Quantcast
Aktuelles
Digital Eliteboard - Das Digitale Technik Forum

Registriere dich noch heute kostenlos, um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereichen, welche für Gäste verwehrt bleiben

Registriere dich noch heute kostenlos, um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereichen, welche für Gäste verwehrt bleiben

PC & Internet Online-Tauschbörsen: BGH prüft Haftung in mehreren Fällen

Seit Donnerstag prüft der BGH gleich sechs Fälle von illegalen Uploads in Internet-Tauschbörsen. Es geht wieder mal um die Frage der Haftung. In den aktuellen Fällen hatten auch Kinder und Gäste Zugriff auf den jeweiligen PC.

Karlsruhe – Wer haftet für das unerlaubte Hochladen von Filmen, Spielen oder Musik in Internet-Tauschbörsen? Das prüft der Bundesgerichtshof (BGH) seit Donnerstag anhand von sechs Fällen, in denen die Inhaber der Anschlüsse darauf verwiesen, dass auch Familienmitglieder wie Kinder sowie Gäste aus Australien Zugriff auf den PC hatten. Film- und Musikfirmen wollen wegen Urheberrechtsverletzungen Schadenersatz und fordern hohe Abmahnkosten (AZ: I ZR 272/14, 1/15, 43/15, 44/15, 48/15 und 86/15) ein. Ob noch am Donnerstag ein Urteil fällt, war zunächst unklar.

Rechtsprechung in Bezug auf Tauschbörsen nicht einheitlich
Der BGH hat sich schon wiederholt mit der Frage der Haftung bei der Nutzung von Internet-Tauschbörsen befasst. Die Rechtsprechung der Gerichte ist sehr unterschiedlich. Rechtsexperten schauen auch deshalb interessiert nach Karlsruhe, weil die schwarz-rote Bundesregierung die sogenannte Störerhaftung teils abschaffen will, mit der Rechteinhaber gegen Raubkopierer vorgehen.

Quelle: onlinekosten
 
BGH: Nicht immer haftet der Anschlussinhaber für Filesharing

Das oberste deutsche Gericht hat sich in mehreren Fällen erneut mit Haftungsfragen bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing beschäftigt. Dabei haben die Richter auch eine Leitlinie für die Bemessung der Abmahnkosten gezogen.

Wer WG-Bewohnern oder Gästen den Zugang zum Internet am eigenen PC erlaubt, muss nicht automatisch dafür haften, wenn diese illegal Filme, Spiele oder Musik hochladen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Insgesamt urteilten die obersten deutschen Zivilrichter über sechs Fälle zur Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen (Filesharing). Dabei ging es auch um die Berechnung der Höhe von Abmahngebühren durch die Musik- oder Filmindustrie.

Keine Haftung für Gäste
Wer seinen Gästen oder Mitbewohnern Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, muss diese nicht nicht vorsichtshalber belehren. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung hält der BGH eine solche Belehrung für volljährige Nutzer für “nicht zumutbar”. Im dem Fall hatte eine Frau aus Hamburg ihrer Nichte und deren Freund Zugang zum PC erlaubt. Die beiden hatten vom Internetanschluss der Tante einen Film öffentlich zugänglich gemacht (AZ: I ZR 86/15).

Ein Familienvater hingegen, von dessen PC 809 Audiodateien öffentlich zugänglich gemacht wurden, kann sich nicht darauf herausreden, dass auch seine Frau und Kinder Zugriff zum Computer hatten, wenn weder die Mutter noch die Kinder ernsthaft in Betracht kommen (I ZR 48/15). Eltern haften nach der Rechtsprechung des BGH nicht, wenn sie ihre Kinder zuvor über die Filesharing und mögliche Konsequenzen aufgeklärt haben.

Lizenzschaden ist nicht genug
In weiteren Fällen ging es um die Ansetzung des Streitwerts, nach dem die Abmahnkosten bemessen werden. Der BGH hob Urteile der Vorinstanzen auf, die als Streitwert das doppelte der anzunehmenden Lizenzgebühren angesetzt hatten. Die Höhe müsse sich nach dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Urheberrechts, nach Aktualität, Popularität und Dauer der Rechtsverletzung sowie nach den subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers richten, befand das Gericht (I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15).

“Eine solche schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht”, urteilten die Karlsruher Richter. Für einen “durchschnittlich erfolgreichen Film” solle der Gegenstandswert “nicht unter 10.000 Euro” liegen – für einen Blockbuster könne es auch mehr sein.

Quelle: heise
 
Zurück
Oben