilenstein im Kampf gegen die Massenabmahnungen in Filesharing-Verfahren", erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke, der das Verfahren nach eigenen Angaben bis vor den BGH gebracht hat. "Der Abgemahnte muss seine Familienangehörigen also nicht wie ein Staatsanwalt verhören oder ihre Computer durchsuchen."
Quelle; heise